1.5.23. Äussere Gestalung baulicher Anlagen / Örtliche Bauvorschriften
Dachform und Aufbauten
Im Plangebiet sind ausschließlich Flachdächer bis max. 10°, die hinter der Attika nicht sichtbar werden, zulässig, um eine homogene Dachlandschaft und die Voraussetzungen für eine flächendeckende Dachbegrünung zu schaffen sowie eine Ausstattung der Dächer mit Photovoltaikanlagen unabhängig der Gebäudestellung zu ermöglichen. Die Festsetzung von Flächendächern ist darüber hinaus notwendig, um das geplante Niederschlagswassermanagement umzusetzen. Auf Grund der unterschiedlichen Gebäudehöhen bekommt das Dach im Plangebiet als 5. Fassade eine besondere gestalterische Bedeutung. Die Ausbildung eines Flachdachs ermöglicht es, die Dächer mit einer extensiven oder intensiven Dachbegrünung auszuführen und auch nutzbare Freibereiche auf den Dächern zu integrieren Die Dachbegrünung ist Bestandteil des Entwässerungs- und Grünordnungskonzeptes sowie des ökologischen Ausgleichs.
Um einen gestalterisch einheitlichen Dachabschluss, insbesondere beim Blick vom Straßenraum hinauf, eine homogene, aber attraktive Dachlandschaft und die Voraussetzungen für eine flächendeckende Dachbegrünung, werden Regelungen über die Art und den Umfang sowie die Größe von Dachaufbauten getroffen.
Technische Einrichtungen auf Dächern wie Aufzugsüberfahrten, Lüftungsanlagen, Photovoltaikanlagen, Anlagen zur solaren Brauchwassererwärmung und Funkantennen müssen um das Maß ihrer Höhe von der Vorderkante der Attika zurückversetzt werden. Um den größtmöglichen Bereich der Dachflächen für Photovoltaikanlagen nutzen zu können, sind außer dem Abrücken von der Attika keine Flächenbeschränkungen geregelt. Aufzugsüberfahrten, Lüftungsanlagen und Funkantennen, dürfen die Attika um maximal 2,5 m Höhe überschreiten und in ihrer Fläche maximal 20 % der Geschossfläche des darunterliegenden Geschosses einnehmen. Antennen- und Satellitenempfangsanlagen sowie sonstige vor die Fassade tretende Gebäudeteile sind an allen Fassaden nicht zulässig, um aus gestalterischen Gründen ungewollte optische Wirkungen von technischen Geräten zu begrenzen. Diese Beschränkungen sollen die gewünschte hohe städtebauliche Qualität und eine zusammenhängende Erscheinungsform der Gebäude sichern. Zudem dürfen technische Einrichtungen auf Dächern keine wesentliche Verschattung der Nachbargebäude und Grundstücke bewirken. Eine Einschränkung der Belichtung und Besonnung durch Dachaufbauten wird dadurch verhindert.
Gemäß den Zielen des Klima-Baukasten (Stadtplanungsausschuss 22.07.2021) sollen Maßnahmen zur Reduzierung der CO2- Emissionen getroffen werden. Daher sollen neben der emissionsarmen Wärmeversorgung durch die Fernwärme Photovoltaikanlagen auf den Dächern umgesetzt werden, um auch auf der Ebene der Bauleitplanung dem Belang des Klimaschutzes gemäß § 1 a Abs. 5 BauGB Rechnung zu tragen.
Da die Dachflächen der Gebäude im Bebauungsplangebiet nur flach oder bis zu maximal 10° Dachneigung flachgeneigt erstellt werden dürfen und hierdurch gute Ausgangspositionen für eine umfassende Dachnutzung geschaffen werden, besteht nicht die Notwendigkeit, sich bei der Errichtungspflicht für Photovoltaik lediglich auf die „geeignete Dachfläche“ (vgl. zur gesetzlichen Regelung Art. 44 a BayBO) zu beziehen.
Im Plangebiet sollen je Baugrundstück mindestens 40 % der jeweiligen Dachflächen mit Photovoltaikanlagen zu versehen ist. Um eine möglichst umfängliche Dachnutzung umzusetzen, wird als Bemessungsgröße grundsätzlich die Gesamtdachfläche gewählt, die durch die Gebäudeerrichtung auf den einzelnen Grundstücken entsteht, wobei hier untergeordnete Dachflächenbereiche (Vordächer etc.) nicht hinzuzählen. Von der Verpflichtung sind Nebenanlagen ausgenommen, da hier der Zusatzaufwand für Statik und Elektroinstallation erheblich sein kann.
In vielen Fällen erzeugt die Doppel- oder Mehrfachnutzung der Gesamtdachflächen keine Flächenkonkurrenz in dem Sinne, dass auf den Dachflächen nicht genug Platz zur Verfügung steht, um alle erforderlichen Nutzungen auf diesen Dachflächen unterzubringen. Oft lassen sich Kombinationen der verschiedenen Nutzungen verwirklichen: So bestehen etwa Möglichkeiten technische Dachaufbauten mit solchen Paneelen zu versehen oder Belüftungsanlagen unter aufgeständerten Photovoltaikanlagen unterzubringen.
Die Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen sind mit extensiver Dachbegrünung zu kombinieren. Andere Nutzungen sollten nach Möglichkeit so unter (z. B. Aufzugüberfahrten, Entlüftungen) oder neben (z. B. Blitzschutzanlagen) Photovoltaikanlagen angeordnet werden, dass möglichst wenig Verschattung erzeugt wird.
Eine Verpflichtung, dass die Photovoltaikanlagen auf dem Dach auch zur Energieerzeugung genutzt werden, kann durch den Bebauungsplan nicht geregelt werden.
Dächer von Nebenanlagen
Um die Dachform der Hauptgebäude fortzuführen, sind auf allen Nebenanlagen nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis maximal 10° zulässig. Die Wandhöhe von Nebenanlagen ist auf maximal 2,5 m begrenzt, um die Massivität von Nebenanlagen zu beschränken. Die Wandhöhe wird gem. Art. 6 Abs. 4 BayBO ermitteln und bezieht sich auf die Geländeoberfläche. Da das gesamte Gelände im Plangebiet verändert wird, ist hier dann die geplante Geländeoberfläche als Bezugsebene anzusetzen. Der Bebauungsplan trifft unter § 2 Nr. 22.1 Festsetzungen zur Veränderung der Geländeoberfläche.
Haus auf der Parzelle
Im allgemeinen Wohngebiet wird festgesetzt, dass die einzelnen Wohngebäude im Block, in der Zeile etc. ablesbar sein müssen, sodass das jeweilige Wohngebäude als eigenständige Einheit erkennbar ist. Diese Festsetzung begründet sich mit der städtebaulichen Gestaltung nach dem Prinzip „Haus auf der Parzelle“ (vgl. städtebauliches Konzept, Kapitel I.4.1) Die Differenzierung der einzelnen Wohngebäude im Block oder in der Zeile, fördern die Adressbildung und Identifikation.
Abbildung 31: Skizze: Block Haus auf der Parzelle, © Stadt Nürnberg, Stadtplanungsamt
Wie diese Fassadenabschnitte ausgestaltet werden, sollen obliegt der jeweiligen Bauherrenschaft bzw. der Architektur. Mögliche Gliederungen können z.B. durch Vor- und Rücksprünge, unterschiedliche Fassadenfarben oder Materialien erfolgen, wie unterschiedliche Putzstrukturen, Farbigkeit oder Verkleidungen, wie Holz, Klinker oder Metall. Auch durch eine gezielt platzierte Fassadenbegrünung oder andere architektonische Mittel ist die Differenzierung möglich. Unterschiedliche Attikahöhen können bei einer gleichen Geschossigkeit auch zu dieser Gliederung beitragen.
Lärmschutzwände
Die Lärmschutzwände entlang der Straße „Am Tiefen Feld“ und zwischen WA 1 und MU 1 sind mit mindestens 70 % aus transparenten Materialen (z.B. Glas) herzustellen. Dies ist notwendig, um Angsträume durch dunkle Ecken zu vermeiden die Belichtung der Ost- oder Westseiten der urbanen Gebiete, bzw. der Nordseite des WA 1 zu verbessern.
Die Lärmschutzwand entlang der Skateanlage ist zu mindesten 50 % aus transparenten Materialien herzustellen, um die Aufenthaltsqualität auf der Skateanlage zu verbessern.