2.7.3. Altlasten
Altlasten in Form von Auffüllungen oder sonstigen Bodenverunreinigungen sind der Gemeinde nicht bekannt. Es liegen keine Hinweise vor, die beispielsweise aus der gewerblichen Vornutzung des Plangebiets (Zimmerei) oder aus Auffüllungen abgeleitet werden könnten. Darüber hinaus umfasst der Geltungsbereich der vorliegenden Planung keine im Altlastenverdachtskataster erfassten Flächen.
Sollten dennoch konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast bekannt werden, ist dies gemäß Art. 1 BayBodSchG unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.