Planungsdokumente: 4445 B "Tiefes Feld Süd"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.5.16. Pflanzbindungen

Baumerhalt

Ein bestehender standortgerechter und vitaler Baum (Quercus robur - Stieleiche) ist aufgrund seiner das Landschaftsbild prägenden Krone und Habitatfunktion sowie seines Standortes innerhalb der öffentlichen Grünfläche als zu erhaltend festgesetzt und bei Abgängigkeit mit entsprechender Pflanzbindung zu ersetzen.

Zum Erhalt des festgesetzten Baumes ist die Bodenfläche unter dem Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m von jeglichen Beeinträchtigungen (z.B. Überbauung, Versiegelung oder Verdichtung) freizuhalten bzw. es sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Eingriffen in den Wurzelschutzbereich zu ergreifen. Veränderungen des Geländeniveaus (Abgrabungen und Aufschüttungen) sind nicht zulässig.

Diese Festsetzung dient auch der Vermeidung voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes gemäß § 1a BauGB.

Zu pflanzende Bäume innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung

Für eine wirkungsvolle, funktionale Gliederung und Durchgrünung der Straßenräume sowie für eine gezielte Gestaltung von Wegeführungen und Platzsituationen ist je öffentliche Straßenverkehrsfläche und Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung eine Mindestanzahl an zu pflanzenden Bäumen festgesetzt. Die Vorgaben spiegeln sich gestalterisch in den planzeichnerischen Hinweisen der Baumstellungen wider. Grundlage hierfür ist die abgestimmte Verkehrsplanung.

Die quantitative Festlegung ist ein integraler Bestandteil der Grünordnung, um eine gleichmäßige, dauerhafte und strukturierte Begrünung sicherzustellen, die sowohl städtebaulichen und verkehrsplanerischen Anforderungen als auch den ökologischen und klimatischen Anforderungen gerecht wird. Eine angemessene Baumdichte gewährleistet flächendeckend mikroklimatische Effekte, insbesondere Schattenbildung und Verdunstungskühlung, und wirkt so einer Aufheizung der urbanen Räume entgegen. Darüber hinaus trägt die festgesetzte Mindestanzahl wesentlich zur nachhaltigen Steigerung der Aufenthaltsqualität bei. Bäume prägen als gestalterische Elemente das Straßenbild, fördern soziale Begegnungen und stärken die Lebensqualität im öffentlichen Raum. Die verbindliche Festlegung verhindert eine unzureichende oder punktuelle Bepflanzung, die den gestalterischen und ökologischen Anforderungen nicht gerecht werden würde, und gewährleistet so eine flächendeckende sowie nachhaltige Begrünung des Straßenraums.

Die im Planblatt des Bebauungsplanes dargestellten Bäume sind hinweislicher Art, um die Baumpflanzungen an die bei Realisierung der Straßenplanung bestehenden Umstände und Gegebenheiten vor Ort anzupassen, um somit eine ausreichende Flexibilität in nachfolgenden Planungsschritten zu gewährleisten.

Damit die Bäume bereits unmittelbar nach Pflanzung ihre vielfältigen Funktionen, insbesondere für die Verkehrsraumgestaltung, entfalten und sich langlebig entwickeln können, sind für diese Pflanzgebote standortgerechte Laubbäume der Wuchsklasse I oder II mit einem Stammumfang von mindestens 25-30 cm (gemessen in 1,0 m Höhe über dem Erdboden) und 4x verpflanzt, zu verwenden.

Für die Herstellung und Ausführung der öffentlichen Straßenbaumstandorte werden darüber hinaus die stadteigenen Qualitätsstandards von SÖR herangezogen, die über die technischen Regeln der DIN 18916 sowie Empfehlungen für Baumpflanzungen der FLL hinausgehen.

In Abhängigkeit von der jeweiligen Funktion und Raumwirkung der öffentlichen Verkehrsflächen wird zwischen der Verwendung von Alleebäumen und Solitärbäumen differenziert. Innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind ausschließlich Alleebäume zulässig, um eine durchgehende, rhythmische Baumpflanzung entlang der Straßenachsen zu gewährleisten. Diese dient sowohl der gestalterischen Gliederung des Straßenraums als auch der Orientierung für Verkehrsteilnehmende und trägt zur sicheren Führung des Verkehrs bei, ohne diesen zu beeinträchtigen.

In den öffentlichen Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ – etwa bei Quartiersplätzen oder den sogenannten Stadtbalkonen – sind dagegen Solitärbäume vorgesehen. Durch ihre freiere Anordnung und größere Kronenentwicklung eignen sich Solitärbäume besonders zur akzentuierten Gestaltung offener Platzräume. Sie schaffen Aufenthaltsqualität, bieten punktuell Schatten und wirken als identitätsstiftende Elemente im urbanen Raum.

Abgängige Bäume sind durch standortgerechte Arten derselben Pflanzqualität zu ersetzen. Ersatzpflanzungen sind am gleichen Ort vorzunehmen, um die Kontinuität der Straßenbegrünung zu gewährleisten und den grünen Charakter dauerhaft zu sichern.

Baumpflanzungen im Straßenraum sind vielfältigen Einflüssen und schwierigeren Standortbedingungen ausgesetzt und müssen im Vergleich zu Bäumen in öffentlichen Grünflächen eine deutlich höhere Widerstandsfähigkeit aufweisen. Es werden daher standortgerechte robuste Gehölze bevorzugt, die eine hohe Trockenheitsresistenz und große Temperaturtoleranz besitzen. Im Folgenden wird eine Auswahl verschiedener Baumarten als unverbindlicher Vorschlag aufgeführt, die an die entsprechenden Standorte angepasst sind.

Standortgerechte, stadtklimaverträgliche Arten für Straßenbäume und sonstigen Verkehrs-flächen (z.T. in der Erprobung) sind z. B.: Acer campestre 'Elsrijk' (Feld-Ahorn Elsrijk), Acer platanoides 'Fairview' (Spitz-Ahorn Fairview), Acer platanoides 'Cleveland' (Spitz-Ahorn Cleveland), Carpinus betulus (Hainbuche), Corylus colurna (Baumhasel), Gingko biloba 'Fastigiata' (Gingko Fastigiata), Parrotia persica (Eisenholzbaum), Fraxinus ornus (Blumen-Esche), Gleditsia triacanthos 'Skyline' (Gleditschie Skyline), Mangolia kobus (Kobushi-Magnolie), Ostrya carpinifolia (Hopfenbuche), Quercus frainetto (Ungarische Eiche), Liqui-dambar styraciflua (Amberbaum), Sophora japonica ‘Regent‘ (Perlschnurbaum), Tilia tomentosa ‘Brabant‘ (Silber-Linde) und andere standortgerechte Straßenbaumarten.

Neben der Auswahl geeigneter, stadtklimaverträglicher Baumarten ist auch deren verbindliche Anzahl entscheidend für die ökologische Wirksamkeit der Straßenraumbegrünung. Die Anzahl der Baumpflanzungen sind im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung bilanzierungswirksam. So wird sichergestellt, dass die ökologische Funktion der Begrünung nicht nur planerisch berücksichtigt, sondern auch im umweltrechtlichen Ausgleich nachgewiesen und dauerhaft gesichert wird. Die verbindliche Festlegung der Baumanzahl leistet somit einen wesentlichen Beitrag zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft und unterstützt die Umsetzung der Zielsetzungen des Naturschutzrechts.

Die Festsetzungen dienen der Vermeidung und dem Ausgleich Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes gemäß § 1a BauGB.

Flächige Begrünung von öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerbereich

Die Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung „Fußgängerbereich - Quartiersplatz 1“ und „Fußgängerbereich – Stadtbalkon 1 bis 3“ werden zusätzlich mit einem Mindestbegrünungsanteil von 40% festgesetzt und bilden damit einen wesentlichen Bestandteil einer nachhaltigen und klimagerechten Platzgestaltung.

Neben der fuß- und radfreundlichen Erschließungsfunktion fungiert dieser Quartiersplatz 1 als zeitgemäßer Aufenthalts- und Begegnungsraum und erfüllt wichtige ökologische, klimatische sowie soziale Aufgaben. Dies trifft in kleinformatiger Form ebenfalls auf die vorgesehenen Stadtbalkone zu. Ein hoher Anteil unversiegelter und begrünter Flächen sowie Baumpflanzungen tragen maßgeblich zur Verbesserung des Mikroklimas bei, indem sie durch Schattenwurf und Verdunstungskühlung Temperaturen insbesondere in sommerlichen Hitzeperioden abmildern. Gleichzeitig steigern diese Begrünungen die Aufenthalts- und Wohlfühlqualität, indem sie den Quartiersplatz zu einem attraktiven und lebendigen Ort machen, der zur Erholung einlädt und so das soziale Miteinander fördert.

Um die notwendige Planungsoffenheit zu gewährleisten sind die unversiegelten und begrünten Bereiche nur mit einer Prozentzahl von mindestens 40 % der Fläche festgesetzt. So bleibt ausreichend Raum für vielfältige Nutzungen und flexible Gestaltungsvarianten, während gleichzeitig ökologische und klimatische Ziele sichergestellt werden.

Die Festsetzung verfolgt städtebauliche und umweltschutzbezogene Ziele im Sinne des § 1a BauGB. Sie dient der Sicherung stadtklimatischer, ökologischer und gestalterischer Qualitäten im öffentlichen Raum, trägt zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen des Naturhaushaltes bei und leistet einen Beitrag zur Aufwertung des Ortsbildes.

Zu pflanzende Bäume innerhalb der öffentlichen Grünflächen

Innerhalb der im Planteil festgesetzten öffentlichen Grünflächen sind standortgerechte Laubbäume der Wuchsklassen I und II in einer verbindlich festgesetzten Mindestanzahl und -qualität zu pflanzen. Dies sichert eine angemessene und vom öffentlichen Raum aus wahrnehmbare funktionale Durchgrünung der Grünflächen sowie Freiräume und erfüllt gleichzeitig die Anforderungen des Natur- und Klimaschutzes. Die Festlegung einer flächenbezogenen Mindestanzahl bildet einen wesentlichen Bestandteil zur Gebietsdurchgrünung, insbesondere für die öffentlichen Grünflächen mit Zweckbestimmung „Grünzug“. Diese sogenannten „Grünen Finger“ tragen maßgeblich zur Grünausstattung zwischen den Bebauungsstrukturen bei und schaffen eine grüne, optisch wirksame Vernetzung zur zentralen Parkanlage im Süden. Gerade durch die verbindliche Mindestbepflanzung der öffentlichen Grünflächen wird eine prägende Wirkung auf den Siedlungsbereich erzielt, die den Charakter der Verbindungsachsen unter Integration von Aufenthaltsbereiche stärkt sowie darüber hinaus das Mikroklima verbessert.

Die Anzahl der zu pflanzenden Bäume ist über die textliche Festsetzung flächenbezogen festgelegt und die Standorte sind hinweislich dargestellt, um der späteren Objekt- und Parkplanung ausreichend Flexibilität zu bieten sowie eine bestmögliche Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten während der Umsetzung zu ermöglichen. Die Ermittlung der jeweiligen Mindestanzahlen innerhalb der öffentlichen Grünflächen basiert auf einer abgestimmten Baumdichte, die je 200 m² öffentliche Grünfläche einen Baum vorsieht. Für Flächen mit spezieller Nutzung, wie Flächen für die Retention und Versickerung, sowie Flächen mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ innerhalb der öffentlichen Grünflächen ist jeweils ein Baum je 400 m² vorgesehen. Diese differenzierte Dichte berücksichtigt, dass Retentionsflächen vorrangig der Rückhaltung von Niederschlagswasser dienen und Spielflächen eine offene, bespielbare Fläche benötigen. Die Differenzierung berücksichtigt so die unterschiedlichen Nutzungen und Anforderungen der Flächen und sorgt für eine ausgewogene Funktionalität der Bepflanzung und Begrünung.

Innerhalb der Parkanlage sind Gehölzpflanzungen in Form von Einzelbäumen, Baumreihen und Baumgruppen vorgesehen, um einen möglichst naturnahen Eindruck zu bilden, im Anschluss zu landschaftlichen Prägungen. Entlang der Wege und Verkehrsflächen sind Bepflanzungen angedacht, die vorrangig der Orientierung und Führung dienen sowie durch ihre vertikale Struktur ebenfalls die Aufenthaltsqualität erhöhen. Die Randbereiche der Parkanlage sollen durch aufgelockerte Baumreihen begrünt werden, um das Gebiet optisch einzufassen und als grüner Übergangsbereich zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen im Süden zu fungieren. Im zentralen Bereich der Parkanlage ist eine lockerere Bepflanzung gewählt, die Raum für offene Wiesenflächen, etwa als Ruhe- und Liegebereiche, schafft. Baumgruppen sollen zur Auflockerung eines naturnahen Parkbildes beitragen und vielfältige Aufenthaltsqualitäten bieten.

Auf den öffentlichen Spielflächen sowie Flächen zur Retention und Versickerung innerhalb der Parkanlage sind Bäume in reduzierter Anzahl vorgesehen, die überwiegend die Randbereiche begrünen. Dies gewährleistet eine angenehme optische Wirkung und schattenwirksame Kühlungseffekte. Innerhalb der Bolzplatzfläche und Skateranlage sind aufgrund der intensiven Nutzungsansprüche und Anforderungen an die Unterhaltung keine Baumpflanzungen möglich, jedoch ergeben sich Pflanzmöglichkeiten in den daran angrenzenden Flächen.

Die Gehölzpflanzungen in den Grünzügen sind als aufgelockerte Baumreihen angeordnet, um Strukturierung und Wegweisung zu den Zugängen der Parkanlage zu gewährleisten. Besonders im Sommer tragen sie durch ihre Schattenwirkung zur Abkühlung der Wege und Aufenthaltsbereiche bei. Auch im Bereich rund um die Skateanlage im Norden des Plangebiets sind gezielte Baumpflanzungen als Orientierungselemente und grüne Leitlinien vorgesehen. Diese verstärken die Aufenthaltsqualität, steigern die Einbindung in Umfeld und setzen am Rand des Plangebiets charakteristische Elemente.

Die festgesetzten Mindestqualitäten zur Bepflanzung stellen sicher, dass die Gestaltung der öffentlichen Grünflächen qualitativ hochwertig und zeitnah zur Geltung kommt, so dass die Bäume bereits unmittelbar nach Pflanzung ihre vielfältigen Funktionen für den Naturhaushalt bestmöglich entfalten und sich langlebig entwickeln können. Adäquate Nachpflanzungen bei Abgängen der Bäume und Sträucher sind durch die Festsetzung gesichert. Für die Herstellung und Ausführung der Grünanlagenbaumstandorte werden darüber hinaus die stadteigenen Qualitätsstandards von SÖR herangezogen, die über die technischen Regeln der DIN 18916 sowie Empfehlungen für Baumpflanzungen der FLL hinausgehen.

Diese Festsetzungen dienen auch der Vermeidung und dem Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes gemäß § 1a BauGB.

Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern in öffentlichen Grünflächen

Die in der Planzeichnung mit Anpflanzgeboten festgesetzten Bäume und Sträucher östlich der Gemeinbedarfsfläche „Bildungszentrum“ und der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Freizeit und Erholung“ dienen der Einbindung der Randbereiche in das Landschaftsbild und zur Schaffung kleinklimatischer Gunsträume. Diese bieten zusätzlich Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Insbesondere die flächige Gehölzpflanzung entlang der angrenzenden Güterzugstrecke übernimmt darüber hinaus eine wichtige Sichtschutzfunktion und sorgt für eine optische Abschirmung.

Die Festsetzung einer Böschungsbegrünung bei Ausführung der im Südwesten gelegenen Radwegebrücke, südlich des Regenrückhaltebeckens Südwesttangente (RRB SW-Tangente), in Dammlage verfolgt eine landschaftsbezogene Integration einer verkehrlichen Anlage in die strukturreiche Grünausstattung der großflächigen Parkanlage sowie im Übergang zum Orts- und Landschaftsbild. Aufgrund der nötigen erhöhten Lage der Radwegebrücke sowie dem unmittelbaren Sichtbereich ausgehend von der Parkanlage ist damit die Einbindung der baulichen Anlage in ein naturnahes Umfeld gegeben.

Zu pflanzende Bäume auf den Baugrundstücken

Die Verpflichtung zur Pflanzung von Bäumen innerhalb der Bauflächen ist ein wesentlicher Baustein zur Förderung von Natur- und Klimaschutz sowie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels. Bäume tragen entscheidend dazu bei, das Mikroklima zu verbessern, indem sie Schatten spenden, Verdunstungskühlung ermöglichen und Lebensräume für vielfältige Tier- und Pflanzenarten schaffen. Insbesondere in Innenhofsituationen dienen die Baumpflanzungen neben den klimatischen Effekten dazu, die Blickbeziehungen aufzulockern und eine räumliche Aufwertung der Quartiersstruktur zu erreichen.

Um eine wirksame und angemessene Ein- und Durchgrünung innerhalb der Baugebiete sicherzustellen, ist für jedes festgesetzte Baugrundstück je angefangene 200 m² nicht überbauter Grundstücksfläche mindestens ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen. Grundlage für die Ermittlung der nicht überbauten Grundstücksfläche ist die Differenz zwischen der Gesamtgrundstücksfläche und der zulässigen Grundfläche gem. § 19 Abs. 2 BauNVO. Überschreitungen der zulässigen Grundfläche durch Anlagen gem. § 19 Abs. 4 BauNVO bleiben bei der Ermittlung der nicht überbauten Grundstücksfläche unberücksichtigt und haben keinen Einfluss auf die Anzahl der zu pflanzende Bäume. Die Orientierung an der nicht überbauten Grundstücksfläche auf Basis der zulässigen Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Baumpflanzungen verbindlich und in einem angemessenen Umfang erfolgen.

Von standortgebundenen Festsetzungen oder einer hinweislichen Darstellung der zu pflanzenden Einzelbäume wurde abgesehen, da die Lage der Baukörper und die konkrete Ausnutzung der maximalen GRZ in den Baugebieten noch ungeklärt ist (Angebotsbebauungsplan).

Die zu pflanzende Bäume sind im Zuge der Baugenehmigung auf Grundlage der GRZ gem. § 19 Abs. 2 BauNVO in ihrer Anzahl zu ermitteln und in ihrer Lage nachzuweisen.

Folgende Tabelle und Abbildung zeigt die Mindestanzahl der zu pflanzenden Bäume pro Baugebiet bei maximaler Ausnutzung der festgesetzten GRZ.

BAUGEBIETEFLÄCHEN BÄUME
Baugebiete* Baufläche in m²GRZ gem. § 19 Abs. 2 BauNVO Anteil der nicht überbauten Fläche in m² Errechnete Mindestanzahl je Baugebiete
MU 12.3590,84723
MU 22.3660,84733
MU 32.5070,85013
MU 41.6090,83222
MU 554780,810966
GE(e) 12.7730,85553
WA 13.2080,51.6048
WA 2, DH2.5930,61.0375
WA 39280,54642
WA 4, DH2.2960,69195
WA 51.1820,55913
WA 62.7170,51.3597
WA 71.1760,47064
WA 81.1360,46814
WA 91.7710,41.0625
WA 10, DH1.8410,67364
WA 11, DH1.7340,66934
WA 121.1550,55773
WA 131.8410,59215
WA 141.7340,58675
WA 156340,53172
WA 164.5870,52.29311
WA 174.9410,52.47112
WA 184.3790,52.18911
WA 194.5060,52.25312
WA 205.1870,52.59413
WA 214.4780,52.23911
WA 224.6710,52.33512
WA 235.4230,52.71114
GM Kita 11.2240,47434
GM Seniorenwohn- und Pflegeheim 3.4850,51.7429
GM Kita 21.6900,41.0145
GM Kita 31.2000,41.0144
GM Bildungszentrum40.4910,94.04920
SO 1 Quartiersgarage 12.8990,92902
SO 2 Quartiersgarage 22.5250,92522
SO 3 Quartiersgarage 31.3710,82742
SUMME239

Die Festsetzung ist ein integraler Bestandteil der Grünordnung und gewährleistet so, dass bereits mit der Erstbepflanzung eine ökologisch und gestalterisch wirksame Grundstruktur geschaffen und eine Mindestbepflanzung erzielt wird.

Abbildung 29: Ausschnitt Rahmenplan, Darstellung Mindestanzahl an zu pflanzenden Bäumen auf den Baugrundstücken; Kartengrundlage: © Stadt Nürnberg | Geobasisdaten Bayerische Vermessungsverwaltung

Für die Pflanzung sind ausschließlich standortgerechte Laubbäume in der Qualität Hochstamm, Wuchsklasse I oder II, mit einem Stammumfang von mindestens 20–25 cm (gemessen in 1,0 m Höhe über dem Erdboden) und 3-facher Verpflanzung zulässig und dauerhaft zu erhalten. Die Festsetzung dieser Qualitäten stellt sicher, dass die Bäume unmittelbar nach der Pflanzung eine gestalterische Wirkung entfalten, zügig Schatten spenden und langfristig vital bleiben. Abgängige Bäume sind durch einen standortgerechten Laubbaum derselben Pflanzqualität wie bei Neupflanzung zu ersetzen und standortnah vorzunehmen.

Durch die Festsetzung einer Mindestgröße der bodenoffenen Baumscheiben von 25 m² und einer Mindestbreite von 2,5 m wird gewährleistet, dass die zu pflanzenden Bäume gute Anwuchserfolge erzielen und langfristig optimale Standortbedingungen vorfinden. Die Vitalität und Lebensdauer eines Baumes in befestigten Flächen stehen in direktem Zusammenhang mit der Größe seiner bodenoffenen Baumscheibe, dem verfügbaren Wurzelraum und der Qualität der Pflanzbedingungen.

Ein ausreichend großer, unbefestigter und spartenfreier Bodenraum mit einem Volumen von mindestens 30,0 m³ ermöglicht den Wurzeln, sich frei zu entwickeln, wodurch die Selbstversorgung der Bäume mit Wasser und Nährstoffen gefördert wird. Dieses Volumen muss frei von Hindernissen wie Leitungen (Sparten) und gegen Überfahren gesichert sein, damit die Wurzeln sich ungehindert ausbreiten können. Dies trägt nicht nur zu einer höheren Baumgesundheit bei, sondern reduziert auf diese Weise auch langfristig den Pflegeaufwand.

Die vorgeschriebene Mindesttiefe der Pflanzgrube von 1,2 m verhindert außerdem Einschränkungen der Baumgesundheit durch zu flache Pflanzgruben und sichert so ein langfristiges Wachstumspotenzial. Dadurch kann eine Lebensdauer der Bäume von zumindest 30 bis 60 Jahren erreicht werden.

Die Festlegung, dass an Standorten, an denen eine vollständig unbefestigte Baumscheibe nicht möglich ist, mindestens 6,0 m² offene oder mit einem dauerhaften, luft- und wasserdurchlässigen Belag versehene Fläche vorzusehen ist, gewährleistet trotz baulicher Einschränkungen die notwendige Bodenoffenheit für die Baumwurzelentwicklung. Die ergänzende Herstellung der restlichen Fläche von mindestens 19,0 m² mit einem verdichtungsfähigen Baumsubstrat einschließlich Belüftungssystem sichert das erforderliche Wurzelvolumen und damit die Vitalität der Bäume. Diese Regelung stellt sicher, dass auch an schwierigeren Standorten der durchwurzelbare Bodenraum von mindestens 30,0 m³ und die Mindeststärke der Vegetationsschicht von 1,2 m eingehalten werden. Dadurch werden die Voraussetzungen für ein gesundes, langfristiges Baumwachstum geschaffen.

Insgesamt dienen diese Festsetzungen dazu, die Stabilität, Vitalität und ökologische Funktion der Bäume zu fördern und somit einen nachhaltigen Beitrag zum städtischen Klima, zur Aufenthaltsqualität und zur Biodiversität zu leisten.

Folgende standortgerechte und stadtklimaverträgliche Baumarten werden zur Verwendung in den Freiflächen der Baugebiete als unverbindlicher Vorschlag aufgeführt:

Acer campestre 'Elsrijk' (Feld-Ahorn Elsrijk), Acer platanoides 'Fairview' (Spitz-Ahorn Fairview), Acer platanoides 'Cleveland' (Spitz-Ahorn Cleveland), Carpinus betulus (Hainbuche), Carpinus betulus 'Fastigiata' (Pyramiden-Hainbuche), Gingko biloba (Gingko), Parrotia persica (Eisenholzbaum), Fraxinus ornus (Blumen-Esche), Gleditsia triacanthos 'Inermis' (Gleditschie Inermis), Mangolia kobus (Kobushi-Magnolie), Ostrya carpinifolia (Hopfen-Buche), Quercus frainetto (Ungarische Eiche), Quercus petrea (Trauben-Eiche), Quercus robur (Stiel-Eiche), Liquidambar styraciflua (Amberbaum), Sophora japonica ‘Regent‘ (Perlschnurbaum), Tilia tomentosa ‘Brabant‘ (Silber-Linde), Ulmus hollandica ‘Lobel‘.

Die Liste und die Sortenauswahl ist erweiterbar; Hauptaspekt ist eine dem jeweiligen Standort angepasste Arten-/Sortenwahl, die nur im jeweiligen Einzelfall erfolgen kann.

Diese Festsetzungen dienen auch der Vermeidung und dem Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes gemäß § 1a BauGB.

Private Freiflächen

Um eine angemessene Begrünung der Bauflächen sicherzustellen, sind die nicht überbauten Flächen einschließlich der unterbauten Freiflächen der bebauten Grundstücke vollständig zu begrünen und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Dies trägt wesentlich zur Erhaltung und Förderung vielfältiger Ökosystemleistungen bei, wie beispielsweise der Klimaregulierung, der Verbesserung des Mikroklimas sowie der Förderung der Biodiversität.

Nicht oder nur geringfügig bepflanzte Schottergärten sind unzulässig, da sie die Förderung der Biodiversität und die Erhaltung ökologischer Funktionen erheblich einschränken.

Die Vorgartenzonen stellen den städtebaulichen Übergang zwischen privatem und öffentlichem Raum dar und erfüllen somit eine wichtige gestalterische und funktionale Rolle. Sie sind verbindlich zu begrünen. Zwischen befestigten Flächen und der öffentlichen Verkehrsfläche ist zudem ein bepflanzter Streifen mit einer Mindestbreite von 1,0 m anzulegen, um eine grüne Abgrenzung und Übergang zu gewährleisten. Dieser darf für die Erschließung erforderliche Maß durchbrochen werden und gilt nicht für die Bereiche, an denen eine Baulinie direkt an die Grundstücksgrenze heranrückt.

1.5.17. Bauwerks- und Freiflächenbegrünung

Begrünung von Tiefgaragen

Durch die Festsetzung unterbaute Flächen als begrünte Flächen anzulegen und mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen ist gewährleistet, dass die unterbauten Bereiche als Freifläche genutzt werden können. Dabei muss die Vegetationstragschicht für Grünflächen beziehungsweise unversiegelte Freiflächen über Tiefgaragen mindestens 0,8 m stark sein, um eine nachhaltige Pflanzentwicklung zu ermöglichen. Um auf Tiefgaragenflächen vitale, alterungsfähige Bäume langfristig und möglichst selbsterhaltend mit geringem Pflegeaufwand zu etablieren, gelten besondere Anforderungen an die Pflanzstandorte: Für jeden Baum ist auf einer Fläche von mindestens 40,0 m² eine mindestens 1,2 m starke durchwurzelbare Vegetationstragschicht erforderlich.

Die Anforderungen an den durchwurzelbaren Bodenraum auf Tiefgaragen sind höher als bei nicht unterbauten Flächen und Straßenräumen mit mindestens 30,0 m³ Wurzelraumvolumen, da die Wurzelentwicklung und die Bodenverhältnisse hier besonderen Einschränkungen unterliegen. Im Gegensatz zu herkömmlichen Freiflächen sind die Wurzeln hier auf eine oberhalb der Tiefgarage vorhandene, begrenzte und technisch angelegte Substratschicht angewiesen, deren Tiefe und Volumen durch statische und konstruktive Vorgaben eingeschränkt sind.

Die Vorgabe einer mindestens 1,2 m starken durchwurzelbaren Vegetationsschicht stellt sicher, dass den Pflanzen ein ausreichend großes Substratvolumen für die Wurzelentwicklung, Wasseraufnahme und Nährstoffversorgung zur Verfügung steht, um eine gesunde und langlebige Bepflanzung zu gewährleisten. Die Dimensionierung der Vegetationstragschicht trägt zudem zu einer verbesserten Versickerung und Speicherung von Niederschlagswasser bei, was sowohl ökologisch als auch stadtklimatisch positive Effekte entfaltet. Die Mindestfläche von 40,0 m² pro Baum und das erforderliche Wurzelraumvolumen von mindestens 48,0 m³ sind notwendig, um den im Vergleich zu nicht unterbauten Bereichen eingeschränkten Wurzelraum auszugleichen, da dort der natürliche Boden ungestört und tiefer durchwurzelbar ist. Die Mindestfläche und das Wurzelraumvolumen sind daher so dimensioniert, dass trotz der baulichen Begrenzungen vergleichbare ökologische und physikalische Bodenfunktionen wie Wasserspeicherung, Luftzirkulation und mikrobiologische Aktivität gewährleistet werden. Auf diese Weise entsteht ein Pflanzstandort, der den speziellen Bedürfnissen mittel- bis großkroniger Bäume gerecht wird und eine gesunde Entwicklung sowie langfristige Standfestigkeit gewährleistet.

Die Anforderungen an die Begrünung von Tiefgaragen sind integraler Bestandteil einer nachhaltigen Grünordnung. Sie berücksichtigen die baulichen Rahmenbedingungen und sorgen für eine ausreichende autarke Versorgung der Bäume und fördern deren Vitalität, Anwuchsphase sowie gewährleisten eine nachhaltige und funktionierende Begrünung trotz der besonderen baulichen Gegebenheiten. Diese Anforderungen sind bereits frühzeitig in der Statik und Konstruktion von Tiefgaragen zu berücksichtigen.

Diese Festsetzung dient auch der Vermeidung voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes gemäß § 1a BauGB. Sie dient der Sicherung stadtklimatischer, ökologischer und gestalterischer Qualitäten und leistet einen Beitrag zur Aufwertung des Ortsbildes.

Dachbegrünung

Begrünte Dächer leisten einen bedeutenden Beitrag zur klimaangepassten und nachhaltigen Stadtentwicklung, indem sie vielfältige ökologische, städtebauliche und freiraumplanerische Funktionen erfüllen:

Durch ihr erhöhtes Rückstrahlungsvermögen erwärmen sich begrünte Dächer weniger stark als unbegrünte oder bekieste Dachflächen. Gleichzeitig speichern sie anfallendes Niederschlagswasser im Substrat und geben dieses über Verdunstung (Evapotranspiration) langsam an die Umgebung ab. Dieser Verdunstungseffekt und die Verminderung der Rückstrahlungsintensität sorgen für eine Kühlung und Erhöhung der Luftfeuchtigkeit an heißen Sommertagen und wirken sich positiv auf das Lokalklima aus. Darüber hinaus wirkt die Vegetation je nach Umfang des Bewuchses als Filter für Staub- sowie Schadstoffe aus der Luft und trägt zu einer Verbesserung der Luftqualität bei. Damit leisten begrünte Dächer insbesondere in dicht bebauten Quartieren einen wertvollen Beitrag zur Minderung humanbioklimatischer Belastungen.

Insbesondere vor dem Hintergrund des fortschreitenden Klimawandels und der zu erwartenden Hitzebelastung von Städten (Urban-Heat-Island Effekt) sowie häufiger auftretenden Starkregenereignissen gewinnt der Ansatz des Schwammstadtprinzips als Anpassungsstrategie zunehmend an Bedeutung. Begrünte Dächer speichern das anfallende Regenwasser pflanzenverfügbar im Substrat, verdunsten es über die Vegetation, leiten überschüssiges Wasser zeitverzögert ab und führen es so dem natürlichen Wasserkreislauf zurück. Damit tragen sie einerseits zur Entlastung der Kanalisation bzw. Entwässerungsvorrichtungen und zur Erhaltung der natürlichen lokaltypischen Wasserbilanz bei, und leisten andererseits einen wertvollen Beitrag zu einer bewussten Nutzung der Verdunstungskühle von Wasser. Die Wirksamkeit der Dachbegrünung korreliert dabei eng mit der Schichtstärke, der Zusammensetzung des Substrats und der Dachneigung.

Neben den klimatischen Vorteilen sind begrünte Dächer auch für die Förderung der Biodiversität von großer Bedeutung: Durch die Schaffung neuer Lebensräume bieten sie zahlreichen Pflanzen- und Tierarten geeignete Rückzugs- und Nahrungsquellen. Besonders profitieren Insektenarten, darunter Bienen und Schmetterlinge. Aber auch Vögel, Spinnen und Kleinsäuger finden auf begrünten Dächern geeignete Lebensräume. So tragen Dachbegrünungen wesentlich zur Stärkung der Artenvielfalt in urbanen Räumen bei.

Auch aus technischer Sicht führt eine ausreichend dicke Vegetationsschicht zu einer besseren Wärmedämmung des Daches und verlängert die Lebensdauer der Dachabdichtung erheblich. Begrünte Dächer sind durch die schützende Pflanzendecke vor UV-Strahlung und extremen Temperaturschwankungen besser geschützt, was die Haltbarkeit von Dächern im Vergleich zu ungenutzten oder bekiesten Flachdächern nahezu verdoppeln kann (unbegrünte, bekieste Dächer ca. 20 Jahre / Gründächer bis zu 40 Jahre).

Zudem tragen begrünte Dächer als auflockernde bzw. gliedernde Grünelemente zur Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes, insbesondere in dicht bebauten Gebieten bei, und ermöglichen die Schaffung von zusätzlichen Grünflächen und Freiräumen auf grauer Infrastruktur ohne weitere Flächenneuinanspruchnahme („Grünflächen der 3. Dimension“). Durch benutzbare Freiräume auf Gründächern wird auch das Wohn- und Arbeitsumfeld verbessert.

Bei der Art der Begrünung wird grundsätzlich zwischen extensiver und intensiver Begrünung unterschieden:

Extensivbegrünungen sind naturnahe, in der Regel nicht genutzte Dachflächen mit geringem Pflege- und Herstellungsaufwand. Die dafür eingesetzten Vegetationstragschichten sind auf die Ansprüche von standortangepassten Pflanzenarten wie Moosen, Sukkulenten, Kräuter und Gräser zugeschnitten.

Intensivbegrünungen umfassen höherwertig gestaltete und meist genutzte Dachgärten mit einem deutlich höheren Pflege- und Herstellungsaufwand. Sie ermöglichen je nach Schichtstärke vielfältige Bepflanzungen, darunter Rasenflächen, niedrige bis mittelhohe Stauden, hohe Stauden, Sträucher sowie Gehölze.

Neben der Intensivbegrünung gewinnen Retentionsdächer mit integrierten Wasserspeichersystemen zunehmend an Bedeutung. Das Wasser wird dort zur Drosselung des Abflusses im Begrünungsaufbau oder in einer zusätzlichen Schicht angestaut und gespeichert, um den Abfluss zu verzögern und die Kanalisation bzw. Entwässerungskaskaden zu entlasten. Darüber hinaus gibt es naturbasierte Ansätze, bei denen die Retentionswirkung durch gezielte Festlegung der Substrateigenschaften erzielt wird. So erhöhen beispielsweise ein definierter Durchlässigkeitswert oder Wasserkapazität die Evapotranspiration und das Wasserrückhaltevermögen der Dachbegrünung – ohne den Einsatz technischer Retentionskomponenten.

Die Wahl der Begrünungsart und der Schichtstärke beeinflusst entscheidend ökologische Effekte wie Wasserretention, Kühlungspotenzial und Biodiversität. Während bereits geringe Substratschichten (z.B. Sedum-Moos-Flächen) eine Begrünung ermöglichen sind für eine dauerhaft geschlossene und funktionale Vegetationsdecke mit höherem Retentionsvermögen größere Substratstärken notwendig.

Insbesondere die Höhe der Vegetationstragschicht legt fest, welche Pflanzenarten auf dem Dach wachsen können. Der Wasserspeichereffekt („Schwammeffekt“) erhöht sich mit der Intensität der Begrünung. Nach der aktuellen FLL Richtlinie Dachbegrünung (2018) sind Extensivbegrünungen bis zu einer Schichtstärke von 20 cm definiert. Bei einem Aufbau von 15 cm reichen die Möglichkeiten von einfachen extensiv Begrünungen mit Sedum-Kraut-Gras oder Gras-Kraut Begrünungen bis zu Intensivbegrünungen mit Rasen, Stauden, Sträucher und Gehölz Begrünung.

Vor diesem Hintergrund sichert die Festsetzung einer mindestens 15 cm Vegetationstragschicht auf den begrünten Dachflächen die Realisierbarkeit beider Begrünungsformen. Dieser praktikable Ansatz wird den Anforderungen beider unterschiedlicher Begrünungsarten gerecht und berücksichtigt ökologische sowie ökonomische Aspekte gleichermaßen. Die Mindeststärke von 15 cm bietet optimale Voraussetzungen für extensive Begrünungen und entspricht gleichzeitig den typischen Einstiegshöhen und dem Mindestmaß für intensiv bepflanzte Dachflächen. So ist gewährleistet, dass sowohl extensiv genutzte Vegetationsformen wie Sedum-Kraut-Gras und Gras-Kraut-Begrünung mit ausreichendem Substratvolumen für eine optimale Wasserspeicherung und Pflanzenentwicklung ausgestattet werden können, als auch intensiv bepflanzte Bereiche mit anspruchsvollen, mehrschichtigen Pflanzstrukturen aus Stauden und Gehölzen realisiert werden können. Dies ist entscheidend für eine verlässliche Wasserspeicherung, eine stabile Nährstoffversorgung sowie eine gesunde Wurzelentwicklung, die langfristig die Vitalität und Funktion der Dachbegrünung sichern.

Insbesondere im Hinblick auf die zunehmenden heißen Sommer und längeren Trockenperioden durch den Klimawandel wird eine dickere Substratstärke empfohlen, um eine schnelle Austrocknung des Substrats zu vermeiden. Dünnere Substratschichten trocknen bei Hitze und Trockenperioden sehr rasch aus, was zu erhöhtem Pflanzenstress, häufigerer Bewässerung und einem höheren Pflegeaufwand führt. Eine Mindeststärke von 15 cm Vegetationstragschicht gewährleistet eine bessere Wasserspeicherung und sorgt damit für eine stabilere Versorgung der Pflanzen mit Feuchtigkeit. Dies reduziert den Pflegebedarf, erhöht die Widerstandsfähigkeit der Begrünung gegenüber Trockenperioden und sichert somit eine nachhaltige, dauerhaft funktionierende Dachbegrünung. Besonders bei intensiver Begrünung mit mehr Bewuchs reduziert eine stabile Substratschicht zudem die Gefahr, dass das Substrat durch Wind oder Regen ausgewaschen wird.

Die Festsetzung zur Dachbegrünung sichert somit die ökologische Funktionalität und Effektivität der extensiven und intensiven Dachbegrünungen. Sie gewährleistet nicht nur eine langfristige Vitalität der Pflanzen, sondern trägt auch maßgeblich zu positiven Effekten wie der Verbesserung des Stadtklimas und einem effizienten Regenwassermanagement bei.

Bauliche Voraussetzung für eine Dachbegrünung sind, wie im Bebauungsplan festgesetzt, flache oder flach geneigte Dächer.

Der versiegelte Anteil der Dachfläche durch Terrassen- und Wegeflächen wird auf maximal 30 Prozent begrenzt, um einen zu hohen Versiegelungsgrad durch weitläufige und unverhältnismäßig große Dachterrassen auszuschließen und einen natürlichen Wasserkreislauf zu begünstigen. Die Dachflächen sollen als Element des Schwammstadtprinzips dienen.

Ein einschichtiger Aufbau ist bei Dächern von Hauptgebäuden aufgrund der angestrebten Retentions- und Filterfunktion der Gründächer nicht zulässig.

Dachbegrünungen und Photovoltaik- bzw. Solarthermieanlagen können, insbesondere auf Flachdächern, kombiniert werden. Bei der Planung von PV-Anlagen ist darauf zu achten, dass diese durch die Vegetation nicht verschattet werden. Hinsichtlich der Stromerzeugung können sich jedoch Synergieeffekte ergeben, da die niedrigere Oberflächentemperatur der Begrünung im Vergleich zu ungeschützter, der Witterung ausgesetzten oder bekiesten Dächern zu einer geringeren Aufheizung der PV-Module und damit zu einem höheren Wirkungsgrad führt.

Die Ausführungen für Wohngebäude gelten grundsätzlich auch für die Gebäude in den anderen festgesetzten Baugebieten. Die Planung und Umsetzung der Dachbegrünung erfolgt unter Beachtung der geltenden Brandschutzanforderungen und einschlägigen technischen Richtlinien (z.B. FLL-Dachbegrünungsrichtlinie, Bauordnungen), um die Sicherheit des Gebäudes zu gewährleisten.

Bei Nebengebäuden und (baulichen/bauordnungsrechtlichen) Nebenanlagen wie z.B. Müll-, Fahrrad-, sowie Gartenhäuser etc. ist eine extensive Begrünung ausreichend. Es soll vorwiegend mit Sedumarten gearbeitet werden, da diese nur eine Vegetationstragschicht von 6 - 10 cm benötigen. Als Schichtdicke werden mindestens 6 cm vorgegeben. Im Gegensatz zu den Dächern von Hauptgebäuden, ist bei Nebengebäuden/-anlagen auch ein einschichtiger Aufbau nicht ausgeschlossen.

Ferner trägt die Festsetzung von Dachbegrünungsmaßnahmen über die Anrechnung im Zuge der Bilanzierung nach der Kostenerstattungsbetragssatzung (KostenErstS) auch dazu bei, dass die Durchführung externer Ausgleichsmaßnahmen für dieses Bebauungsplanverfahren nicht erforderlich ist.

Da die satzungsgemäße Verpflichtung zur Begrünung von Dächern folglich Bestandteil des ökologischen Ausgleichs, aber auch des Entwässerungskonzepts ist, ist deren Umsetzung und dauerhafter Erhalt bei der die Realisierung des Bebauungsplanes dringend notwendig.

Diese Festsetzung dient auch der Vermeidung und dem Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes gemäß § 1a BauGB.

Fassadenbegrünung

Fassadenbegrünungen haben vielfältige positive Wirkungen z.B. bauphysikalische, klimatische, ökologische, ökonomische und ästhetische Vorteile.

So wirken Fassadenbegrünungen temperaturregulierend, schall- und wärmedämmend, filtern Luftschadstoffe, bilden Sauerstoff, verbessern die Luftqualität und sorgen für eine kleinräumige Erhöhung der Luftfeuchtigkeit und Luftkühlung. Begrünte Fassaden senken durch den Verdunstungseffekt (Evapotranspiration) der Pflanzen und die Beschattung der Fassaden die lokale Umgebungstemperatur, reduzieren die Wärmeaufnahme der Gebäude und tragen somit aktiv zur Verbesserung des Mikroklimas und zur Energieeinsparung (Kühlbedarf) bei. Die Wände begrünter Fassaden sind unter ihren Pflanzenpolstern i.d.R. im Winter wärmer und im Sommer kühler als ohne Begrünung. Gleichzeitig bewirken sie eine Pufferung und Dämpfung von Temperaturextremen, was zur Langlebigkeit der Gebäudehülle beiträgt.

Besondere Wirkung entfalten Begrünungsmaßnahmen an stark sonnenexponierten Fassadenflächen, vor allem an süd- und westexponierten Fassaden. Diese erhalten aufgrund ihrer intensiven Besonnung den größten Wärmeeintrag, wodurch Pflanzen dort optimal wachsen und gleichzeitig ihre maximale kühlende und verschattende Wirkung entfalten können. Gerade südexponierte Fassaden erhalten die meiste Sonneneinstrahlung über den Tag hinweg, während westexponierte Fassaden besonders am Nachmittag und Abend hoher thermischer Belastung ausgesetzt sind.

Neben den klimatischen Vorteilen schaffen Fassadenbegrünungen wertvolle vertikale Grünräume, die im Rahmen der Biodiversitätsförderung als Nahrungs-, Lebens- und Nistmöglichkeiten für Insekten und Kleintiere dienen. Sie wirken als sogenannte Trittsteinbiotope im urbanen Raum und erfüllen gleichzeitig gestalterische Funktionen. Insbesondere heimische, mehrjährige Klettergehölze mit langer Blühdauer und dichter Belaubung fördern die Artenvielfalt und ökologische Vernetzung.

Die Schaffung vertikaler Grünräume („Grünflächen der 2. Dimension“) trägt zudem zur Durchgrünung, Gliederung und Auflockerung von wenig gegliederten Fassaden bei, wirkt sich positiv auf die Gesundheit und das Wohlbefinden von Menschen aus und bietet durch die ästhetische Wirkungen Identifikationsmöglichkeiten mit dem jeweiligen Quartier. Insbesondere im Bereich von gemeinschaftlich genutzten Freiräumen, entlang von öffentlichen Grünflächen und Straßenräumen wird durch vertikales Grün das Gesamtgrünvolumen erhöht und Aufenthaltsqualität geschaffen.

Insbesondere in dicht bebauten Gebieten sind die Fassaden der Hauptgebäude grundsätzlich, v.a. aufgrund der positiven Aspekte im Rahmen der Klimaanpassung, der Biodiversitätsförderung sowie aus ästhetischen und gestalterischen Gründen zu begrünen.

Im vorliegenden Bebauungsplan sind differenzierte Festsetzungen getroffen worden:

Grundsätzlich sind alle Fassaden und Fassadenabschnitte von Gebäuden, die weitere Bereiche ohne Fenster- oder Türöffnungen aufweisen flächig mit Klettergehölzen zu begrünen. Die textliche Festsetzung setzt dabei eine Länge von über 3,0 m fest. Darüber hinaus sollen ebenfalls nicht transparente Lärmschutzwände ab einer Höhe von 2,0 m eine flächige Begrünung mit Kletterpflanzen aufweisen.

Die differenzierte Festsetzung einer Fassadenbegrünung auf den im Planteil mit der Signatur „Fassadenbegrünung“ ausgewiesenen Fassadenabschnitten dient der gezielten Klimaanpassung sowie der Aufwertung des städtebaulichen Erscheinungsbildes an besonders exponierten Gebäudeoberflächen. Dabei werden gezielt solche Fassadenbereiche berücksichtigt, die aufgrund ihrer Ausrichtung nach Süden oder Westen sowie ihrer Lage im Bereich hoher direkter Sonneneinstrahlung ein besonders hohes Potenzial zur Förderung eines günstigen Kleinklimas und zur Reduktion sommerlicher Wärmebelastung aufweisen sowie einen hohen städtebaulichen Nutzen bieten. Die Begrünung beschränkt sich bewusst auf Abschnitte, die nicht durch zu starke Verschattung beeinträchtigt sind und zu öffentlichen Freiräumen, wie öffentlichen Grünflächen oder Verkehrsflächen, ausgerichtet sind.

Der Fokus liegt zum einen auf den südexponierten Fassaden in den urbanen Gebieten, den Sondergebieten und dem eingeschränkten Gewerbegebiet im Norden des Plangebiets, die zu den öffentliche Verkehrsflächen hin ausgerichtet sind. Zum anderen betrifft dies die südexponierten Fassaden in den allgemeinen Wohngebieten im Süden der Bebauung, welche zur Parkanlage orientiert sind. Zudem zählen ausgewählte westexponierten Fassaden im Geschosswohnungsbau in den allgemeinen Wohngebieten und den Flächen für Gemeinbedarf dazu, die zu den öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Grünzug“ ausgerichtet sind.

Die festgelegte Begrünungshöhe von bis zu 3,0 m zielt vorrangig auf die bodennahen Aufenthaltsbereiche ab, in denen sich die thermischen Belastungen im Sommer besonders im Zuge des Klimawandel stark bemerkbar machen. Hier trägt die Fassadenbegrünung nachweislich zur Reduktion der physiologisch äquivalenten Temperatur (PET) bei und verbessert somit das thermische Empfinden sowie die Aufenthaltsqualität im unmittelbaren Umfeld. Darüber hinaus wird bei den Quartiersparkhäusern in den Sondergebieten eine flächige Begrünung der südexponierten Fassadenflächen festgesetzt, um neben ökologischen sowie klimatischen Aspekten insbesondere die überwiegend technisch geprägte Bauweise adäquat in das Quartier und das Straßenbild einzubinden. Die flächige Begrünung der Südfassade begünstigt darüber hinaus die Kühlung im Inneren des Bauwerks unter gleichzeitiger Ermöglichung eines ausreichenden Lichteinfalls sowie entsprechender Luftzirkulation.

Die ausgewählten Fassadenabschnitte liegen an öffentlich wahrnehmbaren, vielfrequentierten Bereichen, sodass neben der klimatischen Wirkung auch ein positiver Beitrag zum Erscheinungsbild des Quartiers geleistet wird. Durch die gezielte Ausweisung wird den unterschiedlichen Standortbedingungen Rechnung getragen. Dies gewährleistet eine effektive und standortgerechte Umsetzung der Klimaanpassung im Rahmen des Bebauungsplans und fördert gleichzeitig die nachhaltige Entwicklung des Quartiers.

Die Festsetzung der Begrünungsmaßnahmen an den süd- und westexponierten Fassadenflächen in der Fläche für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“, im Bereich der zu den Pausenhofflächen orientierten Gebäudeseiten, dient der gezielten Minderung der sommerlichen Überhitzung und Verbesserung des Mikroklimas in einem besonders sensiblen Nutzungsbereich. Gerade Pausenhofflächen von Schulen und Bildungseinrichtungen sind zentrale Aufenthaltsorte für Schülerinnen und Schüler sowie das Lehrpersonal und dienen der Erholung, sozialen Interaktion und Bewegung. Aufgrund ihrer oft starken Versiegelung und fehlenden natürlichen Beschattung kommt es zu einer hohen Wärmebelastung. Die Begrünung der unmittelbar angrenzenden Fassadenflächen in bodennahen Bereichen wirkt klimatisch unterstützend, indem sie Fassadenoberflächen kühlt, die Lufttemperatur durch Verdunstungskühle senkt und zu einer spürbaren Reduktion der Hitzeeinwirkung beiträgt. Neben den klimatischen Vorteilen steigert die Fassadenbegrünung die Aufenthaltsqualität der Pausenhofflächen. Begrünte, naturnah gestaltete Wände fördern das Wohlbefinden, stärken das Bewusstsein für Umweltthemen und tragen zur Sensibilisierung für nachhaltige Quartiersentwicklung bei.

Die Begrenzung der Begrünungshöhe auf 3,0 m ermöglicht eine effektive Wirkung, ohne unverhältnismäßige bauliche Eingriffe oder Kosten. Die Pflege und Unterhaltung der bodengebundenen Fassadenbegrünung in niedrigen Höhen ist vergleichsweise einfach und kostengünstig, da sie leicht zugänglich sind und meist ohne technischen Aufwand gewässert, gedüngt und geschnitten werden können. Sie umfasst ein- bis zweimal jährlich Sichtkontrollen, bei denen die Vitalität der Pflanzen überprüft und gegebenenfalls der Wuchs geschnitten sowie gelenkt wird. Schnittmaßnahmen lassen sich bis zu einer Höhe von etwa zwei Metern von einer Person per Hand ohne besondere technische Ausrüstung durchführen, bis drei Meter ist lediglich eine Anlegeleiter erforderlich. Zudem können unkomplizierte Systeme wie Selbstklimmer, Rankgitter, Seil- oder Drahtkonstruktionen als Kletterhilfen eingesetzt werden, die die Umsetzung der Begrünung erleichtern. Eine sorgfältige Auswahl standortangepasster, widerstandsfähiger Pflanzenarten minimiert den Aufwand zusätzlich und macht diese Begrünungsform auch für private Eigentümer’innen attraktiv.

Auch Außenwände von Nebenanlagen wie z.B. Müll-, Fahrrad-, Gartenhäuser etc. sowie Tiefgaragenzufahrten sind aus den o.g. positiven Aspekten mit ausdauernden Kletter- bzw. Spaliergehölzen auf mind. 50 % flächig zu begrünen.

Als Oberbegriff werden gem. der aktuellen FLL-Richtlinie Fassadenbegrünung (2018) im Festsetzungstext „Klettergehölze“ verwendet, da sich darunter alle Arten zusammenfassen lassen, die für ihren aufrechten Wuchs einer Unterstützung bedürfen. Somit werden davon sowohl Selbstklimmer wie auch Gerüstkletterpflanzen, aber auch die unterschiedlichen Kletterformen, wie z.B. Schlinger, Spreizklimmer und Wurzelkletterer umfasst.

Bei der Verwendung von Selbstklimmern, wie z. B. Efeu oder Wilder Wein kann auf die Anbringung von Kletterhilfen verzichtet werden.

Um einen guten Anwuchserfolg und langfristig gute Wuchsbedingungen zu gewährleisten, sind fachliche Anforderungen an die Vegetationsbeete festgesetzt.

Folgende Arten werden beispielhaft zur Verwendung vorgeschlagen:

Actinidia arguta Strahlengriffel Schlingpflanze

Campsis radicans Trompetenblume Selbstklimmer

Celastrus orbiculatus Rundblättriger Baumwürger Schlingpflanze

Clematis spec. Waldrebe in Arten und Sorten Rankpflanze

Hedera helix Efeu Selbstklimmer

Hydrangea petiolaris Kletter Hortensie Selbstklimmer

Lonicera periclymenum Deutsches Geißblatt Schlingpflanze

Parthenocissus spec. Wilder Wein in Arten Selbstklimmer

Eine angemessene Berücksichtigung der Standortansprüche ist bei Kletterpflanzen ein entscheidender Faktor für das Wachstum. Da viele der hier verwendungsfähigen Kletterpflanzen aus feuchten Auwaldbereichen oder kühl/niederschlagsreichen Schluchtwäldern stammen, sollen die Pflanzbeete mindestens 0,5 m² groß und mindestens 0,5 m tief sein. Der durchwurzelbare Bodenraum muss mindestens 1,0 m³ betragen. Nach Möglichkeit sind durchgehende Pflanzstreifen zu erstellen.

Bei Beachtung der einschlägigen technischen Normen und der geltenden Brandschutzanforderungen (FLL-Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Fassadenbegrünungen mit Kletterpflanzen, DIN-Normen) können Schäden am Bauwerk ausgeschlossen werden. Die dauerhafte und fachgerechte Pflege der Fassadenbegrünung (Versorgung, Pflanzschutz und Schnitt) inkl. ausreichender Wässerung ist sicherzustellen.

Diese Festsetzung dient auch der Vermeidung voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes gemäß § 1a BauGB. Sie entspricht insbesondere den Zielen des § 1a Abs. 5 BauGB zur Anpassung an den Klimawandel und ist Teil einer nachhaltigen Freiraumgestaltung.

1.5.18. Flächen oder Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Wasserdurchlässige Beläge

Für die Zufahrten, Zuwegungen sowie Feuerwehrzufahrten wird die Herstellung einer wasserdurchlässigen Oberfläche (Rasenpflaster, Rasengittersteine, Fugenpflaster mit mindestens 10 mm Fugenbreite, Schotterrasen) festgesetzt, um im Wohngebiet in den Baugebieten die Auswirkung der Versiegelung auf Natur und Landschaft, insbesondere auf den Grundwasserhaushalt, zu reduzieren. Dies gilt nur, soweit Belange und Erfordernisse des technischen Umweltschutzes nicht entgegenstehen und die Flächen nicht dem Schwerlastverkehr dienen. Auch Feuerwehrzufahrten sind mit wasserdurchlässiger Oberfläche herzustellen, soweit sie sich nicht mit Geh- und Radwegen, Zufahrts- oder Anlieferungsbereichen und Platzflächen überschneiden.

Mit zunehmender Bautätigkeit nimmt die Versiegelung von Flächen zu und verhindert den natürlichen Anschluss des Untergrundes an Wasser und Luft. Durch wasserdurchlässige Beläge werden die Niederschläge dem Wasserhaushalt wieder zugeführt und die Ableitung in die Entwässerungskaskaden verringert. Hierzu muss als Filterzone für Niederschlagswasser unter der offenen Befestigung eine mindestens 20 cm dicke, durchwurzelungsfähige Bodenschicht angelegt werden. Für die Tragschicht und zur Fugenverfüllung sind Baumaterialien zu verwenden die eine langfristige Wasserdurchlässigkeit gewährleisten.

Diese Festsetzungen dienen auch der Vermeidung und dem Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes gemäß § 1a BauGB.

Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (Ausgleichsflächen mit Zuordnung)

Im südlichen Teil des Plangebiets sind die in der Planzeichnung festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Naturnaher Bereich“ und der Kennzeichnung NN1 und NN2 als Ausgleichsflächen festgesetzt, mit dem Ziel einer flächigen Anpflanzung mit naturnahen Gehölzstrukturen bestehend aus heimischen standortgerechten Bäumen und Sträuchern. Die Flächengrößen umfassen für die Ausgleichsfläche „Naturnaher Bereich 1“ (NN 1), 4.051 m² und die Ausgleichsfläche „Naturnaher Bereich 2“ (NN 2), 7.976 m².

Ziel ist die Anlage und Entwicklung von Feldgehölzen auf einer bisher intensiv genutzten landwirtschaftlichen Fläche. Im Anschluss zu bereits vorhandenen Gehölzstrukturen im angrenzenden Umfeld werden innerhalb des Geltungsbereiches auf einer Breite von etwa 15 - 30 Meter naturschutzfachlich wertvolle Bereiche geschaffen. Dabei entstehen Lebensräume für Tiere und Pflanzen, eine erhöhte Strukturvielfalt sowie ökologische Vernetzungsstrukturen zur Steigerung der Biodiversität. Weiterhin übernehmen naturnahe Gehölzstrukturen bodenschützende Funktionen hinsichtlich einer Reduzierung von Wind- und Wassererosion.

Darüber hinaus wirken die Gehölzpflanzungen als natürliche Eingrünung entlang der stark frequentieren Südwesttangente bis zur geplanten Radwegbrücke und tragen somit zu einer nachhaltigen Aufwertung des Landschaftsbildes bei. Die Festsetzung stellt eine wichtige Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft dar und gewährleistet eine harmonische Einbindung des neuen Quartiers in die umgebende Landschaft.

Die Festsetzung der Mindestpflanzmengen sowie die Vorgaben zur Qualität der Pflanzware dienen der Sicherstellung einer dauerhaften, gesunden und ökologisch wertvollen Begrünung. Durch die vorgeschriebene mehrfache Verpflanzung wird eine hohe Anwuchs- und Überlebensrate gewährleistet, was langfristig zur Stabilität und Erhalt der naturnahen Grünstrukturen beiträgt. Ersatzpflanzungen in gleicher Qualität und Quantität dienen der Erhaltung des ökologischen Werts der Pflanzflächen.

Die Festsetzung trägt somit wesentlich zum Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Landschaftsbildes sowie des Naturhaushalts im Sinne des § 1a BauGB bei. Diese Flächen erfahren im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung gegenüber dem bisherigen Zustand (landwirtschaftliche Nutzung) eine deutliche ökologische Aufwertung. Daher werden sie im Rahmen der rechtsicheren Zuordnung zugeordnet und nach Kostenerstattungsbetragssatzung sowie der Erschließungsbeitragssatzung abgerechnet (vgl. Kapitel I.5.26).

Die dauerhafte Pflege dient dem Ziel eine naturnahe Entwicklung zu gewährleisten und konkurrenzstarken Aufwuchs (z.B. Brombeere, invasive Arten) zu verdrängen. Bei den Herstellungs- und Pflegearbeiten sind Vorgaben des Artenschutzes zu beachten. Dabei sind in bestimmten Rhythmen Erfolgskontrollen und gegebenenfalls Anpassungen bei den Pflegemaßnahmen vorzunehmen.

Flächen zum Erhalt und Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern

Im südlichen Bereich des Plangebiets ist neben der gezielten Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern mit der Kennzeichnung NN4 auch eine Fläche zum Erhalt bestehender naturnaher Gehölzstrukturen mit der Kennzeichnung NN3 festgesetzt, bei der es sich um ökologisch wertvolle Feldgehölze und Baumhecken entlang der Alten Wallensteinstraße handelt. Diese Bestände sind auch im Artenschutzkonzept als Vermeidungsmaßnahme (V3) benannt, wonach zur Erhaltung von Nistmöglichkeiten bestehende Gehölzstrukturen mit Höhlenbäumen zu erhalten und dauerhaft gesichert werden. Die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan stellt somit sicher, dass diese ökologisch wertvollen Strukturen und Lebensräume langfristig geschützt und gepflegt werden. Ihr Erhalt unterstützt die naturnahe Entwicklung des Gebietes, stärkt die Biotopvernetzung und trägt zur landschaftlichen Einbindung sowie zur Einfassung angrenzender landwirtschaftlicher Flächen bei. Ergänzende Pflanzungen heimischer, standortgerechter Bäume und Sträucher werden hierbei zugelassen.

Die Gehölzflächen NN3 und NN4 wirken ebenfalls als natürliche Eingrünung und tragen somit zu einer nachhaltigen Aufwertung des Landschaftsbildes bei. Die Festsetzung stellt eine wichtige Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft dar und gewährleistet eine harmonische Einbindung des neuen Quartiers in die umgebende Landschaft.

Bei Anpflanzungen sorgen Vorgaben zur Qualität der Pflanzware und Mindestpflanzmengen zur Sicherstellung einer dauerhaften, gesunden und ökologisch wertvollen Begrünung. Durch die vorgeschriebene mehrfache Verpflanzung wird eine hohe Anwuchs- und Überlebensrate gewährleistet, was langfristig zur Stabilität und Erhalt der naturnahen Grünstrukturen beiträgt. Ersatzpflanzungen in gleicher Qualität und Quantität gewährleisten die Erhaltung des ökologischen Werts der Pflanzflächen.

Die Maßnahmen leisten damit einen aktiven Beitrag zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft und sind darüber hinaus bilanzierungswirksam in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung eingebunden.

Die Festsetzung trägt somit wesentlich zur Vermeidung und zum Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts im Sinne des § 1a BauGB bei.

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