1.5.19. Massnahmen für den Artenschutz
Für alle im „Tiefen Feld“ vorgesehenen artenschutzrechtlichen Maßnahmen, die durch die Bebauungspläne Nr. 4445 A und 4445 B sowie die Planfeststellung der Straße „Am Tiefen Feld“ ausgelöst werden, ist ein übergeordnetes Maßnahmenkonzept erstellt worden. Dies ermöglicht eine koordinierte Umsetzung aller Maßnahmen und stellt zugleich die Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den jeweiligen Planungen nachvollziehbar dar.
Eine detaillierte Übersicht aller Maßnahmen sowie für die spezifischen Maßnahmen innerhalb dieses Bebauungsplans sind im Maßnahmenkonzept (Grosser-Seeger & Partner, 11.06.2025) sowie im Umweltbericht (Grosser-Seeger & Partner, 01.12.2025) und der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Grosser-Seeger & Partner, 10.06.2025) zu finden.
Vermeidungsmaßnahmen
Alle konfliktvermeidenden bzw. -mindernden Maßnahmen (V) wurden im Rahmen des BPs Nr. 4445 B „Tiefes Feld Süd“ für die betroffenen Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und europäischen Vogelarten identifiziert und sind in der saP (Kap. 4; S. 10) und im Umweltbericht (Kap. 5, S. 54) dargestellt. Davon sind folgende zwei Maßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt:
Begrenzung der Beleuchtung
Die bauzeitliche Beleuchtung der Baustelle stellt eine Störquelle für Tiere dar und ist daher auf das erforderliche Maß, besonders in der Nacht, zu begrenzen. Gemäß § 2 Nr. 18.3 der Bebauungsplansatzung ist die öffentliche und private Außenbeleuchtung an Gebäuden und Freiflächen (z. B. Wege, Parkplätze) blendfrei, streulichtarm sowie arten- und insektenfreundlich zu gestalten. Die Beleuchtung ist auf das funktional notwendige Maß zu reduzieren, da Lichtemissionen so weit wie möglich minimiert werden sollen, um Lichtverschmutzung zu vermeiden. Zulässig sind daher nur vollabgeschirmte Leuchten, die im montierten Zustand ausschließlich unterhalb der Horizontalen abstrahlen (0 % Upward Light Ratio). Es dürfen nur Leuchtmittel mit einem für Insekten wenig attraktiven Spektrum verwendet werden, insbesondere bernsteinfarbenes bis warmweißes Licht mit einer Farbtemperatur von 2.200–2.700 Kelvin, maximal jedoch 2.700 Kelvin. Unzulässig sind flächige Fassadenanstrahlungen, freistrahlende Röhren sowie rundum strahlende Leuchten (z. B. Kugelleuchten, Solarkugeln) mit einem Lichtstrom von mehr als 50 Lumen.
Die Beleuchtung angrenzender Grünflächen – insbesondere von Hecken und Bäumen – ist durch gezielte Ausrichtung und geeignete Abschirmungen ausnahmslos zu vermeiden. Es sind ausschließlich Leuchtmittel mit geringer Leuchtdichte und ohne UV- oder Infrarotanteile zu verwenden. Erlaubt sind nur geschlossene Leuchten ohne potenzielle Falleffekte für Insekten.
Diese Maßnahme ist erforderlich, um die negativen Auswirkungen künstlicher Beleuchtung auf die Tierwelt und das ökologische Gleichgewicht zu minimieren und gleichzeitig einen verantwortungsvollen Beitrag zum Schutz der Biodiversität und zur Reduzierung von Lichtverschmutzung zu leisten und eine umweltverträgliche und lebenswerte Quartiersentwicklung zu gewährleisten.
Verhinderung von Vogelschlag an Glasfassaden
Zur Minderung des Kollisionsrisikos an großflächigen Glasfassaden sowie Glasfronten sind diese mit Vogelschutzmustern zu versehen. Ebenfalls möglich ist z.B. die Wahl transluzenter Materialien (z.B. Milchglas) und unterstützend als Kombination zu Vogelschutzmustern die Wahl von Scheiben mit geringem Außenreflexionsgrad (maximal 30 %). Als aktueller Standard gelten derzeit die als hochwirksam getesteten Muster der Broschüre „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht (2022) der Schweizer Vogelschutzwarte Sempach in Zusammenarbeit mit der Wiener Umweltanwaltschaft sowie dem BUND Deutschland und dem LBV Bayern und collabs/Biologische Station Hohenau-Ringelsdorf. Dabei ist die Verwendung von Mustern der jeweils richtigen Testreihe (ONR-Testungen für Glasdurchsichten und WIN-Testungen für Glasfassaden) zu beachten. Mit dieser Maßnahme wird einer verantwortungsvollen Architektur Rechnung getragen.
Diese Maßnahme ist erforderlich, um Vogelkollisionen an Glasfassaden wirksam vorzubeugen und gleichzeitig eine nachhaltige und verantwortungsvolle Architektur sicherzustellen. Es sind Materialien zu verwenden, die im Rahmen aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und Fachstandards als wirksam eingestuft werden.
FCS-Maßnahmen
Bei Realisierung dieser Maßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4445 B „Tiefes Feld Süd“ werden gemäß der saP die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG – mit Ausnahme der Bodenbrüter (Feldlerche, Wachtel und Wiesenschafstelze) und der Zauneidechse – nicht erfüllt.
In der saP wurde dargelegt, dass anderweitig zumutbare Alternativen (Standort- und technische Alternativen), die zu einer geringeren Betroffenheit der Bodenbrüter und Zauneidechsen führen würden, nicht vorhanden sind. Daher ist eine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich, für die so genannte Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands (FCS-Maßnahmen) herangezogen werden können, um die Ausnahmetatbestände nach § 45 Abs. 7 Satz 1 u. 2 BNatSchG zu erfüllen. Solche Maßnahmen müssen (im Gegensatz zu CEF-Maßnahmen) nicht innerhalb des Verbreitungsgebiets der lokalen Population liegen. Diese Maßnahmen werden in den Geltungsbereichen FCS 1 (Fl. Nr. 631 und Fl. Nr. 632/1, Gmkg. Mühlhof und Fl. Nr. 402/1 und Fl. Nr. 403, Gmkg. Reichelsdorf) und FCS 3 (Fl. Nr. 553 Gmkg. Katzwang und Fl. Nr. 212 Gmkg. Kornburg) festgesetzt. Die Maßnahme FCS 2 ist entfallen, da keine Betroffenheit mehr gegeben ist.
FCS 1: Anlage von Blühstreifen/Ackerbrache für 16 Brutpaare Feldlerchen; Entwicklung und Unterhaltung von ca. 5,1 ha Ackerbrachen auf nebeneineinander liegenden städtischen Flurstücken Nr. 631 und 632/1, Gmkg. Mühlhof und Nr. 402/1 und 403, Gmkg. Reichelsdorf. Durch diese Maßnahme profitieren auch Wachtel (2 BP) und Wiesenschafstelze (4 BP); nähere Maßnahmenbeschreibung sowie erfolgte Flächenauswahl siehe Maßnahmenkonzept S. 8f. bzw. saP S.14f.
FCS 3: Herstellung und Aufwertung einer mind 2.500 m2 großen, extensiv genutzten Grünfläche auf den Flurstücken Nr. 553 Gmkg. Katzwang und 212 Gmkg. Kornburg; nähere Maßnahmenbeschreibung sowie erfolgte Flächenauswahl siehe Maßnahmenkonzept S. 12f. bzw. saP S. 15f.