1.5.14.1. Rückhaltung von Niederschlagswasser
Gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt in eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser eingeleitet werden. Unbelastetes Niederschlagswasser von versiegelten Flächen und Dachflächen ist vor Ort entweder auf den privaten Grundstücken entsprechend dem Stand der Technik (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG) schadlos dezentral zu versickern oder auf den dafür ausgewiesenen Retentionsflächen in Überlagerung mit öffentlichen Grünflächen zu leiten. Die Planung ist so vorzunehmen, dass durch die Rückhaltung und die nur im geringen Maß mögliche Versickerung des Niederschlagswassers die benachbarten Grundstücke und Gebäude nicht beeinträchtigt werden.
Rückhaltevolumen der Baugrundstücke
Für die Berechnung die Retentionsvolumina wurde auf den Grundstücken der undurchlässige Flächenanteil auf Grundlage der GRZ gem. § 19 Abs. 2 bestimmt. Dachflächen sollen im gesamten Planungsgebiet mit min. zu 70 % extensiv begrünt werden. Die Substratschicht muss eine Mindesthöhe von 15 cm vorweisen. Es dürfen maximal 30 % der Dachflächen versiegelt sein. Auf den Dachflächen wird für die Berechnung der festgesetzten Rückhaltung der Baufelder von einem Rückhaltevolumen von 20 Liter je m² Dachfläche ausgegangen (vgl. Entwässerungskonzept Henning Larsen, 25.11.2025).
Der Rückhaltewert in l/m² Grundstücksfläche wird in den textlichen Festsetzungen festgesetzt. Wird auf Genehmigungsebene von der im Bebauungsplan festgesetzten GRZ abgewichen, ist für den Nachweis des Rückhaltevolumens die tatsächlich umgesetzte GRZ heranzuziehen. Das erforderliche Rückhaltevolumen richtet sich nach der tatsächlich realisierten Grundflächenzahl (GRZ) der Gebäude sowie deren Nebenanlagen und Erschließungsflächen. Für den Nachweis der geforderten Rückhaltespeicherfunktion müssen die Vorhabenträger im Rahmen des Bauantrags den rechnerischen Nachweis mit Darstellung und Erläuterung des Retentionskonzeptes, Höhenplanung (Überflutungsnachweis) sowie Angaben zu den geplanten Maßnahmen (z.B. Retentionsdach, Mulden, Rigolen, Zisternen etc.) erbringen und einen Anschluss an die öffentlichen Ableitungsmulden nachweisen.
Die Einrichtung von Rückhaltevolumina ist erforderlich, da im Plangebiet großflächig nur eine eingeschränkte Bodenversickerung und ein geringer Grundwasserabstand gegeben sind. Dies macht ein oberflächennahes Entwässerungssystem notwendig und ist Voraussetzung für die Umsetzung einer wassersensiblen, klimaangepassten Planung gemäß dem Entwässerungskonzept (vgl. Kapitel I.4.7.3.a).
| Baugebiete | Baufläche | Tatsächliche GRZ gem. § 19 Abs. 2 BauNVO | Rückhaltevolumen l/m² | |
| MU 1 | 2359 | m² | 0,8 | 11.2 |
| MU 2 | 2366 | m² | 0,8 | 11.2 |
| MU 3 | 2507 | m² | 0,8 | 11.2 |
| MU 4 | 1609 | m² | 0,8 | 11.2 |
| MU 5 | 5.478 | m² | 0,8 | 11.2 |
| GE(e) 1 | 2.773 | m² | 0,8 | 11,2 |
| WA 1 | 3.208 | m² | 0,5 | 7.0 |
| WA 2, DH | 2.593 | m² | 0,6 | 8,4 |
| WA 3 | 928 | m² | 0,5 | 7.0 |
| WA 4, DH | 2.296 | m² | 0,6 | 8,4 |
| WA 5 | 1.182 | m² | 0,5 | 7.0 |
| WA 6 | 2.717 | m² | 0,5 | 7.0 |
| WA 7 | 1.176 | m² | 0,4 | 5.4 |
| WA 8 | 1.136 | m² | 0,4 | 5.4 |
| WA 9 | 1.771 | m² | 0,4 | 5.4 |
| WA 10, DH | 1.841 | m² | 0,6 | 8,4 |
| WA 11, DH | 1.734 | m² | 0,6 | 8,4 |
| WA 12 | 1.155 | m² | 0,5 | 7.0 |
| WA 13 | 1.841 | m² | 0,5 | 7.0 |
| WA 14 | 1.734 | m² | 0,5 | 7.0 |
| WA 15 | 634 | m² | 0,5 | 7.0 |
| WA 16 | 4.587 | m² | 0,5 | 7.0 |
| WA 17 | 4.941 | m² | 0,5 | 7.0 |
| WA 18 | 4.379 | m² | 0,5 | 7.0 |
| WA 19 | 4.506 | m² | 0,5 | 7.0 |
| WA 20 | 5.187 | m² | 0,5 | 7.0 |
| WA 21 | 4.478 | m² | 0,5 | 7.0 |
| WA 22 | 4.671 | m² | 0,5 | 7.0 |
| WA 23 | 5.423 | m² | 0,5 | 7.0 |
| GM Kita 1 | 1.224 | m² | 0,4 | 5,6 |
| GM Seniorenwohn- und Pflegeheim | 3.484 | m² | 0,5 | 7,0 |
| GM Kita 2 | 1.690 | m² | 0,4 | 5,6 |
| GM Kita 3 | 1200 | m² | 0,4 | 5,6 |
| GM Bildungszentrum | 40.490 | m² | 0,9 | 12,6 |
| SO 1 Quartiersgarage | 2.899 | m² | 0,9 | 12,6 |
| SO 2 Quartiersgarage | 2.525 | m² | 0,9 | 12,6 |
| SO 3 Quartiersgarage | 1.371 | m² | 0,8 | 11,2 |
Zur Umsetzung des Entwässerungskonzepts werden innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ ca. 23.600 m² als Retentionsflächen und ca. 1.300 m² als Versickerungsfläche festgesetzt. Die Festsetzung der Retentionsflächen und der Versickerungsfläche überlagert sich dabei mit der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche, da die Flächen nur im Regenfall für wenige Stunden unter Wasser stehen und sonst als öffentliche Grünfläche genutzt werden kann. Die Retentionsfläche befinden sich auch nicht in den von Nord-Süd-Richtung verlaufenden Grünzügen, um die Verbindungswege für Fuß- und Radverkehr nicht, auch nicht temporär, einzuschränken. Für die Becken werden Höhenkoten analog dem Entwässerungskonzept festgesetzt.
Die Versickerungsfläche dient, wie die Retentionsflächen, dem oberflächennahen Niederschlagsmanagement. Diese befindet sich in einem der wenigen Bereichen des Plangebiet, in dem Versickerung möglich ist. Die Fläche besitzt einen Notüberlauf hin zu dem RRB 8 (vgl. Abbildung 22) und ist dadurch mit der Entwässerungskaskade verbunden.
Rückhaltung auf landwirtschaftlichen Flächen
Auf den landwirtschaftlichen Flächen muss, analog zu den Bauflächen, eine Mindestrückhaltung von 5,0 l pro m² Grundstücksfläche gewährleistet werden, um die Einleitung von Regenwasser in die öffentlichen Entwässerungsanlagen zu begrenzen.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Pächterinnen und Pächter können frei entscheiden, wie sie diese Rückhaltung umsetzen. Aufgrund des Geländes empfiehlt sich die Anlage einer maximal 30 cm tiefen Mulde im Süden des jeweiligen Grundstücks.
Die Rückhaltung von Regenwasser auf den landwirtschaftlichen Flächen ist notwendig, um eine geregelte Ableitung des Regenwassers zu ermöglichen und die Überlastung des öffentlichen Entwässerungssystems zu verhindern. Auch können die intensiv genutzten Flächen meist wenig Niederschlagswässer direkt aufnehmen. Durch die gezielte Rückhaltung kann die Wasserverfügbarkeit für Pflanzen verbessert werden, was zu einer nachhaltigeren Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen führen kann. Zudem trägt sie zur Grundwasserneubildung bei und kann die Erosion des Bodens verringern. Zum Nachweis des Rückhaltevolumens wäre die Anlage einer Mulde am südwestlichen Rand der landwirtschaftlichen Fläche möglich. Sie wäre durch die Landwirte selbst auf eigenem Grund herzustellen.
| Retentionsbecken Flächen zur Retention von Niederschlagswasser | geplante Größe (m²) | Volumeneinstau, 5a (m³) |
| RRB 2 | 1.347 m² | 346 m³ |
| RRB 3 | 1.920 m² | 498 m³ |
| RRB 4 | 2.040 m² | 560 m³ |
| RRB 5 | 2.737 m² | 752 m³ |
| RRB 6 | 4.690 m² | 1.317 m³ |
| RRB 7 | 3.373 m² | 938 m³ |
| RRB 8 | 2.813 m² | 755 m³ |
| RRB SW | 4.647 m² | 1.348 m³ |
| Summe | 23.567 m² | 6514 m³ |
Die Herstellung der Retentionsflächen bzw. der Versickerungsfläche wird in Abstimmung mit SUN und SÖR erfolgen. In Randbereichen können Baumpflanzungen vorgesehen werden. Um spätere Konflikte in der Ausführung zu vermeiden, wurde zudem festgesetzt, dass geringfügige Verschiebungen der „Flächen für Retention von Niederschlagswasser ausnahmsweise unter Beibehaltung der erforderlichen Rückhalteflächen zulässig sind, wenn dies aus fachlichen, d.h. technischen und naturschutzfachlichen oder gestalterischen Gründen notwendig wird. Konflikte können z.B. durch Baumpflanzungen, Geländeversprünge, die Böschung der Rampe zur Fahrradbrücke oder die gestalterische Konzeption auftreten.
Regenwasserretention Südwesttangente
Für die Retention und Reinigung des von der Südwesttangente anfallenden Regenwassers wird die südlich gelegene Retentionsfläche RRB SW-Tangente festgesetzt. Berücksichtigt wurden hier zudem weitere Niederschlagseinträge von den landwirtschaftlichen Flächen und östlich liegenden Einzugsgebieten, die jedoch nur durchgeleitet werden, Die notwendige Rückhaltung muss bei den jeweiligen Baugebieten nachgewiesen werden.