1.5.26. Rechtssichere Zuordnung
Zur Kompensation der Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes, die durch die Umsetzung der Festsetzungen dieses Bebauungsplans entstehen, werden auf den Flächen „Naturnaher Bereich 1“ (NN 1) und „Naturnaher Bereich 2“ (NN 2), (vgl. Kapitel I.5.18) ökologisch wertvolle Ausgleichsflächen mit Bäumen und Sträuchern angelegt. Diese Flächen erfahren im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung gegenüber dem bisherigen Zustand (landwirtschaftliche Nutzung) eine deutliche ökologische Aufwertung, von 0,3 auf 0,7 WP/m².
Die Ausgleichsmaßnahmen werden im Wege einer Sammelzuordnung zugeordnet. Zur Deckung des Aufwands für die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen einschließlich der Bereitstellung der erforderlichen Flächen erhebt die Stadt Nürnberg Kostenerstattungsbeiträge gemäß der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach §§ 135 a–135 c BauGB (Kostenerstattungsbetragssatzung – KostenErstS) sowie Erschließungsbeiträge nach der Erschließungsbeitragssatzung (EBS).
Bei der Kostenverteilung für die Ausgleichsmaßnahmen wird vom Grundsatz der Sammelzuordnung ausgegangen, da die zu erwartende Eingriffe im Baugebiet sowie die ökologische Wertigkeit der Eingriffs- und Ausgleichsflächen vergleichbar sind.
Sammelzuordnung bedeutet, dass alle Erschließungs- und Bauflächen im Plangebiet, auf denen Eingriffe erfolgen, pauschal den Flächen zugeordnet werden, auf denen Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Zuordnung erfolgt getrennt nach Erschließungsflächen, Ver- und Entsorgungsanlagen sowie Bauflächen.
Die Kosten für die anteilig enthaltenen Ausgleichsmaßnahmen, die durch die Anlage örtlicher Erschließungsstraßen entstehen, gelten als beitragsfähiger Erschließungsaufwand und werden gemäß § 131 Abs. 1 BauGB auf die erschlossenen Grundstücke verteilt. Die getrennte Abrechnung der Ausgleichsmaßnahmen für örtliche Erschließungsstraßen und für Eingriffe auf Baugrundstücken bedeutet jedoch nicht, dass diese Maßnahmen getrennt bilanziert oder durchgeführt werden müssen.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans entfallen 64,65 % auf Baugebiete, 34,59 % auf Verkehrsflächen, 0,76 % auf Ver- und Entsorgungsanlagen. Bei der Zuordnung wurde für die Baugebiete die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) berücksichtigt, bei den Verkehrsflächen und den Ver- und Entsorgungsflächen wurde von einer vollständigen Versiegelung ausgegangen.