Bedingte Festsetzung für das Plangebiet
Das Schallschutzkonzept für das gesamte Plangebiet im Tiefen Feld sieht eine Schallschutzwand entlang der Südwesttangente vor. Diese ist planungsrechtlich im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 4445 A gesichert.
Die vollständige Errichtung der Schallschutzwand ist Voraussetzung für die Nutzungsaufnahme im allgemeinen Wohngebiet und in den Flächen für Gemeinbedarf (vgl. § 2 Nr. 20.5 der Bebauungsplansatzung).
Lärmschutzwand Südwesttangente
Das Schallschutzkonzept für das gesamte Plangebiet im Tiefen Feld sieht eine Schallschutzwand entlang der Südwesttangente vor. Diese ist planungsrechtlich im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 4445 A gesichert.

Abbildung 30 Links: Ohne Schallschutzwand entlang SWT (Lageplanskizze 7.3 des Gutachtens), rechts: Mit Schallschutzwand an SWT (Lageplanskizze 7.1) (Obermeyer, 05.06.2025); Kartengrundlage: Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung
Die vollständige Errichtung der Schallschutzwand ist Voraussetzung für die Nutzungsaufnahmen im allgemeinen Wohngebiet sowie den Flächen für Gemeinbedarf. Die Lärmschutzwand schafft, wie in der Abbildung 30 dargestellt, eine deutliche Verbesserung der Beurteilungspegel für den Verkehrslärm in der der freien Schallausbreitung am westlichen Rand und in der Mitte des Plangebietes. Auch im Bereich des Stadtteilparks „Tiefes Feld“ wird die Aufenthaltsqualität gesteigert. Durch die Lärmschutzwand an der Südwesttangente ist die Aufsiedlung von einigen Baugebieten (vgl. Kapitel I.4.5) bereits ohne die Lärmschutzbebauung entlang der Straße „Am Tiefen Feld“ möglich und vereinfacht somit die Realisierung des Gebietes.
Eine solche Festsetzung ist vertretbar und möglich, da die Errichtung der Schallschutzwand Aufgabe der Stadt Nürnberg als Plangeber ist. Die Flächen für die Schallschutzwand sind bereits in städtischem Eigentum. Der Bau der Lärmschutzwand ist entsprechend in der Realisierung des Quartiers rechtzeitig zu berücksichtigen.
Aktive Schallschutzmaßnahmen
Zum Schutz der Wohnbebauung im Plangebiet vor Lärmimmissionen wird eine geschlossene Riegelbebauung zur Abschirmung der Verkehrslärmeinwirkungen der Südwesttangente und der Straße „Am Tiefen Feld“ festgesetzt. Diese Riegelbebauung verläuft am westlichen und nördlichen Rand des Plangebiets und umfasst folgende Gebiete: WA 1, MU 1 bis MU 5; SO 1 sowie SO 2, GE(e). In den Gebieten entlang der Straße „Am Tiefen Feld“ (MU 1 bis MU 5; SO 1 sowie SO 2, GE(e)) sind jeweils Baulinien festgesetzt, so dass direkt an die Verkehrsfläche, die durch die Planfeststellung gesichert wird, gebaut werden muss.
Die Baulinie ist überlagert mit einem Planzeichen gem. Nr. 15.6 PlanZV (Planzeichenverordnung), das auch über die Lücken zwischen den einzelnen Baulinien weitergeführt wird. In diesen Bereichen sind Schallschutzwände zu errichten. Diese Riegelbebauung bzw. die Lärmschutzwände im Bereich der Gebäudelücken müssen mindesten 12,0 m über der Fahrbahnoberkante der nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsfläche (hier: Südwesttangente und Straße „Am Tiefen Feld“) hoch sein. Entsprechend wurde hier eine mindestens viergeschossige Bebauung festgesetzt. Auch die Anforderungen an die Schallschutzwand wurden festgesetzt und es sind folgende akustische Eigenschaften nachzuweisen: Absorptionsgruppe A1 (nicht absorbierend), Schalldämmung nach Gruppe B3 (DLR > 24 dB). Die Anforderungen ergeben sich aus der schalltechnischen Untersuchung (Obermeyer 05.06.2025).
Damit das Gebiet den gewünschten urbanen Charakter erhält, ist die Errichtung von Lärmschutzwänden nur auf einer Länge von 50 % der an der Straße „Am Tiefen Feld“ angrenzenden Grundstückslänge zulässig. Im Bereich des Übergangs zwischen dem MU 1 und dem WA 1 ist eine Lärmschleuse zu errichten, dadurch wird die Durchwegbarkeit des Gebietes verbessert. In Verlängerung des Grünzugs westlich vom Bildungszentrum wurde die Gebäudestellung so gewählt, dass allein durch den Gebäudeabstand die notwendige Abschirmwirkung erzielt wird und hier keine Lärmschutzwand und somit keine Schleuse erforderlich ist.
Um eine etappenweise Aufsiedelung des Gebiets zu ermöglichen, wurde neben einer abschnittsweisen Erstellung der Lärmschutzbebauung entlang Straße „Am Tiefen Feld“ und dem WA 1 auch untersucht, welche Bereiche des Plangebiets aufgesiedelt werden können, ohne dass der Lärmschutz komplett erstellt ist.
Für eine Aufsiedlung ohne die Lärmschutzbebauung kommen die Bereiche in Betracht, in denen tagsüber die hilfsweise herangezogenen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden. Für ein allgemeines Wohngebiet liegt dieser Wert bei 59 dB(A). Es wird allein auf die Tagwerte abgestellt, da nachts im gesamten Plangebiet bei freier Schallausbreitung der Grenzwert der 16. BImSchV überschritten wird und im Ergebnis überall mit dem Einsatz von passiven Schallschutzmaßnahmen (Einbau schallgedämmter Belüftungseinrichtungen) gearbeitet werden muss. Auf die untenstehenden Ausführungen wird verwiesen. Die Isophone des Verkehrslärms für tags 59 dB(A) wurde in der schalltechnischen Untersuchung ermittelt (Lageplanskizze 7.1) und ist im Planblatt hinweislich dargestellt. Bei einigen Baufenstern verläuft diese Linie durch die Baufenster, so dass es an den Fassaden zu leichten Überschreitungen (unter 1 dB) kommt. Im Rahmen der Abwägung wurden diese leichten Überschreitungen hingenommen. Im Ergebnis kann in den Gebieten WA 9, WA 11, WA 12, WA 14 bis WA 17, WA 19, WA 20, WA 22 und WA 23 die bauliche Nutzung ohne die Lärmschutzbebauung aufgenommen werden.
Auch für die Errichtung des Schulzentrums wird auf die zwingende Erstellung der Schallschutzbebauung verzichtet. Dies soll eine zeitlich möglichst flexible Bebauung sicherstellen. Aufgrund der Größe des Grundstücks und der Bauaufgabe „Schule“ mit einem sehr breiten Raumprogramm, kann die Schallschutzproblematik auf dem Schulgelände bewältigt werden. Dies wird durch die großen Baufenster planungsrechtlich ermöglicht.
Die Aufnahme der Nutzung in den übrigen Gebieten wurde so geregelt, dass jeweils nur der erforderliche Teil der Lärmschutzbebauung als Voraussetzung vorhanden sein muss. Dabei gilt: Die Lärmschutzbebauung muss mindestens im Rohbau fertiggestellt und alle Fenster vollständig eingebaut sein. Sobald diese baulichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Nutzung in den betreffenden Gebieten aufgenommen werden. In diesem Fall ist keine Überschreitung der Tagesgrenzwerte gemäß der 16. BImSchV durch Verkehrslärm mehr zu erwarten – oder nur in einem geringfügigen, vertretbaren Maß. Hierbei ist eine Abwägung zwischen der Notwendigkeit eines wirksamen Schallschutzes und dem Bedarf an baureifem Land erforderlich. Im Ergebnis bestehen im Plangebiet folgende Abhängigkeiten für die Nutzungsaufnahme hinsichtlich von Baureihenfolgen:
| Gebiete | Voraussetzung | Anteil der Geschossfläche in den einzelnen Gebieten an der Geschossfläche im WA gesamt |
| WA 2, WA 3, WA 4, WA 5, WA 6, WA 7, WA 8, WA 10, WA 13 und der Fläche für Gemeinbedarf „Kita 1“ | Geschlossener Schallschutzschirm in WA 1, MU 1, MU 2 und SO 1 mit dazwischen liegenden Schallschutzwänden | 25 % |
| WA 18 und WA 21 | Geschlossener Schallschutzschirm in MU 4, SO 2 und westliches Baufeld im MU 5 | 15 % |
| „Seniorenwohn- und Pflegeheim“ und der Fläche für Gemeinbedarf „Kita 2“ | Geschlossener Schallschutzschirm in MU 3 | |
| WA 9, WA 11, WA 12, WA 14 bis WA 17, WA 19, WA 20, WA 22 und WA 23 | Keine Beschränkung | 60 % |
| Schulzentrum | Keine Beschränkung | |
In der Tabelle wird deutlich, dass sich mit der gewählten differenzierten Regelung mehr als die Hälfte der im Bebauungsplan vorgesehenen Geschossfläche im WA auch ohne die Riegelbebauung realisieren ließe. Da sich an das Planverfahren eine Umlegung anschließt und viele private Grundstückseigentümer Baugrundstücke zugeteilt bekommen, sind viele Baugrundstücke ohne Abhängigkeiten bebaubar, abgesehen von der notwendigen Erschließung.
Grundrissorientierung
Grundrissorientierung in der Schallschutzbebauung (WA 1 – MU 5)
Im urbanen Gebiet entlang der Straße „Am Tiefen Feld“, sowie gegenüber der Südwesttangente im WA 1 werden die Orientierungswerte der DIN 18005 deutlich überschritten. Gleiches gilt für die Werte der 16. BImSchV für urbane Gebiete an den lärmzugewandten Seiten. Zum Teil kommt es zu Überschreitungen der Werte für die Gesundheitsgefährdung.
Neben den baulichen Anforderungen der DIN 4109 inklusive Belüftung von Schlafräumen sind weitere Maßnahmen zur Einhaltung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse notwendig. Durch die Orientierung mindestens der Hälfte der schutzbedürftigen Aufenthaltsräume zu einer lärmabgewandte Fassadenseite ist für die künftigen Bewohner und Bewohnerinnen mindestens ein ruhiger Aufenthaltsraum gegeben. Über diesen ist bei einem offenen oder teilgeöffneten Fenster zumindest in den unteren Geschossen nachts ein weitgehend ungestörtes Schlafen möglich. Mindestens die Hälfte der schutzbedürftigen Aufenthaltsräume muss somit zu den Fassaden außerhalb der Festsetzung Gebäudefassaden mit Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen i.S. des Bundesimmissionsschutzgesetzes orientiert sein. In den Lageplanskizzen 3.1 und 3.5 des Schallgutachtens (Obermeyer, 05.06.2025) wird deutlich, dass aufgrund der abschirmenden Fassaden relativ ruhige Süd- sowie Ost- und Westfassaden entstehen. Tagsüber werden an den lärmabgewandten Fassaden die Orientierungswerte der DIN 18005 für urbane Gebiete (analog Mischgebiete: 60 dB(A)) eingehalten. Mit der festgesetzten Grundrissorientierung kann das Ziel, jeder Wohnung eine gewisse Anzahl an ruhigen Wohneinheiten zuzuordnen, erreicht werden. Zur Lärmquelle (Straße „Am Tiefen Feld“ und Südwesttangente) können Erschließungsfunktionen, Nebenräume, Kochküchen etc. angeordnet werden.
In der Nacht wird an einigen Fassaden der Orientierungswert der DIN 18005 von 50 dB(A) eingehalten (z.B. MU 1, MU 2, MU 3), vgl. Lageplanskizze 3.6. In den MU 1 – MU 4 und im westlichen Bauraum des MU 5 werden an den schallabgewandten Fassaden die Grenzwerte der hilfsweise herangezogenen 16. BImSchV eingehalten.
Dies ist im WA 1 am westlichen Rand des Plangebiets und im östlichen Bauraum des MU 5 nicht der Fall. Dieser Bauraum wird nachts mit Schall von der Güterzugstrecke beaufschlagt, was zu einer Überschreitung der Werte der 16. BImSchV führt. Hier entfaltet die Schallschutzbebauung entlang der Straße „Am Tiefen Feld“ keine Wirkung. Die Werte der Gesundheitsgefährdung werden nicht überschritten. Da tagsüber jedoch die Orientierungswerte der DIN 18005 im Süden, Westen und Osten eingehalten werden, wird auch für dieses Gebiet an der Grundrissorientierung festgehalten. Mit dem Ausbau der Güterzugstrecke kommt es zu keiner Überschreitung der 16. BImSchV an der Südseite mehr.
Im WA 1 besteht die Überschreitung des Werts von 49 dB(A) nicht im Erdgeschoss, jedoch im 3. OG. Da auch hier tagsüber die Orientierungswerte der DIN 18005 an der Westfassade eingehalten werden, wird auch für dieses Gebiet an der Grundrissorientierung festgehalten.
Regelung zur Grundrissorientierung in anderen Gebieten
Für das Gebiet WA 13 wird bestimmt, dass mindesten die Hälfte der schutzbedürftigen Aufenthaltsräume einer Wohnung nicht rein zur Sammelstraße A orientiert, sein dürfen. Das Gebiet WA 13 befindet sich im Bereich der Einmündung der Sammelstraße A. Die Nordfassade wird durch den einwirkenden Lärm stark belastet. Sowohl mit als auch ohne die Schallschutzbebauung werden an der Nordfassade die hilfsweisen herangezogenen Grenzwerte der 16. BImSchV überschritten. Im Gebiet WA 13 sieht die Rahmenplanung eine Zeilenbebauung in Nord-süd-Richtung vor, eine Orientierung der Wohnungsgrundrisse in Ost-West-Richtung ist möglich. Im Bebauungsplan wurde die Rahmenplanung mit einer großzügigen Baugrenze umgesetzt, die Zeilenbebauung und somit die o.g. Orientierung der Wohnungen ist weiterhin möglich.
Für die Gebiete WA 3 und WA 18 wird bestimmt, dass im Bereich der Platzflächen Wohnungen so zu organisieren sind, dass mindestens ein schutzbedürftiger Aufenthaltsraum nicht nach Westen im WA 3 und nicht nach Norden im WA 18 orientiert ist. Der nördliche Teil des Gebiets WA 18 wird nicht durch die Schallschutzbebauung entlang der Straße „Am Tiefen Feld“ abgeschirmt. Der Verkehrslärm kann sich über die Platzfläche ausbreiten und wirkt insbesondere auf die Nordfassade ein. Aufgrund der vorgesehenen Baustruktur mit einer Blockrandbebauung und den damit verbundenen Eckgrundrissen, werden Möglichkeiten zu einer Abweichung von der Regel aufgezeigt, die zum Ziel haben, dass die schutzbedürftigen Aufenthaltsräume nicht direkt dem Schall ausgesetzt sind. Die erste Möglichkeit besteht in konkreten baulichen Schallschutzmaßnahmen. Dazu gehören z.B. hinterlüftete Glasfassaden, vorgelagerte Wintergärten, verglaste Loggien, verglaste, nicht nutzbare Vorbereiche oder vergleichbare Schallschutzmaßnahmen. Diese sollen sicherstellen, dass vor den lüftungstechnisch notwendigen Fenstern der dahinterliegenden schutzbedürftigen Aufenthaltsräume Beurteilungspegel von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht eingehalten werden. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass schutzbedürftige Aufenthaltsräume an lärmzugewandten Fassaden durch Fenster an lärmabgewandten Fassaden ausreichend belüftet werden, an denen die Beurteilungspegel von 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Das könnte bei sogenannten „durchgesteckten“ Räumen oder offenen Grundrissen der Fall sein.
Dies gilt auch für das WA 3, jedoch für die nach Westen orientierten Fassadenflächen, die einen Lärmeintrag durch die Südwesttangente erfahren.
Passive Lärmschutzmaßnahmen
Ausbildung der Außenbauteile
Die Anforderungen an den baulichen Schallschutz ergeben sich nach der bauaufsichtlich eingeführten Fassung der DIN 4109 zum Genehmigungszeitpunkt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung möglicher baulicher Anlagen.
Da das Konzept eine großzügige Ausweisung der Bauräume vorsieht, kann auf Ebene des Bebauungsplans keine sinnvolle Ermittlung des Außenlärmpegels erfolgen. Zumal sich dieser in unterschiedlichen Geschossen auch unterscheiden kann. Mit der DIN 4109 wird das Schalldämmmaß auf 1 dB genau ermittelt. Somit ist letztlich immer auf Vorhabenebene eine Nachberechnung durchzuführen, um so ggfs. Einsparungen in den unterschiedlichen Geschossen und Fassadenbereich vornehmen und Abschirmungen berücksichtigen zu können. Da die DIN 4109 bauaufsichtlich eingeführt wurde, sind die Berechnungsverfahren bekannt.
Die Anforderungen an die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R'w,ges der Außenbauteile schutzbedürftiger Räume ergeben sich gemäß DIN 4109-1 nach folgender Formel:
erf. R' w,ges = La − KRaumart
wobei
erf. R' w,ges Schalldämmmaß der Außenbauteil
La der maßgebliche Außenlärmpegel und
KRaumart der raumartabhängige Pegel ist - 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen, 35 dB für Büroräume und Ähnliches
Das mindestens einzuhaltende Schalldämmmaß beträgt lt. DIN 4109 für Aufenthaltsräume in Wohnungen und für Büronutzungen 30 dB.
Im Schallgutachten wurden für die beispielhaft angenommene Bebauung gem. Rahmenplan maßgebliche Außenlärmpegel ermittelt, vgl. Lageplanskizzen 6.1 – 6.6. Es wurden Maximalpegel über alle Geschosse (Lageplanskizze 6.4) im WA von 63 – 69 dB(A), im MU von 65 – 77 dB(A) und in den Gemeinbedarfsflächen von 62 – 78 dB(A) ermittelt. Die hohen Pegel wurden an den jeweiligen Rändern des Quartiers ermittelt, also an der Westfassade des WA 1, an der Ostfassade des Bildungszentrums und an der Nordfassade des Urbanen Gebiets. Die hohen Pegel wurden insbesondere in den oberen Geschossen (3. OG, Lageplanskizze 6.6) ermittelt wurden. Im EG wird im WA ein Wert von 64 dB(A) nicht überschritten, wenn man die nicht abgeschirmten Fassaden im WA 1, WA 13 und WA 18 außer Betracht lässt.
Es gibt jedoch auch viele Fassaden, an denen der Wert von 60 dB(A) nicht überschritten wird und somit keine höheren Anforderungen an die Ausbildung der Außenbauteile gestellt werden, z.B. im Bereich der Blockrandbebauung in den Gebieten WA 16 - WA 23.
Belüftung von schutzbedürftigen Räumen
Bei Ansatz der freien Schallausbreitung werden im Nachtzeitraum die hilfsweisen heranzuziehenden Grenzwerte gem. 16. BImSchV in allen Baugebieten (WA: 49 dB(A), MU analog MI: 54 dB(A)) überschritten. Es sind Regelungen für die Belüftung von schutzbedürftigen Räumen erforderlich. Infolge der schrittweisen Bebauung kann in es in der Umsetzung zu Abschirmwirkungen kommen, die an einzelnen Fassaden einen geringeren Pegel erwirken. So wurde insbesondere in den allgemeinen Wohngebieten für den Bereich des Erdgeschosses für eine beispielhafte Bebauung gemäß Rahmenplan nachgewiesen, dass der Wert von 49 dB(A) nicht überschritten wird (Obermeyer, 05.06.2025, Lageplanskizze 3.6 – 3.8). Da die Abschirmwirkung jedoch zum Zeitpunkt der Planerstellung nicht vorhersehbar ist und auch keine Baureihenfolge festgelegt wird, stellt die Satzung auf den zu ermittelnden Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 ab. Dieser ist im Rahmen der einzelnen Vorhaben zu prüfen.
Differenziert nach den Baugebietskategorien wird ein Grenzwert für die maßgeblichen Außenlärmpegel für die einzelnen Gebiete festgelegt. Wird dieser Grenzwert überschritten, ist die Anordnung von lüftungstechnisch notwendigen Fenstern schutzbedürftiger Aufenthaltsräume im Sinne der DIN 4109 nicht zulässig. Mit baulichen Maßnahmen kann der maßgebliche Außenlärmpegel verringert werden und die Anordnung von schallgedämmten Lüftern könnte entfallen.
Zu den in Frage kommenden Maßnahmen zählen:
vorgelagerte Wintergärten,
Vorbauten, Laubengänge,
verglaste Loggien oder vergleichbare Schallschutzmaßnahmen.
Die schutzbedürftigen Aufenthaltsräume können alternativ mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen ausgestattet werden.
Da unterschiedliche Baugebiete mit einer unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit festgesetzt werden, unterscheidet sich auch der Grenzwert für den maßgeblichen Außenlärmpegel.
| Gebiet | Grenzwert für maßgeblichen Außenlärmpegel | Äquivalent Beurteilungspegel Verkehrslärm nachts | Äquivalent Beurteilungspegel Verkehrslärm tags |
| MU | La ≥ 67 | 54 dB(A) | 64 dB(A) |
| WA und Gemeinbedarf Pflegeheim | La ≥ 62 | 49 dB(A) | 59 dB(A) |
| Gemeinbedarf Kita und Bildungszentrum | La ≥ 62 | Entfällt, da keine Nachtnutzung | 59 dB(A) |
| Seniorenwohn- und Pflegeheim | La ≥ 62 | 49 dB(A) | 59 dB(A) |
Für das Sondergebiet sind die entsprechenden Regelungen nicht zu treffen, da hier keine schutzwürdigen Aufenthaltsräume vorgesehen sind.
Die Regelung zur Belüftung der Räume ist angemessen und vertretbar, da auf der einen Seite der Schutzanspruch der künftigen Nutzer und Bewohner nach gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen besteht. Auf der anderen Seite sind aufgrund der energetischen Anforderungen an moderne Gebäude häufig technische Systeme im Einsatz, die den notwendigen Mindestluftwechsel sicherstellen und dabei geringere Wärmeverluste verursachen als das manuelle Lüften über Fenster. Daher ist das Öffnen der Fenster zur Belüftung oft nicht mehr erforderlich.
Außenwohnbereiche
Auch bei Außenwohnbereichen und Freiflächen sind tagsüber gewisse Pegelgrenzen nicht zu überschreiten. Die öffentlichen Grün- und Spielflächen werden durch die erforderlichen Lärmschutzwände bzw. Lärmschutzbebauungen um den Geltungsbereich herum abgeschirmt, sodass ein ruhiger Aufenthalt in den öffentlichen Grün- und Spielflächen ermöglicht wird. Balkone, Loggien und ähnliches haben aber einen Schutzanspruch. Durch geeignete Schallschutzmaßnahmen ist sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel Verkehrslärm von 64 dB(A) nicht überschritten wird. Bis 64 dB(A) ist eine akzeptable Aufenthaltsqualität gewährleistet. Eine ungestörte Kommunikation über kurze Distanzen (übliches Gespräch zwischen zwei Personen) mit normaler, allenfalls leicht angehobener Sprechlautstärke ist möglich.
Diese Festsetzung führt dazu, dass in den Bereichen entlang der Straße „Am Tiefen Feld“ keine Außenwohnbereiche möglich sind.
Pausenhofflächen auf der Fläche für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“
Wie bei den Außenwohnbereichen soll auch im Bildungszentrum eine ausreichende Aufenthaltsqualität auf den Freiflächen, insbesondere den Pausenhöfen, gewährleistet werden. Durch geeignete Schallschutzmaßnahmen ist sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel für Verkehrslärm tagsüber 60 dB(A) nicht überschreitet. Dies kann durch die Errichtung von Lärmschutzwänden oder durch Anordnung der Schulgebäude erreicht werden. Das Schallgutachten bestätigt, dass eine ausreichende Abschirmung durch die Stellung der Gebäude erreicht werden kann (vgl. Lageplanskizze 3.5 des Schallgutachtens).
Schutz der Skateanlage
Im Bereich der vorgesehenen Skatefläche wird eine Schallschutzwand festgesetzt. Sie verläuft vom Kreuzungspunkt der Sammelstraße C mit der Rothenburger Straße bis zum nord-östlichen Ende der Skateanlage und dient zur Abschirmung der Skateanlage des einwirkenden Verkehrslärmes. Ihre Höhe muss mindestens 2,5 m betragen. Bezugshöhe ist die Gradiente der Straße. Die Lage der Lärmschutzwand berücksichtigt bereits die vorgesehene Anordnung eines Radwegs entlang der Straße, der über die Planfeststellung gesichert wird. Die Skateanlage darf erst nach Fertigstellung der Lärmschutzwand genutzt werden, da erst durch diese Maßnahme eine ausreichende Aufenthaltsqualität auf dem Gelände sichergestellt werden kann.
Tiefgaragen und Parkhäuser
Um die Lärmbelastung im Gebiet – insbesondere an den Zu- und Abfahrten künftiger Tiefgaragen und Parkhäuser – zu minimieren und die Auswirkungen auf das Umfeld zu verringern, sind verschiedene Maßnahmen vorgesehen.
Daher werden Festsetzungen getroffen, wonach die Zu- und Abfahrten grundsätzlich einzuhausen bzw. in die Gebäude zu integrieren und mit hochschallabsorbierenden Materialien auszustatten sind. Zusätzlich sind Regenrinnen und Tore lärmmindernd und entsprechend dem Stand der Technik zur Lärmminderung auszuführen