1.5.16. Pflanzbindungen
Baumerhalt
Ein bestehender standortgerechter und vitaler Baum (Quercus robur - Stieleiche) ist aufgrund seiner das Landschaftsbild prägenden Krone und Habitatfunktion sowie seines Standortes innerhalb der öffentlichen Grünfläche als zu erhaltend festgesetzt und bei Abgängigkeit mit entsprechender Pflanzbindung zu ersetzen.
Zum Erhalt des festgesetzten Baumes ist die Bodenfläche unter dem Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m von jeglichen Beeinträchtigungen (z.B. Überbauung, Versiegelung oder Verdichtung) freizuhalten bzw. es sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Eingriffen in den Wurzelschutzbereich zu ergreifen. Veränderungen des Geländeniveaus (Abgrabungen und Aufschüttungen) sind nicht zulässig.
Diese Festsetzung dient auch der Vermeidung voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes gemäß § 1a BauGB.
Zu pflanzende Bäume innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung
Für eine wirkungsvolle, funktionale Gliederung und Durchgrünung der Straßenräume sowie für eine gezielte Gestaltung von Wegeführungen und Platzsituationen ist je öffentliche Straßenverkehrsfläche und Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung eine Mindestanzahl an zu pflanzenden Bäumen festgesetzt. Die Vorgaben spiegeln sich gestalterisch in den planzeichnerischen Hinweisen der Baumstellungen wider. Grundlage hierfür ist die abgestimmte Verkehrsplanung.
Die quantitative Festlegung ist ein integraler Bestandteil der Grünordnung, um eine gleichmäßige, dauerhafte und strukturierte Begrünung sicherzustellen, die sowohl städtebaulichen und verkehrsplanerischen Anforderungen als auch den ökologischen und klimatischen Anforderungen gerecht wird. Eine angemessene Baumdichte gewährleistet flächendeckend mikroklimatische Effekte, insbesondere Schattenbildung und Verdunstungskühlung, und wirkt so einer Aufheizung der urbanen Räume entgegen. Darüber hinaus trägt die festgesetzte Mindestanzahl wesentlich zur nachhaltigen Steigerung der Aufenthaltsqualität bei. Bäume prägen als gestalterische Elemente das Straßenbild, fördern soziale Begegnungen und stärken die Lebensqualität im öffentlichen Raum. Die verbindliche Festlegung verhindert eine unzureichende oder punktuelle Bepflanzung, die den gestalterischen und ökologischen Anforderungen nicht gerecht werden würde, und gewährleistet so eine flächendeckende sowie nachhaltige Begrünung des Straßenraums.
Die im Planblatt des Bebauungsplanes dargestellten Bäume sind hinweislicher Art, um die Baumpflanzungen an die bei Realisierung der Straßenplanung bestehenden Umstände und Gegebenheiten vor Ort anzupassen, um somit eine ausreichende Flexibilität in nachfolgenden Planungsschritten zu gewährleisten.
Damit die Bäume bereits unmittelbar nach Pflanzung ihre vielfältigen Funktionen, insbesondere für die Verkehrsraumgestaltung, entfalten und sich langlebig entwickeln können, sind für diese Pflanzgebote standortgerechte Laubbäume der Wuchsklasse I oder II mit einem Stammumfang von mindestens 25-30 cm (gemessen in 1,0 m Höhe über dem Erdboden) und 4x verpflanzt, zu verwenden.
Für die Herstellung und Ausführung der öffentlichen Straßenbaumstandorte werden darüber hinaus die stadteigenen Qualitätsstandards von SÖR herangezogen, die über die technischen Regeln der DIN 18916 sowie Empfehlungen für Baumpflanzungen der FLL hinausgehen.
In Abhängigkeit von der jeweiligen Funktion und Raumwirkung der öffentlichen Verkehrsflächen wird zwischen der Verwendung von Alleebäumen und Solitärbäumen differenziert. Innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind ausschließlich Alleebäume zulässig, um eine durchgehende, rhythmische Baumpflanzung entlang der Straßenachsen zu gewährleisten. Diese dient sowohl der gestalterischen Gliederung des Straßenraums als auch der Orientierung für Verkehrsteilnehmende und trägt zur sicheren Führung des Verkehrs bei, ohne diesen zu beeinträchtigen.
In den öffentlichen Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ – etwa bei Quartiersplätzen oder den sogenannten Stadtbalkonen – sind dagegen Solitärbäume vorgesehen. Durch ihre freiere Anordnung und größere Kronenentwicklung eignen sich Solitärbäume besonders zur akzentuierten Gestaltung offener Platzräume. Sie schaffen Aufenthaltsqualität, bieten punktuell Schatten und wirken als identitätsstiftende Elemente im urbanen Raum.
Abgängige Bäume sind durch standortgerechte Arten derselben Pflanzqualität zu ersetzen. Ersatzpflanzungen sind am gleichen Ort vorzunehmen, um die Kontinuität der Straßenbegrünung zu gewährleisten und den grünen Charakter dauerhaft zu sichern.
Baumpflanzungen im Straßenraum sind vielfältigen Einflüssen und schwierigeren Standortbedingungen ausgesetzt und müssen im Vergleich zu Bäumen in öffentlichen Grünflächen eine deutlich höhere Widerstandsfähigkeit aufweisen. Es werden daher standortgerechte robuste Gehölze bevorzugt, die eine hohe Trockenheitsresistenz und große Temperaturtoleranz besitzen. Im Folgenden wird eine Auswahl verschiedener Baumarten als unverbindlicher Vorschlag aufgeführt, die an die entsprechenden Standorte angepasst sind.
Standortgerechte, stadtklimaverträgliche Arten für Straßenbäume und sonstigen Verkehrs-flächen (z.T. in der Erprobung) sind z. B.: Acer campestre 'Elsrijk' (Feld-Ahorn Elsrijk), Acer platanoides 'Fairview' (Spitz-Ahorn Fairview), Acer platanoides 'Cleveland' (Spitz-Ahorn Cleveland), Carpinus betulus (Hainbuche), Corylus colurna (Baumhasel), Gingko biloba 'Fastigiata' (Gingko Fastigiata), Parrotia persica (Eisenholzbaum), Fraxinus ornus (Blumen-Esche), Gleditsia triacanthos 'Skyline' (Gleditschie Skyline), Mangolia kobus (Kobushi-Magnolie), Ostrya carpinifolia (Hopfenbuche), Quercus frainetto (Ungarische Eiche), Liqui-dambar styraciflua (Amberbaum), Sophora japonica ‘Regent‘ (Perlschnurbaum), Tilia tomentosa ‘Brabant‘ (Silber-Linde) und andere standortgerechte Straßenbaumarten.
Neben der Auswahl geeigneter, stadtklimaverträglicher Baumarten ist auch deren verbindliche Anzahl entscheidend für die ökologische Wirksamkeit der Straßenraumbegrünung. Die Anzahl der Baumpflanzungen sind im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung bilanzierungswirksam. So wird sichergestellt, dass die ökologische Funktion der Begrünung nicht nur planerisch berücksichtigt, sondern auch im umweltrechtlichen Ausgleich nachgewiesen und dauerhaft gesichert wird. Die verbindliche Festlegung der Baumanzahl leistet somit einen wesentlichen Beitrag zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft und unterstützt die Umsetzung der Zielsetzungen des Naturschutzrechts.
Die Festsetzungen dienen der Vermeidung und dem Ausgleich Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes gemäß § 1a BauGB.
Flächige Begrünung von öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerbereich
Die Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung „Fußgängerbereich - Quartiersplatz 1“ und „Fußgängerbereich – Stadtbalkon 1 bis 3“ werden zusätzlich mit einem Mindestbegrünungsanteil von 40% festgesetzt und bilden damit einen wesentlichen Bestandteil einer nachhaltigen und klimagerechten Platzgestaltung.
Neben der fuß- und radfreundlichen Erschließungsfunktion fungiert dieser Quartiersplatz 1 als zeitgemäßer Aufenthalts- und Begegnungsraum und erfüllt wichtige ökologische, klimatische sowie soziale Aufgaben. Dies trifft in kleinformatiger Form ebenfalls auf die vorgesehenen Stadtbalkone zu. Ein hoher Anteil unversiegelter und begrünter Flächen sowie Baumpflanzungen tragen maßgeblich zur Verbesserung des Mikroklimas bei, indem sie durch Schattenwurf und Verdunstungskühlung Temperaturen insbesondere in sommerlichen Hitzeperioden abmildern. Gleichzeitig steigern diese Begrünungen die Aufenthalts- und Wohlfühlqualität, indem sie den Quartiersplatz zu einem attraktiven und lebendigen Ort machen, der zur Erholung einlädt und so das soziale Miteinander fördert.
Um die notwendige Planungsoffenheit zu gewährleisten sind die unversiegelten und begrünten Bereiche nur mit einer Prozentzahl von mindestens 40 % der Fläche festgesetzt. So bleibt ausreichend Raum für vielfältige Nutzungen und flexible Gestaltungsvarianten, während gleichzeitig ökologische und klimatische Ziele sichergestellt werden.
Die Festsetzung verfolgt städtebauliche und umweltschutzbezogene Ziele im Sinne des § 1a BauGB. Sie dient der Sicherung stadtklimatischer, ökologischer und gestalterischer Qualitäten im öffentlichen Raum, trägt zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen des Naturhaushaltes bei und leistet einen Beitrag zur Aufwertung des Ortsbildes.
Zu pflanzende Bäume innerhalb der öffentlichen Grünflächen
Innerhalb der im Planteil festgesetzten öffentlichen Grünflächen sind standortgerechte Laubbäume der Wuchsklassen I und II in einer verbindlich festgesetzten Mindestanzahl und -qualität zu pflanzen. Dies sichert eine angemessene und vom öffentlichen Raum aus wahrnehmbare funktionale Durchgrünung der Grünflächen sowie Freiräume und erfüllt gleichzeitig die Anforderungen des Natur- und Klimaschutzes. Die Festlegung einer flächenbezogenen Mindestanzahl bildet einen wesentlichen Bestandteil zur Gebietsdurchgrünung, insbesondere für die öffentlichen Grünflächen mit Zweckbestimmung „Grünzug“. Diese sogenannten „Grünen Finger“ tragen maßgeblich zur Grünausstattung zwischen den Bebauungsstrukturen bei und schaffen eine grüne, optisch wirksame Vernetzung zur zentralen Parkanlage im Süden. Gerade durch die verbindliche Mindestbepflanzung der öffentlichen Grünflächen wird eine prägende Wirkung auf den Siedlungsbereich erzielt, die den Charakter der Verbindungsachsen unter Integration von Aufenthaltsbereiche stärkt sowie darüber hinaus das Mikroklima verbessert.
Die Anzahl der zu pflanzenden Bäume ist über die textliche Festsetzung flächenbezogen festgelegt und die Standorte sind hinweislich dargestellt, um der späteren Objekt- und Parkplanung ausreichend Flexibilität zu bieten sowie eine bestmögliche Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten während der Umsetzung zu ermöglichen. Die Ermittlung der jeweiligen Mindestanzahlen innerhalb der öffentlichen Grünflächen basiert auf einer abgestimmten Baumdichte, die je 200 m² öffentliche Grünfläche einen Baum vorsieht. Für Flächen mit spezieller Nutzung, wie Flächen für die Retention und Versickerung, sowie Flächen mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ innerhalb der öffentlichen Grünflächen ist jeweils ein Baum je 400 m² vorgesehen. Diese differenzierte Dichte berücksichtigt, dass Retentionsflächen vorrangig der Rückhaltung von Niederschlagswasser dienen und Spielflächen eine offene, bespielbare Fläche benötigen. Die Differenzierung berücksichtigt so die unterschiedlichen Nutzungen und Anforderungen der Flächen und sorgt für eine ausgewogene Funktionalität der Bepflanzung und Begrünung.
Innerhalb der Parkanlage sind Gehölzpflanzungen in Form von Einzelbäumen, Baumreihen und Baumgruppen vorgesehen, um einen möglichst naturnahen Eindruck zu bilden, im Anschluss zu landschaftlichen Prägungen. Entlang der Wege und Verkehrsflächen sind Bepflanzungen angedacht, die vorrangig der Orientierung und Führung dienen sowie durch ihre vertikale Struktur ebenfalls die Aufenthaltsqualität erhöhen. Die Randbereiche der Parkanlage sollen durch aufgelockerte Baumreihen begrünt werden, um das Gebiet optisch einzufassen und als grüner Übergangsbereich zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen im Süden zu fungieren. Im zentralen Bereich der Parkanlage ist eine lockerere Bepflanzung gewählt, die Raum für offene Wiesenflächen, etwa als Ruhe- und Liegebereiche, schafft. Baumgruppen sollen zur Auflockerung eines naturnahen Parkbildes beitragen und vielfältige Aufenthaltsqualitäten bieten.
Auf den öffentlichen Spielflächen sowie Flächen zur Retention und Versickerung innerhalb der Parkanlage sind Bäume in reduzierter Anzahl vorgesehen, die überwiegend die Randbereiche begrünen. Dies gewährleistet eine angenehme optische Wirkung und schattenwirksame Kühlungseffekte. Innerhalb der Bolzplatzfläche und Skateranlage sind aufgrund der intensiven Nutzungsansprüche und Anforderungen an die Unterhaltung keine Baumpflanzungen möglich, jedoch ergeben sich Pflanzmöglichkeiten in den daran angrenzenden Flächen.
Die Gehölzpflanzungen in den Grünzügen sind als aufgelockerte Baumreihen angeordnet, um Strukturierung und Wegweisung zu den Zugängen der Parkanlage zu gewährleisten. Besonders im Sommer tragen sie durch ihre Schattenwirkung zur Abkühlung der Wege und Aufenthaltsbereiche bei. Auch im Bereich rund um die Skateanlage im Norden des Plangebiets sind gezielte Baumpflanzungen als Orientierungselemente und grüne Leitlinien vorgesehen. Diese verstärken die Aufenthaltsqualität, steigern die Einbindung in Umfeld und setzen am Rand des Plangebiets charakteristische Elemente.
Die festgesetzten Mindestqualitäten zur Bepflanzung stellen sicher, dass die Gestaltung der öffentlichen Grünflächen qualitativ hochwertig und zeitnah zur Geltung kommt, so dass die Bäume bereits unmittelbar nach Pflanzung ihre vielfältigen Funktionen für den Naturhaushalt bestmöglich entfalten und sich langlebig entwickeln können. Adäquate Nachpflanzungen bei Abgängen der Bäume und Sträucher sind durch die Festsetzung gesichert. Für die Herstellung und Ausführung der Grünanlagenbaumstandorte werden darüber hinaus die stadteigenen Qualitätsstandards von SÖR herangezogen, die über die technischen Regeln der DIN 18916 sowie Empfehlungen für Baumpflanzungen der FLL hinausgehen.
Diese Festsetzungen dienen auch der Vermeidung und dem Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes gemäß § 1a BauGB.
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern in öffentlichen Grünflächen
Die in der Planzeichnung mit Anpflanzgeboten festgesetzten Bäume und Sträucher östlich der Gemeinbedarfsfläche „Bildungszentrum“ und der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Freizeit und Erholung“ dienen der Einbindung der Randbereiche in das Landschaftsbild und zur Schaffung kleinklimatischer Gunsträume. Diese bieten zusätzlich Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Insbesondere die flächige Gehölzpflanzung entlang der angrenzenden Güterzugstrecke übernimmt darüber hinaus eine wichtige Sichtschutzfunktion und sorgt für eine optische Abschirmung.
Die Festsetzung einer Böschungsbegrünung bei Ausführung der im Südwesten gelegenen Radwegebrücke, südlich des Regenrückhaltebeckens Südwesttangente (RRB SW-Tangente), in Dammlage verfolgt eine landschaftsbezogene Integration einer verkehrlichen Anlage in die strukturreiche Grünausstattung der großflächigen Parkanlage sowie im Übergang zum Orts- und Landschaftsbild. Aufgrund der nötigen erhöhten Lage der Radwegebrücke sowie dem unmittelbaren Sichtbereich ausgehend von der Parkanlage ist damit die Einbindung der baulichen Anlage in ein naturnahes Umfeld gegeben.
Zu pflanzende Bäume auf den Baugrundstücken
Die Verpflichtung zur Pflanzung von Bäumen innerhalb der Bauflächen ist ein wesentlicher Baustein zur Förderung von Natur- und Klimaschutz sowie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels. Bäume tragen entscheidend dazu bei, das Mikroklima zu verbessern, indem sie Schatten spenden, Verdunstungskühlung ermöglichen und Lebensräume für vielfältige Tier- und Pflanzenarten schaffen. Insbesondere in Innenhofsituationen dienen die Baumpflanzungen neben den klimatischen Effekten dazu, die Blickbeziehungen aufzulockern und eine räumliche Aufwertung der Quartiersstruktur zu erreichen.
Um eine wirksame und angemessene Ein- und Durchgrünung innerhalb der Baugebiete sicherzustellen, ist für jedes festgesetzte Baugrundstück je angefangene 200 m² nicht überbauter Grundstücksfläche mindestens ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen. Grundlage für die Ermittlung der nicht überbauten Grundstücksfläche ist die Differenz zwischen der Gesamtgrundstücksfläche und der zulässigen Grundfläche gem. § 19 Abs. 2 BauNVO. Überschreitungen der zulässigen Grundfläche durch Anlagen gem. § 19 Abs. 4 BauNVO bleiben bei der Ermittlung der nicht überbauten Grundstücksfläche unberücksichtigt und haben keinen Einfluss auf die Anzahl der zu pflanzende Bäume. Die Orientierung an der nicht überbauten Grundstücksfläche auf Basis der zulässigen Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Baumpflanzungen verbindlich und in einem angemessenen Umfang erfolgen.
Von standortgebundenen Festsetzungen oder einer hinweislichen Darstellung der zu pflanzenden Einzelbäume wurde abgesehen, da die Lage der Baukörper und die konkrete Ausnutzung der maximalen GRZ in den Baugebieten noch ungeklärt ist (Angebotsbebauungsplan).
Die zu pflanzende Bäume sind im Zuge der Baugenehmigung auf Grundlage der GRZ gem. § 19 Abs. 2 BauNVO in ihrer Anzahl zu ermitteln und in ihrer Lage nachzuweisen.
Folgende Tabelle und Abbildung zeigt die Mindestanzahl der zu pflanzenden Bäume pro Baugebiet bei maximaler Ausnutzung der festgesetzten GRZ.
| BAUGEBIETE | FLÄCHEN | BÄUME | |||
| Baugebiete* | Baufläche in m² | GRZ gem. § 19 Abs. 2 BauNVO | Anteil der nicht überbauten Fläche in m² | Errechnete Mindestanzahl je Baugebiete | |
| MU 1 | 2.359 | 0,8 | 472 | 3 | |
| MU 2 | 2.366 | 0,8 | 473 | 3 | |
| MU 3 | 2.507 | 0,8 | 501 | 3 | |
| MU 4 | 1.609 | 0,8 | 322 | 2 | |
| MU 5 | 5478 | 0,8 | 1096 | 6 | |
| GE(e) 1 | 2.773 | 0,8 | 555 | 3 | |
| WA 1 | 3.208 | 0,5 | 1.604 | 8 | |
| WA 2, DH | 2.593 | 0,6 | 1.037 | 5 | |
| WA 3 | 928 | 0,5 | 464 | 2 | |
| WA 4, DH | 2.296 | 0,6 | 919 | 5 | |
| WA 5 | 1.182 | 0,5 | 591 | 3 | |
| WA 6 | 2.717 | 0,5 | 1.359 | 7 | |
| WA 7 | 1.176 | 0,4 | 706 | 4 | |
| WA 8 | 1.136 | 0,4 | 681 | 4 | |
| WA 9 | 1.771 | 0,4 | 1.062 | 5 | |
| WA 10, DH | 1.841 | 0,6 | 736 | 4 | |
| WA 11, DH | 1.734 | 0,6 | 693 | 4 | |
| WA 12 | 1.155 | 0,5 | 577 | 3 | |
| WA 13 | 1.841 | 0,5 | 921 | 5 | |
| WA 14 | 1.734 | 0,5 | 867 | 5 | |
| WA 15 | 634 | 0,5 | 317 | 2 | |
| WA 16 | 4.587 | 0,5 | 2.293 | 11 | |
| WA 17 | 4.941 | 0,5 | 2.471 | 12 | |
| WA 18 | 4.379 | 0,5 | 2.189 | 11 | |
| WA 19 | 4.506 | 0,5 | 2.253 | 12 | |
| WA 20 | 5.187 | 0,5 | 2.594 | 13 | |
| WA 21 | 4.478 | 0,5 | 2.239 | 11 | |
| WA 22 | 4.671 | 0,5 | 2.335 | 12 | |
| WA 23 | 5.423 | 0,5 | 2.711 | 14 | |
| GM Kita 1 | 1.224 | 0,4 | 743 | 4 | |
| GM Seniorenwohn- und Pflegeheim | 3.485 | 0,5 | 1.742 | 9 | |
| GM Kita 2 | 1.690 | 0,4 | 1.014 | 5 | |
| GM Kita 3 | 1.200 | 0,4 | 1.014 | 4 | |
| GM Bildungszentrum | 40.491 | 0,9 | 4.049 | 20 | |
| SO 1 Quartiersgarage 1 | 2.899 | 0,9 | 290 | 2 | |
| SO 2 Quartiersgarage 2 | 2.525 | 0,9 | 252 | 2 | |
| SO 3 Quartiersgarage 3 | 1.371 | 0,8 | 274 | 2 | |
| SUMME | 239 | ||||
Die Festsetzung ist ein integraler Bestandteil der Grünordnung und gewährleistet so, dass bereits mit der Erstbepflanzung eine ökologisch und gestalterisch wirksame Grundstruktur geschaffen und eine Mindestbepflanzung erzielt wird.
Abbildung 29: Ausschnitt Rahmenplan, Darstellung Mindestanzahl an zu pflanzenden Bäumen auf den Baugrundstücken; Kartengrundlage: © Stadt Nürnberg | Geobasisdaten Bayerische Vermessungsverwaltung
Für die Pflanzung sind ausschließlich standortgerechte Laubbäume in der Qualität Hochstamm, Wuchsklasse I oder II, mit einem Stammumfang von mindestens 20–25 cm (gemessen in 1,0 m Höhe über dem Erdboden) und 3-facher Verpflanzung zulässig und dauerhaft zu erhalten. Die Festsetzung dieser Qualitäten stellt sicher, dass die Bäume unmittelbar nach der Pflanzung eine gestalterische Wirkung entfalten, zügig Schatten spenden und langfristig vital bleiben. Abgängige Bäume sind durch einen standortgerechten Laubbaum derselben Pflanzqualität wie bei Neupflanzung zu ersetzen und standortnah vorzunehmen.
Durch die Festsetzung einer Mindestgröße der bodenoffenen Baumscheiben von 25 m² und einer Mindestbreite von 2,5 m wird gewährleistet, dass die zu pflanzenden Bäume gute Anwuchserfolge erzielen und langfristig optimale Standortbedingungen vorfinden. Die Vitalität und Lebensdauer eines Baumes in befestigten Flächen stehen in direktem Zusammenhang mit der Größe seiner bodenoffenen Baumscheibe, dem verfügbaren Wurzelraum und der Qualität der Pflanzbedingungen.
Ein ausreichend großer, unbefestigter und spartenfreier Bodenraum mit einem Volumen von mindestens 30,0 m³ ermöglicht den Wurzeln, sich frei zu entwickeln, wodurch die Selbstversorgung der Bäume mit Wasser und Nährstoffen gefördert wird. Dieses Volumen muss frei von Hindernissen wie Leitungen (Sparten) und gegen Überfahren gesichert sein, damit die Wurzeln sich ungehindert ausbreiten können. Dies trägt nicht nur zu einer höheren Baumgesundheit bei, sondern reduziert auf diese Weise auch langfristig den Pflegeaufwand.
Die vorgeschriebene Mindesttiefe der Pflanzgrube von 1,2 m verhindert außerdem Einschränkungen der Baumgesundheit durch zu flache Pflanzgruben und sichert so ein langfristiges Wachstumspotenzial. Dadurch kann eine Lebensdauer der Bäume von zumindest 30 bis 60 Jahren erreicht werden.
Die Festlegung, dass an Standorten, an denen eine vollständig unbefestigte Baumscheibe nicht möglich ist, mindestens 6,0 m² offene oder mit einem dauerhaften, luft- und wasserdurchlässigen Belag versehene Fläche vorzusehen ist, gewährleistet trotz baulicher Einschränkungen die notwendige Bodenoffenheit für die Baumwurzelentwicklung. Die ergänzende Herstellung der restlichen Fläche von mindestens 19,0 m² mit einem verdichtungsfähigen Baumsubstrat einschließlich Belüftungssystem sichert das erforderliche Wurzelvolumen und damit die Vitalität der Bäume. Diese Regelung stellt sicher, dass auch an schwierigeren Standorten der durchwurzelbare Bodenraum von mindestens 30,0 m³ und die Mindeststärke der Vegetationsschicht von 1,2 m eingehalten werden. Dadurch werden die Voraussetzungen für ein gesundes, langfristiges Baumwachstum geschaffen.
Insgesamt dienen diese Festsetzungen dazu, die Stabilität, Vitalität und ökologische Funktion der Bäume zu fördern und somit einen nachhaltigen Beitrag zum städtischen Klima, zur Aufenthaltsqualität und zur Biodiversität zu leisten.
Folgende standortgerechte und stadtklimaverträgliche Baumarten werden zur Verwendung in den Freiflächen der Baugebiete als unverbindlicher Vorschlag aufgeführt:
Acer campestre 'Elsrijk' (Feld-Ahorn Elsrijk), Acer platanoides 'Fairview' (Spitz-Ahorn Fairview), Acer platanoides 'Cleveland' (Spitz-Ahorn Cleveland), Carpinus betulus (Hainbuche), Carpinus betulus 'Fastigiata' (Pyramiden-Hainbuche), Gingko biloba (Gingko), Parrotia persica (Eisenholzbaum), Fraxinus ornus (Blumen-Esche), Gleditsia triacanthos 'Inermis' (Gleditschie Inermis), Mangolia kobus (Kobushi-Magnolie), Ostrya carpinifolia (Hopfen-Buche), Quercus frainetto (Ungarische Eiche), Quercus petrea (Trauben-Eiche), Quercus robur (Stiel-Eiche), Liquidambar styraciflua (Amberbaum), Sophora japonica ‘Regent‘ (Perlschnurbaum), Tilia tomentosa ‘Brabant‘ (Silber-Linde), Ulmus hollandica ‘Lobel‘.
Die Liste und die Sortenauswahl ist erweiterbar; Hauptaspekt ist eine dem jeweiligen Standort angepasste Arten-/Sortenwahl, die nur im jeweiligen Einzelfall erfolgen kann.
Diese Festsetzungen dienen auch der Vermeidung und dem Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes gemäß § 1a BauGB.
Private Freiflächen
Um eine angemessene Begrünung der Bauflächen sicherzustellen, sind die nicht überbauten Flächen einschließlich der unterbauten Freiflächen der bebauten Grundstücke vollständig zu begrünen und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Dies trägt wesentlich zur Erhaltung und Förderung vielfältiger Ökosystemleistungen bei, wie beispielsweise der Klimaregulierung, der Verbesserung des Mikroklimas sowie der Förderung der Biodiversität.
Nicht oder nur geringfügig bepflanzte Schottergärten sind unzulässig, da sie die Förderung der Biodiversität und die Erhaltung ökologischer Funktionen erheblich einschränken.
Die Vorgartenzonen stellen den städtebaulichen Übergang zwischen privatem und öffentlichem Raum dar und erfüllen somit eine wichtige gestalterische und funktionale Rolle. Sie sind verbindlich zu begrünen. Zwischen befestigten Flächen und der öffentlichen Verkehrsfläche ist zudem ein bepflanzter Streifen mit einer Mindestbreite von 1,0 m anzulegen, um eine grüne Abgrenzung und Übergang zu gewährleisten. Dieser darf für die Erschließung erforderliche Maß durchbrochen werden und gilt nicht für die Bereiche, an denen eine Baulinie direkt an die Grundstücksgrenze heranrückt.