Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 117: Hallenbad am Scherbsgraben

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Inhaltsverzeichnis

Begründung mit Umweltbericht

7.7. Dächer

Eine Festsetzung zu Dachformen bzw. Dachneigung erfolgt aus Gründen der Flexibilität nicht. Dadurch soll Gestaltungsfreiraum für den Architekten des Hallenbadneubaus gewährleistet werden. Es ist jedoch zu anzunehmen, dass der Großteil des Gebäudes mit einem Flach- oder Pultdach ausgeführt wird.

Es wird auf § 44a BayBO verwiesen, wonach sicherzustellen ist, dass Anlagen in angemessener Auslegung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf den hierfür geeigneten Dachflächen errichtet und betrieben werden. Eine angemessene Auslegung liegt vor, wenn die Modulfläche mindestens einem Drittel der geeigneten Dachfläche entspricht.

Solaranlagen auf Dächern sollen sich in Form und der Anordnung an der Form des Daches orientieren. Sie sind in der Ebene der Dachhaut bzw. alternativ in der Neigung des Daches auf der Dacheindeckung (ohne Aufständerung) zu errichten. Bei Flachdächern ist eine Aufständerung von Solaranlagen zulässig, sie müssen jedoch um die Höhe des Aufbaus von der Dachkante zurückversetzt sein. Die Festsetzung erfolgt aus gestalterischen Gründen.

7.8. Lärmschutz

Im Rahmen der Bauleitplanung wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Die Ergebnisse liegen als Bericht 16793.1 des Ingenieurbüros für Bauphysik Wolfgang Sorge, Nürnberg vor (vergleiche Anhang C2 Gutachten).

Im Rahmen des Gutachtens wurden folgende Aspekte des Lärmschutzes für das Umfeld des Plangebietes untersucht und beurteilt:

  • Geräuschimmissionen des zu erwartenden Regelbetriebes des geplanten Hallenbades
  • Schalltechnische Auswirkungen möglicher Verkehrszunahmen
  • Auswirkungen des geplanten Gebäudekörpers auf bestehende Geräuschquellen des Thermal- und Freizeitbades und des Freibades

7.8.1. Geräuschimmissionen aus dem Regelbetrieb

Die Geräusche aus dem Regelbetrieb des geplanten Hallenbades fallen unter die Sportanlagen-Lärmschutzverordnung (18. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz - 18. BImSchV). Die Sportanlagen-Lärmschutzverordnung sieht Sonderregelungen zur Privilegierung von Sportanlagen vor, die auch dem Schulsport dienen. Im Sinne einer Maximalabschätzung wurden diese Sonderregelungen im Rahmen der Beurteilung nicht in Anspruch genommen.

Die dem geplanten Hallenbad nächstgelegenen Wohnnutzungen sind durch Geräusche des bestehenden Thermal- und Freizeitbades Fürthermare einschließlich Parkhaus und Parkplatz schalltechnisch vorbelastet. Im Zeitraum Mitte Mai (Beginn der Freibadsaison) bis Ende Juli (Beginn der Sommerferien) ist zusätzlich ein paralleler Betrieb des geplanten Hallenbades und des Freibades möglich. Dem geplanten Hallenbad stehen aufgrund der erforderlichen Summenbetrachtung deshalb nur reduzierte Immissionsrichtwerte zur Verfügung.

Im Regelbetrieb des geplanten Hallenbades sind Geräuschimmissionen insbesondere durch Kommunikationsgeräusche von Besuchern und Schulgruppen sowie durch technische Anlagen zu erwarten. Eine mögliche Schallabstrahlung aus dem Inneren des Gebäudes über große verglaste Fassadenflächen wurde zusätzlich untersucht.

Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass auch in einer Summenbetrachtung der Geräusche aus dem öffentlichen Badebetrieb, Vereinsschwimmen, Schwimmkursen und dem Schulschwimmunterricht im geplanten Hallenbad die reduzierten Immissionsrichtwerte eingehalten werden.

Aufgrund des geplanten Endes der Öffnungszeit um 22.00 Uhr können Kommunikationsgeräusche von Besuchern im Freien vor dem Gebäude im Nachtzeitraum (d.h. nach 22.00 Uhr) nicht ausgeschlossen werden. Erfahrungsgemäß sind diese Geräusche stark abhängig vom Verhalten der Besucher. Sofern die Kommunikationsgeräusche zu Belästigungen oder Anwohnerbeschwerden führen sollten, kann gegebenenfalls die Betriebszeit verkürzt werden (z.B. auf 21.45 Uhr), damit der Abgang der Besucher bis spätestens 22.00 Uhr abgeschlossen ist.

Für die zu erwartenden technischen Anlagen liegen noch keine konkreten Angaben vor. Das schalltechnische Gutachten empfiehlt eine Ausrichtung der Schallabstrahlung der technischen Anlagen in östliche Richtung.

Geräuschintensive Veranstaltungen sind im geplanten Hallenbad nicht geplant. Vom Schallgutachter wird von derartigen Veranstaltungen auch abgeraten, da die Sonderregelungen der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung für „seltene Ereignisse“ für die besonders besucherstarken Betriebstage des Freibades benötigt werden.

Textliche Festsetzungen zum Schallimmissionsschutz im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind gemäß dem schalltechnischen Gutachten nicht erforderlich. Schalltechnische Maßnahmen und Anforderungen können im späteren Genehmigungsverfahren auf der Basis der dann vorliegenden konkreten Planung ausgearbeitet werden.

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