1.5.21.1.3. Sportlärm
Im GE(e) ist die Anordnung von lüftungstechnisch notwendigen Fenstern von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen an der Ostfassade zur öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Freizeit und Erholung“ nicht zulässig.
Abweichend davon sind lüftungstechnisch notwendige Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen zulässig, wenn durch geeignete schalltechnische Maßnahmen (wie z.B. Eigenabschirmung, zurückgesetzte, ganz oder teilweise festverglaste Loggien) sichergestellt wird, dass die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV an den maßgeblichen Immissionsorten (die sich gemäß 18. BImSchV in 0,5 m Entfernung vor dem zu öffnenden Fenstern befinden) eingehalten werden.