Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befindet sich der Notbrunnen Scherbsgraben Sommerbad“, LfU-Nr: 09-563-000-010. Der Brunnen dient dazu im Katastrophenfall den Bedarf von 3.500 Anwohnerinnen und Anwohnern zu sichern. Der Standort des Brunnens ist in der Planzeichnung des Bebauungsplans als Hinweis verortet. Folgende Nebenbestimmungen des BBK (Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe), des LfU (Landesamt für Umwelt-Bayern), sowie der infra Fürth als Unterhaltsverpflichteten sind zu beachten und einzuhalten:
1. Bei der Planung ist zu berücksichtigen, dass die Trümmerfreiheit des Brunnenstandortes (entsprechender Abstand von Gebäuden = 1/3 der Traufhöhe, bei Skelettbauweise 1/4 der Traufhöhe) gemäß den Ausführungsbestimmungen des Wassersicherstellungsgesetztes eingehalten werden muss.
2. Die Nutzung des Brunnens zur Versorgung der Bevölkerung mit Trinknotwasser im Verteidigungsfall und in von der Behörde besonders festgelegten Zwecken (z. B. Katastrophenhilfe), sowie der Zugang zu Prüfzwecken ist jederzeit unbeschränkt sicherzustellen und zu dulden, auch während der Baumaßnahmen.
3. Notwendige Schutzabstände und Sicherungsmaßnahmen sind einzuhalten. Damit die Nutzung (Wartung, Instandhaltung, Sanierungsfall, Katastrophen- oder Verteidigungs-Fall, etc.) des Brunnens und der Brunnenstube im erforderlichen Umfang erfolgen kann, ist ein Arbeitsraum von mindestens 20 x 10 Metern Fläche in kompletter lichter Höhe von baulichen Anlagen freizuhalten. Vom Brunnen ausgehend ist zwingend, parallel zur Straße „Am Scherbsgraben“, bzw. derzeitigen Bestandsgebäude, für den freizuhaltenden Arbeitsraum - 2 - 10m beidseitig über die Länge, bzw. 5m Abstand in die andere Richtung an Freifläche einzuhalten. Der Arbeitsbereich ist vollflächig (in der Bau- als auch späteren Betriebsphase) ebenerdig freizuhalten.
4. Im Bereich NB-Arbeitsbereich empfiehlt sich eine einfache Rasenfläche; Pflasterung oder Asphaltierung ist möglich.
5. Neupflanzungen an Bäumen oder Hecken sind im Arbeitsbereich nicht möglich. Wurzelballen bzw. Baumkronen dürfen nicht in den Arbeitsbereich reichen; auf entsprechende Bepflanzung/Sorten ist zu achten.
6. Die zum Brunnen gehörenden Versorgungsleitungen sind ebenso zu sichern. Bei Arbeiten im Untergrund in näherer Umgebung ist sicher zu stellen, dass die Funktion des Brunnens nicht beeinträchtigt wird.
7. Es ist sicherzustellen, dass durch Gründungsarbeiten, wie Bohrpfähle, Spundwände Ankersicherungen (Berliner Verbau) keine Auswirkungen auf die Brunnenanlage zu besorgen sind; bzw. der Grundwasserzustrom in Quantität oder Qualität beeinträchtigt werden.
8. Vor Baubeginn ist ein aussagekräftiges Beweissicherungsverfahren abzustimmen – und eine entsprechende Überwachung durchzuführen.
9. Anfang und Ende, sowie der Umgriff von Tiefbauarbeiten im Umfeld des Notbrunnen sind durch die Bauleitung an die infra, Abt. TWE im Vorfeld zu melden. Eine Einweisung vorab ist notwendig. Evtl. Havarien wie z.B. Austritt von Treibstoffen; Hydraulikölen etc. sind sofort der Abt. TWE (Hr. Lenhard 0911 / 9704 -7462; Hr. Dörsch 0911 / 9704 -7465) zu melden. Es sind geeignete/ entsprechende Sofortmaßnahmen (z.B. Bindemittel; Abgrabung) durchzuführen. Es sind alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um einem evtl. Eindringen von wassergefährdenden Substanzen in den Untergrund oder die die Betriebssicherheit des NB beeinträchtigen könnten, entgegenzuwirken.
10.Bei Tiefbauarbeiten (Bohrungen) ist Trinkwasser als Spülmittel einzusetzen. Für die Verwendung von Hilfsstoffen, welche z. B. den Einbringungsvorgang oder die spätere Verwendung der eingebrachten Bohrspülung beeinflussen, ist ein Nachweis über deren grundwasserhygienische Unbedenklichkeit zu erbringen. Weich- oder Silikatgele sind nicht zulässig.
11.Der Arbeitsraum sowie die Zuwegung zum genannten Arbeitsraum ist so zu gestalten, dass die Erreich- und Nutzbarkeit mit schweren Baumaschinen (vierachsiger LKW) ohne Einschränkung sichergestellt ist (Schleppkurve 2 soll eingehalten werden, Schleppkurve 3 ist einzuhalten).
12.Anfallendes Niederschlagswasser darf nicht im Wirk–/ Absenkungs-Bereich des Notbrunnens versickert werden.
13.Das Umfeld der Brunnenstube ist so zu gestalten, dass keine wassergefährdenden Stoffe (z.B. über Oberflächenwässer) in die Brunnenstube oder den Brunnen eindringen können oder dorthin zulaufen können.
14.Temporäre Nutzungseinschränkung der Außenanlagen durch Wartungs- und Kontrollarbeiten, bzw. Regenerierarbeiten: a. Bei Regenerier-, Wartungs- und Kontrollarbeiten ist die Brunnenschachtanlage geöffnet. Es finden Bewegungen von schweren Maschinen und Krananlagen statt. Um die Gefahr von Personenschäden auszuräumen, sind temporäre Nutzungseinschränkungen der Außenanlage erforderlich und durch den Betreiber zu dulden. b. Bei Wartungs- und Kontrollarbeiten ist bis zu 4x [ 2x infra; 2 x FFW] im Jahr stundenweise eine Nutzung des Außenbereiches nicht möglich. c. Die Wartungs- und Kontrollarbeiten, sowie Regenerierarbeiten erfolgen nach vorlaufender Abstimmung mit dem Betreiber.
15.Arten der Nutzung / Gründe zur Zufahrt und Erreichbarkeit
