Planungsdokumente: 4445 B "Tiefes Feld Süd"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.6. Zusammenfassung Umweltbericht

Der Planbereich des BP Nr. 4445 B „Tiefes Feld Süd“ umfasst eine Fläche von 50,5 ha. In unmittelbarer Nähe zur neuen U-Bahn-Haltestelle „Kleinreuth bei Schweinau“ werden im Plangebiet neben einem allgemeinen Wohngebiet, einem urbanen Gebiet, Sondergebieten für Quartiersparkhäuser und einem eingeschränkten Gewerbegebiet, auch Flächen für den Gemeinbedarf festgesetzt. Zu diesen zählen ein Standort für verschiedene Bildungseinrichtungen und dazugehörige Sportanlagen, sowie Kindertagesstätten und ein Seniorenwohn- und Pflegeheim. Im südlichen Anschluss an die Baugebiete werden für den geplanten Stadtteilpark öffentliche Grünflächen festgesetzt, im Norden auch mit der Zweckbestimmung „Skateanlage“. Entlang der Südwesttangente sind Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft in Form des Erhalts und Anpflanzens von Bäumen und Sträuchern geplant. Im Osten angrenzend an die Bahnlinie, soll künftig eine Wettkampfbahn (Sportanlage) verortet werden. Im südöstlichen Plangebiet werden hauptsächlich Flächen für die Landwirtschaft und deren Erschließung gesichert.

Im Rahmen der gem. § 2 Abs. 4 BauGB erforderlichen Umweltprüfung werden alle Schutzgüter gem. § 1 Abs. 6 S. 1 Nr. 7 BauGB hinsichtlich der Bedeutung der Bestandssituation, sowie der zu erwartenden Auswirkungen bei Verwirklichung der Planung untersucht.

Umweltbelang / Schutzgut Bewertung der Auswirkungen
Flächeerheblich nachteilig
Bodenerheblich nachteilig
Wassererheblich nachteilig
Pflanzennicht erheblich
Tiereerheblich nachteilig
Biologische Vielfalterheblich nachteilig
Landschaftnicht erheblich
Menschliche Gesundheit
  • Erholung
nicht erheblich
  • Lärm
erheblich nachteilig
  • Erschütterung, Sekundärluftschall
nicht erheblich
  • Störfallvorsorge
nicht betroffen
Luftnicht erheblich
Klimanicht erheblich
Abfallnicht erheblich
Kultur- und Sachgüternicht erheblich

Nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser erfolgen im Wesentlichen durch die weitreichende (Neu-)Inanspruchnahme und die Überbauung der bisherigen Freiflächen für neue Bau-, Verkehrs- und Grünflächen und der damit einhergehenden beträchtlichen Versiegelung und Verringerung der Grundwasserneubildungsrate.

Für das Schutzgut Pflanzen erfolgen durch die Planung insgesamt keine erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen, da zum einen hauptsächlich landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen mit entsprechend überwiegend geringer Eingriffsempfindlichkeit überplant werden und zum anderen weder vegetationskundlich besonders wertvolle Lebensräume noch größere bzw. ältere Gehölzbestände betroffen sind. Vielmehr entstehen durch die Pflanzung von Bäumen, Sträuchern und Gehölzgruppen sowie die Herstellung von strukturreichen Grünanlagen neue Habitatstrukturen. Große Teile des vorhandenen Gehölzbestandes im Südosten werden erhalten. Allerdings gehen Wuchsorte seltener und gefährdeter Ackerwildpflanzen verloren.

Im Hinblick auf das Schutzgut Tiere sind im Wesentlichen Nahrungs- und Bruthabitate von bodenbrütenden Vogelarten sowie die Zauneidechse betroffen. Die Eingriffe stellen bei der Umsetzung eine erhebliche nachteilige Auswirkung auf die Fauna und die biologische Vielfalt im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ dar, da keine eingriffsnahen Ausgleichsflächen zur Verfügung stehen. Aufgrund der Beeinträchtigungen des Schutzgutes Tiere bestehen auch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt.

Für das Schutzgut Mensch und seine Gesundheit waren Auswirkungen durch Verkehrslärmimmissionen zu erwarten. Trotz aktiver (Schallschutzbebauung und -wände) und passiver Schallschutzmaßnahmen (z.B. Grundrissorientierung) werden die verbleibenden Auswirkungen als erheblich nachteilig erachtet, da die grundsätzliche Immissionssituation nicht geändert wird. Zusätzlich zu den bereits bestehenden Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm werden durch die geplante Sportanlage negative Auswirkungen auf die Erholungseignung der umgebenden Parkflächen durch Freizeitlärm hervorgerufen. Die Auswirkungen auf das Schutzgut sind aus diesen Gründen als erheblich nachteilig einzustufen.

Auf das Schutzgut Landschaft ist dagegen aufgrund des Status quo der umgebenden Bebauung und der Verkehrstrassen sowie eines nur geringen Strukturreichtums und überwiegend anthropogener Flächennutzungen keine erhebliche nachteilige Auswirkung zu erwarten.

Das Schutzgut Luft wird insgesamt nicht erheblich beeinträchtigt, da das Gebiet weiterhin über einen funktionierenden Luftaustausch verfügen wird und die zusätzlichen Auswirkungen begrenzt sind.

Zum Schutzgut Klima erfolgen Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen (Anlage von Grünflächen, Dach- und Fassadenbegrünung, etc.), wodurch die Auswirkungen vermindert werden können. Die Auswirkungen der (Gesamt-)Planung auf die geplante und bestehende Bebauung im Umfeld wurden gutachterlich geprüft und die zu erwartenden Treibhausgasemissionen abgeschätzt. Es ist demnach insgesamt nicht von erheblichen nachteiligen Auswirkungen auszugehen, wenn Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen (wie z.B. CO2-neutrale Energieversorgung, Energieeinsparung, Aufwertung des Mikroklimas durch Durchgrünung und Begrenzung der Versiegelung, Förderung des Umweltverbundes) auf Vorhaben-/Genehmigungsebene verbindlich umgesetzt werden.

Im Zuge der Umsetzung der Planung entstehen keine besonderen Arten oder Mengen von Abfall. Entstehende Abwässer können nach Errichtung der entsprechenden Kanäle ins städtische Kanalsystem eingeleitet und der städtischen Kläranlage zugeleitet werden. Kultur- und Sachgüter sind durch die Planung nicht negativ betroffen. Es treten daher keine erheblichen nachteiligen Folgen auf dieses Schutzgut auf. Bei einer Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) würde die derzeit vorwiegende Nutzung als Ackerfläche aufgrund der größtenteils hohen Ertragsfunktion der Böden und der Knappheit an landwirtschaftlich nutzbaren Flächen im Stadtgebiet sehr wahrscheinlich weiterhin aufrechterhalten. Insbesondere im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima, sowie Tiere käme es zu keinen Eingriffen bzw. zum Fortbestand der aktuell günstigen Situation. Bei Verzicht auf die Umsetzung der Planung käme es auch nicht zur Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände.

Kumulative Auswirkungen mit einer Reihe an zeitlich parallellaufenden und sich z.T. räumlich überschneidenden Planungen im Gesamtareal „Tiefes Feld“, wie z.B. das Planfeststellungsverfahren zur Straße „Am Tiefes Feld“ (St 2245 Neubau Rothenburger Straße), sind nur für das Schutzgut Fläche zu erwarten. Im Zusammenhang mit den umliegenden Planungen im Tiefen Feld selbst und im Bereich östlich der Bahnlinie erfolgen in der Summe größere Flächeninanspruchnahmen und damit quantitativ größere Auswirkungen auf die Teilfunktionen der Schutzgüter (z.B. Flächenversiegelung, verringerte Grundwasserneubildung), aber keine sich gegenseitig verstärkenden.

Bei der Realisierung der Planung können verschiedene Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen berücksichtigt werden, die eine effektive Verringerung der Eingriffe darstellen. Eine Reihe von konfliktmindernden Maßnahmen wird über Festsetzungen im BP geregelt; weitere Maßnahmen sind auf Vorhabenebene zu prüfen und möglichst umzusetzen. Die Bilanzierung zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 1a BauGB wurde anhand eines Vergleichs der Planungssituation mit der Bestandssituation durchgeführt. Es ergibt sich eine ausgeglichene Bilanzierung da der Planungswert in etwa dem Bestandswert entspricht. Externe Ausgleichsflächen sind dementsprechend nicht erforderlich.

Der artenschutzrechtlich erforderliche Ausgleich wurde im Zuge des saP-Gutachtens ermittelt. Es sind Vermeidungsmaßnahmen für Vogel- und Fledermausarten und die Zauneidechse sowie Ersatzmaßnahmen für bodenbrütende Vogelarten und die Zauneidechse erforderlich. Da im räumlichen Zusammenhang keine Ausgleichsflächen gefunden werden konnten, ist eine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich. Der erforderliche Ausgleich soll daher in Form sogenannter FCS-Maßnahmen erfolgen. Die natur- bzw. artenschutzrechtlich erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sind im Rahmen eines Monitoringkonzeptes zu überwachen. Aufgrund der Entfernung des Plangebiets zum Europäischen Vogelschutzgebiet DE 6533-471 „Nürnberger Reichswald“ und zum FFH-Gebiet DE 6432-301 „Sandheiden im mittelfränkischen Becken“ und fehlender funktionaler Beziehungen sind keine Auswirkungen auf die Erhaltungsziele dieser Gebiete des Netzes NATURA 2000 durch die vorliegende Planung zu erwarten.

Aussagen im vorliegenden Umweltbericht wurden aufgrund der vorliegenden Grundlagendaten, Gutachten und Erkenntnisse getroffen, soweit dies möglich war. Auf etwaige Unwägbarkeiten oder methodische Schwierigkeiten wird ergänzend bei den einzelnen Schutzgütern eingegangen. Es erfolgte eine Prüfung von Planungsvarianten innerhalb des Plangebiets. Dabei wurden insbesondere Grundsatzvarianten für die Standorte der Bildungseinrichtungen sowie die Lage der Sportanlage behandelt. Durch die nun vorgesehene Lage wurde eine für bestimmte funktionale Belange günstigere Lösung gefunden. Der Umweltbericht wird im weiteren Verfahren fortgeschrieben, ergänzt und detailliert.

2. VERFAHREN

2.1. Beteiligungen

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