Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 117: Hallenbad am Scherbsgraben

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Inhaltsverzeichnis

Begründung mit Umweltbericht

5.7. Naturschutzrechtlicher Eingriff

Durch die Schaffung von Baurecht und der damit verbundenen möglichen baulichen Nutzung kommt es zu Eingriffen im naturschutzrechtlichen Sinne. Diese sind gemäß § 1 a BauGB auf das notwendige Maß zu begrenzen bzw. auszugleichen. Eine Berechnung, die auf der Grundlage der Naturschutzkostenerstattungssatzung der Stadt Fürth angefertigt wurde ist der Begründung beigefügt. Die auszugleichenden Ökopunkte werden durch verschiedene Maßnahmen im direkten Umfeld der Planung erbracht.

6. Artenschutzrechtliche Prüfung

Die Prüfung des speziellen Artenschutzes ist nach §§ 44 und § 67BNatSchG Voraussetzung für die naturschutzrechtliche Zulassung eines Vorhabens. Sie hat das Ziel, die artenschutzrechtlichen Verbotsbestände bezüglich der gemeinschaftlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten und Arten des Anhang IV der FFH Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, zu ermitteln und darzustellen.

Im Rahmen der Bauleitplanung ist zu klären, ob die Umsetzung des Bebauungsplanes nur unter Verletzung von artenschutzrechtlichen Vorschriften möglich wäre. In diesem Fall wäre der Plan nicht vollzugsfähig und damit nicht erforderlich i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB.

6.1. Rechtliche Grundlagen 

In der vorliegenden Unterlage werden:

  • die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt.
  • die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft.