Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich die Hochwassergefahrenflächen HQ 100 und HQ extrem. HQ 100 beschreibt dabei ein Hochwasser, dass statistisch gesehen alle 100 Jahre auftritt. Das HQ 100 ist nach § 76 Wasserhaushaltsgesetz gleichzusetzten mit einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Das festgesetzte Überschwemmungsgebiet es ist in seiner Funktion als Rückhaltefläche zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, kann ein Eingriff durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen gerechtfertigt werden (vgl. § 77 WHG). Ein Eingriff in das HQ 100 ist im Bebauungsplan nicht vorgesehen (siehe Planblatt). Der geplante Baukörper befindet sich jedoch innerhalb des HQ extrem, welches etwa einem 1000 jährigem Hochwasser entspricht. Außerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes (HQ 100) besteht zwar grundsätzlich kein Planungsverbot nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG); aber auch dort können Hochwasserrisiken auftreten, die im Zuge der Abwägung zu berücksichtigen sind.
Das Plangebiet befindet sich außerhalb von Wasserschutzgebieten