Planungsdokumente: GE Berganger Nord 3. Änderung
Begründung
3.1. Flächennutzungsplan
Der Großteil des Plangebiets ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Baiern vom 30.06.2022 als Gewerbliche Baufläche dargestellt. Der nördliche Rand des Plangebiets sowie der südliche Bereich und die südöstliche Ecke entlang der Rotter Straße sind im Flächennutzungsplan als Grünfläche ausgewiesen.
Ein gemäß Landschaftsplan „geplanter Landschaftsbestandteil (§ 29 BNatSchG)“ liegt im Osten, unberührt und außerhalb des Geltungsbereiches.
Im Osten des Plangebiets ist entlang der Rotter Straße ein Fuß- und Radweg dargestellt, der an den asphaltierten Fuß- und Radweg entlang der Kapellenstraße angebunden ist.
Beim Vorhaben handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Eine Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren ist nicht erforderlich. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets wird nicht beeinträchtigt. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung (ohne formelles Bauleitplanverfahren) anzupassen.
Abb. 18 Ausschnitt aus dem rechtswirksamen digitalisierten Flächennutzungsplan in der Fassung v. 30.06.2022, ohne Maßstab, Abrufdatum: Februar 2026
3.2. Bebauungspläne und Satzungen
Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Berganger-Nord I“ i.d.F. vom 08.07.1996, ortsüblich bekannt gemacht am 19.08.1996, verfolgt das Ziel, einen Bereich im Gemeindeteil Berganger planungsrechtlich als Gewerbegebiet festzusetzen. Er regelt die zulässigen Nutzungen für gewerbliche Betriebe, trifft städtebauliche Festsetzungen (u. a. zur Bauweise, zum Maß der baulichen Nutzung, zur Erschließung und zur Eingrünung) und gewährleistet zugleich eine geordnete Entwicklung des Gebiets unter Berücksichtigung von Umwelt- und Ortsbildbelangen.
Die 1. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Berganger-Nord I“ i.d.F. vom 09.06.1997, ortsüblich bekannt gemacht am 24.10.1997, dient der Anpassung der Festsetzungen für eine Teilfläche entlang der Rotter Straße. Anstelle der bisher festgesetzten drei Bauräume wird ein größerer Bauraum festgesetzt. Darüber hinaus werden die Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse auf maximal zwei Vollgeschosse angepasst. Ergänzend wurden Vorgaben zur Grundflächenzahl (GRZ 0,4) und zur Geschossflächenzahl (GFZ 0,5) aufgenommen. Zudem wird die maximal zulässige Wandhöhe auf 5,9 m und die Firsthöhe auf 10,0 m festgesetzt. Die Flächen für Garagen und Stellplätze werden neu geordnet bzw. angepasst. Darüber hinaus werden Vorgaben zur Begrünung ergänzt, insbesondere zur Pflanzung von Straßenbäumen im Abstand von einem Baum je 10 m Straßenlänge.
Die 2. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Berganger-Nord I“ i.d.F. vom 08.11.1999, ortsüblich bekannt gemacht am 16.12.1999, umfasst im Wesentlichen die Anpassung der Baugrenzen im mittleren Bereich des Plangebiets zur Schaffung eines neuen Bauraums. Darüber hinaus werden eine neue Zufahrt festgesetzt und die Pflanzung von Bäumen vorgesehen. Die Festsetzungen zur Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl bleiben gegenüber dem ursprünglichen Bebauungsplan unverändert. Die 2. Änderung ist durch die gegenständliche Änderung nicht betroffen.
Mit der gegenständlichen 3. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Berganger-Nord I“ werden einzelne planerische Festsetzungen – insbesondere die Baugrenzen, die Fassadengestaltung und die Einfriedungen (Zäune) – angepasst sowie die interne Erschließung des Baugrundstückes (die Ausfahrtssituation im nördlichen Bereich) optimiert. Ziel ist es, die Ansiedlung eines größeren Gewerbebetriebs innerhalb des Gewerbegebiets planungsrechtlich zu ermöglichen. Die vom Bebauungsplan abweichende Gestaltung von Fassaden und Einfriedungen basiert auf bereits erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die 3. Änderung ist durch die gegenständliche Änderung nicht betroffen.
Darüber hinaus sind die geltenden Satzungen der Gemeinde Baiern zu beachten. Hierzu zählen die Satzung über örtliche Bauvorschriften (Baugestaltungssatzung) vom 02.05.2019 und die Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung) vom 12.05.2025.
Abb. 19 Ausschnitt aus dem Ursprungsbebauungsplan in der Fassung v. 19.08.1996 mit roter Umrandung des Geltungsbereiches gemäß gegenständlicher Planung, ohne Maßstab
Abb. 20 Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan 1. Änderung in der Fassung v. 16.12.1999, ohne Maßstab, Abrufdatum: Februar 2026
Abb. 21 Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan 2. Änderung in der Fassung v. 24.10.1997, ohne Maßstab – ohne Maßstab, Abrufdatum: Februar 2026