Planungsdokumente: 4445 B "Tiefes Feld Süd"

Starten Sie hier Ihre Stellungnahme. Sie können sich auch direkt auf die vorhandenen Inhalte beziehen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.5.23. Äussere Gestalung baulicher Anlagen / Örtliche Bauvorschriften

Dachform und Aufbauten

Im Plangebiet sind ausschließlich Flachdächer bis max. 10°, die hinter der Attika nicht sichtbar werden, zulässig, um eine homogene Dachlandschaft und die Voraussetzungen für eine flächendeckende Dachbegrünung zu schaffen sowie eine Ausstattung der Dächer mit Photovoltaikanlagen unabhängig der Gebäudestellung zu ermöglichen. Die Festsetzung von Flächendächern ist darüber hinaus notwendig, um das geplante Niederschlagswassermanagement umzusetzen. Auf Grund der unterschiedlichen Gebäudehöhen bekommt das Dach im Plangebiet als 5. Fassade eine besondere gestalterische Bedeutung. Die Ausbildung eines Flachdachs ermöglicht es, die Dächer mit einer extensiven oder intensiven Dachbegrünung auszuführen und auch nutzbare Freibereiche auf den Dächern zu integrieren Die Dachbegrünung ist Bestandteil des Entwässerungs- und Grünordnungskonzeptes sowie des ökologischen Ausgleichs.

Um einen gestalterisch einheitlichen Dachabschluss, insbesondere beim Blick vom Straßenraum hinauf, eine homogene, aber attraktive Dachlandschaft und die Voraussetzungen für eine flächendeckende Dachbegrünung, werden Regelungen über die Art und den Umfang sowie die Größe von Dachaufbauten getroffen.

Technische Einrichtungen auf Dächern wie Aufzugsüberfahrten, Lüftungsanlagen, Photovoltaikanlagen, Anlagen zur solaren Brauchwassererwärmung und Funkantennen müssen um das Maß ihrer Höhe von der Vorderkante der Attika zurückversetzt werden. Um den größtmöglichen Bereich der Dachflächen für Photovoltaikanlagen nutzen zu können, sind außer dem Abrücken von der Attika keine Flächenbeschränkungen geregelt. Aufzugsüberfahrten, Lüftungsanlagen und Funkantennen, dürfen die Attika um maximal 2,5 m Höhe überschreiten und in ihrer Fläche maximal 20 % der Geschossfläche des darunterliegenden Geschosses einnehmen. Antennen- und Satellitenempfangsanlagen sowie sonstige vor die Fassade tretende Gebäudeteile sind an allen Fassaden nicht zulässig, um aus gestalterischen Gründen ungewollte optische Wirkungen von technischen Geräten zu begrenzen. Diese Beschränkungen sollen die gewünschte hohe städtebauliche Qualität und eine zusammenhängende Erscheinungsform der Gebäude sichern. Zudem dürfen technische Einrichtungen auf Dächern keine wesentliche Verschattung der Nachbargebäude und Grundstücke bewirken. Eine Einschränkung der Belichtung und Besonnung durch Dachaufbauten wird dadurch verhindert.

Gemäß den Zielen des Klima-Baukasten (Stadtplanungsausschuss 22.07.2021) sollen Maßnahmen zur Reduzierung der CO2- Emissionen getroffen werden. Daher sollen neben der emissionsarmen Wärmeversorgung durch die Fernwärme Photovoltaikanlagen auf den Dächern umgesetzt werden, um auch auf der Ebene der Bauleitplanung dem Belang des Klimaschutzes gemäß § 1 a Abs. 5 BauGB Rechnung zu tragen.

Da die Dachflächen der Gebäude im Bebauungsplangebiet nur flach oder bis zu maximal 10° Dachneigung flachgeneigt erstellt werden dürfen und hierdurch gute Ausgangspositionen für eine umfassende Dachnutzung geschaffen werden, besteht nicht die Notwendigkeit, sich bei der Errichtungspflicht für Photovoltaik lediglich auf die „geeignete Dachfläche“ (vgl. zur gesetzlichen Regelung Art. 44 a BayBO) zu beziehen.

Im Plangebiet sollen je Baugrundstück mindestens 40 % der jeweiligen Dachflächen mit Photovoltaikanlagen zu versehen ist. Um eine möglichst umfängliche Dachnutzung umzusetzen, wird als Bemessungsgröße grundsätzlich die Gesamtdachfläche gewählt, die durch die Gebäudeerrichtung auf den einzelnen Grundstücken entsteht, wobei hier untergeordnete Dachflächenbereiche (Vordächer etc.) nicht hinzuzählen. Von der Verpflichtung sind Nebenanlagen ausgenommen, da hier der Zusatzaufwand für Statik und Elektroinstallation erheblich sein kann.

In vielen Fällen erzeugt die Doppel- oder Mehrfachnutzung der Gesamtdachflächen keine Flächenkonkurrenz in dem Sinne, dass auf den Dachflächen nicht genug Platz zur Verfügung steht, um alle erforderlichen Nutzungen auf diesen Dachflächen unterzubringen. Oft lassen sich Kombinationen der verschiedenen Nutzungen verwirklichen: So bestehen etwa Möglichkeiten technische Dachaufbauten mit solchen Paneelen zu versehen oder Belüftungsanlagen unter aufgeständerten Photovoltaikanlagen unterzubringen.

Die Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen sind mit extensiver Dachbegrünung zu kombinieren. Andere Nutzungen sollten nach Möglichkeit so unter (z. B. Aufzugüberfahrten, Entlüftungen) oder neben (z. B. Blitzschutzanlagen) Photovoltaikanlagen angeordnet werden, dass möglichst wenig Verschattung erzeugt wird.

Eine Verpflichtung, dass die Photovoltaikanlagen auf dem Dach auch zur Energieerzeugung genutzt werden, kann durch den Bebauungsplan nicht geregelt werden.

Dächer von Nebenanlagen

Um die Dachform der Hauptgebäude fortzuführen, sind auf allen Nebenanlagen nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis maximal 10° zulässig. Die Wandhöhe von Nebenanlagen ist auf maximal 2,5 m begrenzt, um die Massivität von Nebenanlagen zu beschränken. Die Wandhöhe wird gem. Art. 6 Abs. 4 BayBO ermitteln und bezieht sich auf die Geländeoberfläche. Da das gesamte Gelände im Plangebiet verändert wird, ist hier dann die geplante Geländeoberfläche als Bezugsebene anzusetzen. Der Bebauungsplan trifft unter § 2 Nr. 22.1 Festsetzungen zur Veränderung der Geländeoberfläche.

Haus auf der Parzelle

Im allgemeinen Wohngebiet wird festgesetzt, dass die einzelnen Wohngebäude im Block, in der Zeile etc. ablesbar sein müssen, sodass das jeweilige Wohngebäude als eigenständige Einheit erkennbar ist. Diese Festsetzung begründet sich mit der städtebaulichen Gestaltung nach dem Prinzip „Haus auf der Parzelle“ (vgl. städtebauliches Konzept, Kapitel I.4.1) Die Differenzierung der einzelnen Wohngebäude im Block oder in der Zeile, fördern die Adressbildung und Identifikation.

Abbildung 31: Skizze: Block Haus auf der Parzelle, © Stadt Nürnberg, Stadtplanungsamt

Wie diese Fassadenabschnitte ausgestaltet werden, sollen obliegt der jeweiligen Bauherrenschaft bzw. der Architektur. Mögliche Gliederungen können z.B. durch Vor- und Rücksprünge, unterschiedliche Fassadenfarben oder Materialien erfolgen, wie unterschiedliche Putzstrukturen, Farbigkeit oder Verkleidungen, wie Holz, Klinker oder Metall. Auch durch eine gezielt platzierte Fassadenbegrünung oder andere architektonische Mittel ist die Differenzierung möglich. Unterschiedliche Attikahöhen können bei einer gleichen Geschossigkeit auch zu dieser Gliederung beitragen.

Lärmschutzwände

Die Lärmschutzwände entlang der Straße „Am Tiefen Feld“ und zwischen WA 1 und MU 1 sind mit mindestens 70 % aus transparenten Materialen (z.B. Glas) herzustellen. Dies ist notwendig, um Angsträume durch dunkle Ecken zu vermeiden die Belichtung der Ost- oder Westseiten der urbanen Gebiete, bzw. der Nordseite des WA 1 zu verbessern.

Die Lärmschutzwand entlang der Skateanlage ist zu mindesten 50 % aus transparenten Materialien herzustellen, um die Aufenthaltsqualität auf der Skateanlage zu verbessern.

1.5.24. Einfriedungen / Einfriedende Massnahmen

Die Festsetzungen dienen der Sicherstellung eines einheitlichen und qualitätsvollen Ortsbildes sowie der Förderung sozialer und ökologischer Aspekte im Plangebiet.

Generell sind Einfriedungen, die aus Bauprodukten hergestellt wurden, unzulässig. Daher sind zum Beispiel „lebende“ Einfriedungen in Form von Anpflanzungen von Sträuchern (z.B. Hecken) möglich, um eine eingegrünte und gestalterisch hochwertige Abgrenzung der Grundstücke zu ermöglichen. Die Pflanzungen schaffen die notwendige Privatsphäre und räumliche Trennung hin zum öffentlichen Raum oder zu den anderen privaten Baufeldern, ohne eine städtebaulich schädliche Abschottung zu generieren. Sondern fördern eine subjektive/optische Durchlässigkeit und ein harmonisches Erscheinungsbild innerhalb des Quartiers. In den Vorgartenzonen sind aus gestalterischen Gründen Einfriedungen, auch Hecken, unzulässig. Durch Zugänge, Feuerwehrfahrten usw. sind diese Bereiche ohnehin zu dem öffentlichen Raum geöffnet. Die Vorgärtenzonen dienen als gestalterisch wirksame Übergangszone zwischen öffentlichem und privatem Raum und soll zum Erhalt offener Straßenräume und der Förderung sozialer Interaktion nicht abgeschottet werden.

Abbildung 32: Isometrie Reihenhaus: Darstellung Hecke außen, Zaun innen: © Stadt Nürnberg, Stadtplanungsamt

Um die Möglichkeit zu geben, die Grundstücke im Reihenhausbau/Doppelhausbau (WA 2, WA 4, WA 10 und WA 11) auch durch Zäune einzufrieden, sind hier sichtdurchlässige Zäune in Kombination mit Hecken zulässig, sofern der Zaun auf der Innenseite der Hecke errichtet wird und die maximale Höhe des Zauns 1,2 m nicht überschreitet. Es sind daher zum Beispiel Stabgitter- oder Maschendrahtzäune zulässig, aber keine geschlossenen Mauern, Sichtschutzelemente, Wände oder Zäune. Die Einfriedung muss ohne durchgehenden Sockel und mit einer Bodenfreiheit von mindestens 15,0 cm in Bezug auf die geplante Geländehöhe errichtet werden, weil diese für Kleintiere, wie z.B. Igel, ein unüberwindbares Hindernis darstellen und eine ökologische Durchlässigkeit im Plangebiet geschaffen werden soll.

Auch für die für Gemeinbedarf sowie öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ und „Bolzplatz“ sind aus funktionalen und sicherheitsrelevanten Gründen sichtdurchlässige Einfriedungen zulässig. Die Einfriedungen dienen z.B. dem Schutz von Kindern vor Fahrradfahrenden oder auch der Sicherung der Nutzungen, wie ein Ballfangzaun. Bei der Errichtung von Einfriedungen ist, wie auch beim Reihenhausbau, auf durchlaufende Sockel zu verzichten. Auf diese Bodenfreiheit kann bei Ballfangzäunen, Spielplätzen und Kindertagesstätten aus Sicherheitsaspekten verzichtet werden.

Baugrundstücke, die an öffentliche Grünflächen angrenzen, dürfen maximal in einem 1:2 Verhält abgeböscht werden, Stützmauern sind nicht zulässig. Die Einfriedungen zu den öffentlichen Grünflächen sind auf dem Kamm der Böschung zu platzieren. Dadurch werden harte räumliche Grenzen vermeiden und eine landschaftsverträgliche Einbindung der privaten Grundstücke in die öffentlichen Freiräume ermöglicht. Auch kann das Niederschlagswasser so gestalterisch ansprechend in die Ableitungsmulden in den Grünzügen geführt werden.

1.5.25. Befristete und bedingte Zulässigkeit

Zeitlich bedingte Erschließungsstraße

Bis zur Fertigstellung der Straße „Am Tiefen Feld“ erfolgt die Erschließung der Gebiete WA 1 bis WA 23, der Gebiete MU 1 bis MU 4, SO 1 und SO2 sowie der Flächen für Gemeinbedarf „Kita 1“, „Seniorenwohn- und Pflegeheim“ und „Kita 2“ über eine zeitlich bedingte Erschließungsstraße. Diese temporäre Straße führt, von der Sammelstraße C Richtung Westen in die Sammelstraße B über die öffentliche Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ und von der Sammelstraße B über die öffentliche Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Fußgängerbereich – Quartiersplatz 2“ hin zur Sammelstraße A. Die Fahrbahnbreite soll 5,5 m betragen und orientiert sich hier an den Fahrbahnbreiten der Sammelstraßen A und B.

Abbildung 33: Verortung, vorübergehende Erschließung (roter Rahmen); Stand: Juni 2025; Kartengrundlage: © Stadt Nürnberg | Geobasisdaten Bayerische Vermessungsverwaltung

Planfeststellung für die Straße „Am Tiefen Feld“

Mit Beschluss des Verkehrsplanungsausschusses (AfV) vom 28.04.2016 wurde die Verwaltung beauftragt, die Unterlagen für das Planfeststellungsverfahren zu erstellen. Die Haushaltsmittel für den Grunderwerb wurde damals bereits eingestellt, ebenso die Planungsmittel.

Um die Straßenplanung an die aktuellen Förderungen des Radverkehrs anzupassen, wurden die Unterlagen überarbeitet und im Januar 2025 der Regierung von Mittelfranken zur Prüfung übergeben. Mit der erneuten Vorlage der angepassten Planung wurden der Wille der Stadt zum Bau der Straße „Am Tiefen Feld“ erneut untermauert. Die Regierung prüft diese Unterlangen derzeit.

Nach aktuellem Stand kann von einer Realisierung der Straße „Am Tiefen Feld“ ausgegangen werden, da die noch ausstehenden Planungsschritte und -inhalte als überwindbar eingeschätzt werden und zeitnah bearbeitet sowie abgeschlossen werden können. Nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ist mit einer Realisierungsdauer von etwa fünf Jahren zu rechnen.

Die Notwendigkeit der temporären Erschließungsstraße beschränkt sich somit auf einen überschaubaren Zeitraum. Nach Inkrafttreten des BP Nr. 4445 B schließt sich das Umlegungsverfahren an und das Plangebiet muss baurechtlich erschlossen werden (z.B. Entwässerung). Erst dann kann die schrittweise Aufsiedlung des Gebiets starten. Eine vollständige Aufsiedlung vor der Fertigstellung der Straße „Am Tiefen Feld“ wird als eher unwahrscheinlich eingeschätzt. Daher sind die mit der temporären Erschließung verbundenen Einschränkungen für eventuelle bereits teilaufgesiedelte Bereiche als gering einzustufen.

Nach Fertigstellung der Straße „Am Tiefen Feld“ sind die beiden verkehrsberuhigten Bereiche gemäß der Ausführungsplanung herzustellen und die im Planteil hinweislich dargestellte Anzahl der Bäume zu pflanzen.

Wenn Sie Ihre Stellungnahme mit Dateianhängen und Einzeichnungen im Plan versehen möchten, melden Sie sich an. Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder(*) korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Ortsbezug der Stellungnahme

Wenn Sie Ihren Namen angeben, können Sie später damit nachweisen, dass Sie Ihre Bedenken mitgeteilt haben. Sie haben so die Möglichkeit, Klage einzureichen. Bei anonymer Einreichung ist der Nachweis nicht möglich.

Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben vor dem Absenden noch einmal.

Ich möchte nicht, dass meine Stellungnahme bei BOB-SH online einsehbar ist. Ich möchte, dass meine Stellungnahme (nach Freigabe durch die Verwaltung) bei DiPlanBeteiligung einsehbar ist.
Ich möchte meine Stellungnahme anonym abgeben. Ich möchte namentlich Stellung nehmen. Vorname:
Nachname:
Straße:
Hausnr.:
PLZ:
Ort:

Ich möchte eine Rückmeldung zu meiner Stellungnahme per E-Mail an {email} erhalten. Ich möchte eine Rückmeldung zu meiner Stellungnahme per Post an die oben angegebene Anschrift erhalten. Ich möchte keine Rückmeldung zu meiner Stellungnahme erhalten.

Meine Stellungnahme: