1.6.1.1. Kerngebiet
Kerngebiete gem?? ??7?BauNVO sind vorrangig f?r zentrale st?dtische Funktionen vorgesehen, insbesondere f?r Handels-, Dienstleistungs-, B?ro- und Verwaltungsnutzungen sowie kulturelle Einrichtungen. Sie dienen der Sicherung und Entwicklung urbaner Versorgungsstrukturen und zeichnen sich durch eine hohe Nutzungsintensit?t und eine funktionale Mischung aus nicht st?renden gewerblichen Nutzungen aus.
Im Kerngebiet sind Gesch?fts-, B?ro- und Verwaltungsgeb?ude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht wesentlich st?rende Gewerbebetriebe und Vergn?gungsst?tten, bis auf Spielhallen und Wettb?ros, allgemein zul?ssig. Ebenso d?rfen sich Anlagen f?r kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkh?usern und Gro?garagen und Wohnungen f?r Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie f?r Betriebsinhaber und Betriebsleiter ansiedeln. Wohnungen sind ab dem dritten Obergeschoss allgemein zul?ssig. Diese geschossweise Festsetzung kann nach ??7?Abs.?4?BauNVO getroffen werden und soll f?r eine langfristige Wahrung des Gebietscharakters des Kerngebietes sorgen. So ist es untergeordnet weiterhin m?glich Wohnungen anzusiedeln und gleichzeitig den zentralen Versorgungsbereich zu sichern.
Ausnahmsweise Zul?ssigkeit Wohnen
Eine allgemeine Zul?ssigkeit von Wohnnutzung ?ber alle Geschosse im Gebiet widerspricht dem Charakter eines Kerngebiets, da Wohnnutzungen in der Regel ein h?heres Ma? an Schutzbed?rftigkeit gegen?ber Immissionen aufweisen und damit potenzielle Nutzungskonflikte mit den pr?genden gewerblichen Funktionen entstehen k?nnen. Zudem kann eine fl?chendeckende Wohnnutzung die st?dtebauliche Zielsetzung eines wirtschaftlich aktiven zentralen Versorgungsbereich beeintr?chtigen.
Aus diesem Grund sind Wohnungen im Kerngebiet nur in den oberen Etagen allgemein zul?ssig und in dem ersten und zweiten Obergeschoss nur ausnahmsweise zul?ssig. Im Erdgeschoss sind Wohnungen nicht - auch nicht ausnahmsweise - zul?ssig. Diese Einschr?nkung dient dem Erhalt der funktionalen Ausrichtung des Gebiets und verhindert eine weitere schleichende Umwandlung in ein Mischgebiet, die langfristig zu einer Schw?chung der zentralen Versorgungsfunktion f?hren k?nnte.
Ausschluss von Nutzungen im Kerngebiet
Im Kerngebiet sind Spielhallen, Wettb?ros und Tankstellen nicht - auch nicht ausnahmsweise - zul?ssig.
Mit der Festsetzung wird erreicht, dass sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans keine Spielhallen und Wettb?ros ansiedeln k?nnen. Damit wird der Katalog der zul?ssigen Nutzungen, der sich aus ??7 BauNVO ergibt, gem. ??1 Abs.?9?BauNVO eingeschr?nkt. Nach ??1 Abs.?9?BauNVO kann aus besonderen st?dtebaulichen Gr?nden im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zul?ssigen baulichen oder sonstigen Anlagen zul?ssig oder nicht zul?ssig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden k?nnen.
Planerische Grundlagen sind das in Kapitel I.3.3.1 vorgestellte Vergn?gungsst?tten- sowie das Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Die Feinsteuerung ist aufgrund folgender besonderer st?dtebaulicher Gr?nde notwendig:
- Sicherung des zentralen Versorgungsbereich C ?Pl?rrer?
- Verhinderung von einem sogenannten ?Trading-Down-Effekt? (vgl. Kapitel I.3.3.3.a) und der Verdr?ngung von etabliertem Gewerbe
- Schutz der sensiblen Nutzungen in den angrenzenden Misch- und Kerngebieten
Damit soll die st?dtebaulichen Funktionen des Quartiers gesichert werden. Die gezielte Steuerung dieser Nutzungen dient der Erhaltung einer ausgewogenen Nutzungsmischung, der Vermeidung st?dtebaulicher Konflikte sowie der Sicherung der Aufenthaltsqualit?t im Umfeld sowie sensibler Nutzungen wie Wohnen und sozialer Infrastruktur (vgl. Kapitel I.3.1.2). Die Einschr?nkung des Nutzungsspektrums von Spielhallen und Wettb?ros tr?gt dazu bei, negative Auswirkungen auf die Aufenthaltsqualit?t im ?ffentlichen Raum sowie die Attraktivit?t des zentralen Versorgungsbereichs ?Pl?rrer? zu vermeiden.
Im zuk?nftigen Kerngebiet sind zwei kerngebietstypische Spielhallen in Form einer Doppelspielhalle vorhanden. Bereits dies reicht aus um einen sogenannten ?Trading?Down?Effekt? auszul?sen, da sich die st?dtebaulichen Wirkungen von Spielhallen nicht linear, sondern kumulativ verst?rken. Eine Doppelspielhalle erzeugt eine deutlich wahrnehmbare Nutzungsdominanz, die das Umfeld pr?gt und zu einer Abwertung des Gebiets beitr?gt. Die Attraktivit?t f?r kleinteiligen Handel, Dienstleistungen und gastronomische Angebote sinkt, was auch der benachbarte Leerstand zeigt. Auch nimmt die die soziale Kontrolle im ?ffentlichen Raum ab. Hinzu kommt, dass der erforderliche Abstand zwischen Spielhallen untereinander sowie zur im angrenzenden zuk?nftigen Mischgebiet gelegenen Spielhalle nicht eingehalten wird. Die r?umliche N?he verst?rkt die st?dtebaulichen und funktionalen Konflikte zus?tzlich, da sich die Nutzungsintensit?ten ?berlagern und ein lokales Cluster entsteht, das dem Ziel einer ausgewogenen Nutzungsstruktur widerspricht.
Durch die Festsetzung wird eine weitere funktionale Verschiebung innerhalb des Quartiers verhindert und die langfristige st?dtebauliche Stabilit?t gesichert. Es besteht aufgrund des Leerstandes auch die konkrete M?glichkeit der Ansiedlung einer solchen Nutzung. Der generelle Ausschluss von Vergn?gungsst?tten w?rde den Gebietscharakter des Kerngebiets zu sehr einschr?nken. Der Ausschluss der Unterart (Spielhallen und Wettb?ros) begr?ndet sich in den damit verbundenen negativen Einfl?ssen auf die st?dtebauliche Funktion. Die st?dtebauliche Unvereinbarkeit von bestimmten Stadtr?umen und Vergn?gungsst?tten hat unterschiedliche Ursachen. Vergn?gungsst?tten, wie zum Beispiel Nachtbars oder Diskotheken, sind in Bezug auf den sogenannten ?Trading-Down-Effekt? weniger problematisch einzusch?tzen. Eine vertr?gliche Einbindung dieser Nutzungsarten kann vor allem unter Ber?cksichtigung des Immissionsschutzes und anderen st?dtebaulichen Belangen ausreichend auf der Ebene der Baugenehmigung geregelt werden.