1.5.8.1. Stellplatzanzahl
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die zum Bauantrag gültige Stellplatzsatzung (StS) anzuwenden ist. Die Festsetzung ist damit ein dynamischer Verweis. Insbesondere eine mögliche Ablöse ist immer auf die aktuell gültige StS zu beziehen. Der Bebauungsplan trifft lediglich Regelungen zur Anzahl der zulässigen und notwendigen Kfz-Stellplätze und bezieht sich dabei auf die zum damaligen Zeitpunkt gültige StS, die explizit in der Festsetzung genannt ist. Die Anzahl der notwendigen Fahrradstellplätze, die im Plangebiet untergebracht werden müssen, ergibt sich grundsätzlich anhand der aktuellen Stellplatzsatzung der Stadt Nürnberg.
Die StS regelt in § 2 Abs. 1 in Verbindung mit der Richtzahlenliste die im Rahmen eines Bauvorhabens zu errichtenden erforderlichen Stellplätzen gem. Art. 47 BayBO. Gem. § 1 Abs. 2 StS gilt die Satzung nicht, soweit in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen Sonderregelungen bestehen. Vorliegend soll im maßgeblichen Bebauungsplan eine solche Sonderregelung getroffen werden:
Im gesamten Geltungsbereich sind – ausgenommen der Fläche für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“ und Seniorenwohn- und Pflegeheim – maximal 50 % der in der Richtzahlenliste vom 01.09.2025 vorgesehenen Anzahl der erforderlichen Kraftfahrzeugstellplätze nachzuweisen. Dies gilt für alle Nutzungen, wie Wohnnutzungen, soziale, kulturelle als auch für gewerbliche Nutzungen. Diese Maßnahme begründet sich unter anderem durch die direkte Lage des Plangebiets an dem künftigen U-Bahnhof und der damit verbundenen sehr guten Anbindung an den ÖPNV (U-Bahn und Bus). Des Weiteren wird durch die zusätzlichen zulässigen Nutzungen in den Quartiersgaragen ein Mobilitätshub geschaffen, um alternative Mobilitätsformen zum MIV zu stärken. Das Geh- und Radwegenetz unterstützt dies zusätzlich und im Plangebiet werden in zwei Mobilpunkten ca. vier Carsharing-Stellplätze zur Verfügung gestellt. Ein Carsharing-Stellplatz ersetzt in Nürnberg aktuell (Stand Okt. 2025) ca. 13 private Fahrzeuge.
Fläche für Gemeinbedarf „Seniorenwohn- und Pflegeheim
Für diese Nutzung ist ein Nachweis der Stellplätze gemäß der Richtzahlenliste zulässig. Aufgrund des in einer solchen Einrichtung erforderlichen Schichtdienstes kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der ÖPNV von Beschäftigten jederzeit genutzt werden kann. Um sicherzustellen, dass der Pflegestandort als attraktiver Arbeitsort fungiert und die Erreichbarkeit für Mitarbeitende gewährleistet ist, wird daher auf eine Reduzierung der Stellplätze verzichtet.
Fläche für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“
Auf der Fläche für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“ ist die Anzahl der notwendigen Kfz-Stellplätze für Nutzungen im Bereich von Sportstätten um 50 % gegenüber den Vorgaben der Richtzahlenliste reduziert nachzuweisen. Für schulische Nutzungen ist der Stellplatzbedarf gemäß den Vorgaben der Richtzahlenliste nachzuweisen. Das bedeutet, dass beispielsweise bei 20 notwendigen Stellplätzen nach Richtzahlenliste für die Schulnutzung, diese Zahl nachzuweisen ist, bei einer sportlichen Nutzung nur 10 Stellplätze.
Die Reduzierung für Sportnutzungen ist sachgerecht, da diese überwiegend von Personen genutzt werden, die aus dem näheren Umfeld kommen und häufig zu Fuß, mit dem Fahrrad oder dem ÖPNV anreisen. Zudem findet die außerschulische, sportliche Nutzung in der Regel nicht während den Schulzeiten statt, wodurch nur bei eher seltenen Ereignissen (z.B. Elternabend und gleichzeitig Fußballtraining) eine volle Auslastung der Stellplätze für das Bildungszentrum zu erwarten ist.
Für schulische Nutzungen wird hingegen keine Reduzierung vorgenommen. Dies begründet sich mit der überörtlichen Bedeutung des Gymnasiums: Es soll ein attraktiver Schulstandort sowohl für Schülerinnen und Schüler als auch für Beschäftigte geschaffen werden. Bereits nach den Vorgaben der Stellplatzsatzung werden weniger als die Hälfte der Lehrkräfte mit Kfz-Stellplätzen berücksichtigt. Eine weitere Reduzierung würde die Erreichbarkeit für Lehrkräfte und Mitarbeitende einschränken. Die nachzuweisende Stellplatzanzahl und die gleichzeitige Anbindung an das U-Bahnnetz schafft einen attraktiven Schulstandort. Hinzu kommt, dass Abendveranstaltungen der Schule (z. B. Elternabende, Konzerte) zeitgleich mit der Nutzung der Sporthalle durch Vereine stattfinden können. Eine ausreichende Stellplatzanzahl ist daher erforderlich, um einen übermäßigen Parkdruck zu vermeiden. Für Eltern, die sich z.B. ein Konzert anschauen, wäre eine Anreise mit dem ÖPNV mögliche oder die Nutzung von freien Besucherstellplätzen in den Quartiersgaragen.