Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 117: Hallenbad am Scherbsgraben

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Inhaltsverzeichnis

Begründung mit Umweltbericht

7.16. Denkmalschutz

Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG: Art. 8 Abs. 1 DSchG: Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks, sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. Art. 8 Abs. 2 BayDSchG: Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

7.17. Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

Folgende Vorgaben zum vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutz sind gemäß Amt für Brand- und Katastrophenschutz der Stadt Fürth auf der nachfolgenden Planungsebene zu beachten:

  • Jedes Gebäude, bei dem ein Feuerwehreinsatz möglich sein könnte, muss bis zu einer Entfernung von maximal 50 Meter, von einer für Feuerwehrfahrzeuge geeigneten Zufahrt/Straße erreichbar sein (BayBO Art.5 Abs. 1)

  • Werden drüber hinaus Gebäude errichtet, für welche der zweite bauordnungsrechtlich notwendige Rettungsweg über die Drehleiter der Feuerwehr sichergestellt werden soll (Gebäudeklasse 4 und höher), so sind Straßen in Bezug auf nutzbare Breite und Abstand zum Gebäude so zu planen, dass diese als Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge dienen können. Die Bemaßung soll in Anlehnung an die Technische Baubestimmung BayTB A 2.2.1.1 „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ als Mindeststandard auch für öffentliche Verkehrsfläche erfolgen.

  • Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist sicherzustellen. Neben der Technischen Regel W 405 (A) des DVGW bestehen seitens der Feuerwehr folgende grundsätzlichen Anforderungen: Hydranten sind so anzuordnen, dass sie die Wasserentnahme jederzeit leicht ermöglichen und Unterflurhydranten nicht im Bereich von Parkflächen liegen. Die Löschwasserversorgung für den ersten Löschangriff zur Brandbekämpfung und zur Rettung von Personen muss in einer Entfernung von 75 m Lauflinie bis zum Zugang des Grundstücks von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichergestellt sein. Somit dürfen die Abstände von Hydranten auf Leitungen in Ortsnetzen, die der Löschwasserversorgung (Grundschutz) dienen, 150 Meter nicht übersteigen. Der Löschwasserbedarf für den Grundschutz ist bei niedriger, in der Regel freistehender Bebauung (bis 3 Vollgeschosse) mit 800 l/min (48 m³/h) und bei sonstiger Bebauung mit 1.600 l/min (96 m³/h) und für eine Dauer von mindestens 2h zu bemessen.

7.18. Naturschutzfachliche Eingriffsbilanzierung

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von etwa 14.863 m². Die Sondergebietsfläche wird auf einer Fläche von ca. 9.000 m² festgesetzt. Für die bauliche Nutzung im Sondergebiet wird eine maximal zulässige Grundfläche von 6.000 m² festgesetzt.

Mit Hilfe von Luftbildern wurden die betroffenen Flächen im Zuge der Geländebegehung anhand ihrer Vegetationsausstattung in verschiedene BNT (Biotop- und Nutzungstypen) eingeteilt. Im Weiteren Verfahren wurden die BNT in einer georeferenzierten Karte verortet. In der nachfolgenden Tabelle wurden alle kartierten BNT erfasst. Im Weiteren wurde mit Hilfe des Leitfadens „Bauen im Einklang mit der Natur und Landschaft (Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, 2021)“ der zu leistende Ausgleichsbedarf in einem ersten Schritt ermittelt.

Bestandserfassung Schutzgut Arten und Lebensräume
BezeichnungFläche (m²)Bewertung (WP)GRZ/Ein- griffsfaktorAusgleichs- bedarf (WP)
P11 - Grünanlage ohne Baumbestand3.0105115.050
P5 - sonstige versiegelte Flächen2.90401-
B141 Schnitthecke mit überwiegend standortgerechten Arten16851840
B311 - Einzelbäume überwiegend standortgerechter Arten - junge Ausprägung165180
B312 - Einzelbäume überwiegend standortgerechter Arten - mittlere Ausprägung661915.949
B313 - Einzelbäume überwiegend standortgerechter Arten - alte Ausprägung4321215.184
B112 - mesophile Hecke2811012.810
Summe 7.472    29.913

Abbildung 7: Durchgeführte Kartierung des Plangebietes nach BayKompV (Quelle: TB Markert und Bayerische Vermessungsverwaltung, 2024)

Innerhalb der durchgeführten ersten Kartierung nach BayKompV wurde der geplante Baukörper zzgl. eines Abstands von 4 m um das geplante Gebäude als Vollversiegelung angenommen.

In einem gemeinsamen Abstimmungstermin mit der zuständigen Naturschutzbehörde wurde eine Überführung der aktuellen Bestandsaufnahme in das Bilanzierungsmodel der Stadt Fürth „Naturkostenerstattungssatzung (NKS)“ gefordert. Es folgt die Tabelle mit der Zuordnung der Flächen entsprechend der NKS Fürth:

BezeichnungFläche (m²)Bewertung WertindexAusgleichs- bedarf
5.5 Intensivrasen (Sportanlage)3.01010,2602
7.6 Versiegelte Flächen2.90410-
2.5 standortfremde Hecken16810,467
1.1 Heimische standortgerechte Einzelbäume - junge Ausprägung1610,813
1.1 Heimische standortgerechte Einzelbäume - mittlere Ausprägung66110,8529
1.1 Heimische standortgerechte Einzelbäume - alte Ausprägung43210,8346
2.4 standortgerechte Hecken und Gebüsche28110,6169
Summe 7.472    1.725

Entsprechend der Überführung in die Naturkostenerstattungssatzung (NKS) der Stadt Fürth ergibt sich ein naturschutzfachlicher Ausgleichsbedarf in Höhe von 1.725 Wertpunkten.

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