Planungsdokumente: 4445 B "Tiefes Feld Süd"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.5.8.1. Stellplatzanzahl

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die zum Bauantrag gültige Stellplatzsatzung (StS) anzuwenden ist. Die Festsetzung ist damit ein dynamischer Verweis. Insbesondere eine mögliche Ablöse ist immer auf die aktuell gültige StS zu beziehen. Der Bebauungsplan trifft lediglich Regelungen zur Anzahl der zulässigen und notwendigen Kfz-Stellplätze und bezieht sich dabei auf die zum damaligen Zeitpunkt gültige StS, die explizit in der Festsetzung genannt ist. Die Anzahl der notwendigen Fahrradstellplätze, die im Plangebiet untergebracht werden müssen, ergibt sich grundsätzlich anhand der aktuellen Stellplatzsatzung der Stadt Nürnberg.

Die StS regelt in § 2 Abs. 1 in Verbindung mit der Richtzahlenliste die im Rahmen eines Bauvorhabens zu errichtenden erforderlichen Stellplätzen gem. Art. 47 BayBO. Gem. § 1 Abs. 2 StS gilt die Satzung nicht, soweit in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen Sonderregelungen bestehen. Vorliegend soll im maßgeblichen Bebauungsplan eine solche Sonderregelung getroffen werden:

Im gesamten Geltungsbereich sind – ausgenommen der Fläche für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“ und Seniorenwohn- und Pflegeheim – maximal 50 % der in der Richtzahlenliste vom 01.09.2025 vorgesehenen Anzahl der erforderlichen Kraftfahrzeugstellplätze nachzuweisen. Dies gilt für alle Nutzungen, wie Wohnnutzungen, soziale, kulturelle als auch für gewerbliche Nutzungen. Diese Maßnahme begründet sich unter anderem durch die direkte Lage des Plangebiets an dem künftigen U-Bahnhof und der damit verbundenen sehr guten Anbindung an den ÖPNV (U-Bahn und Bus). Des Weiteren wird durch die zusätzlichen zulässigen Nutzungen in den Quartiersgaragen ein Mobilitätshub geschaffen, um alternative Mobilitätsformen zum MIV zu stärken. Das Geh- und Radwegenetz unterstützt dies zusätzlich und im Plangebiet werden in zwei Mobilpunkten ca. vier Carsharing-Stellplätze zur Verfügung gestellt. Ein Carsharing-Stellplatz ersetzt in Nürnberg aktuell (Stand Okt. 2025) ca. 13 private Fahrzeuge.

Fläche für Gemeinbedarf „Seniorenwohn- und Pflegeheim

Für diese Nutzung ist ein Nachweis der Stellplätze gemäß der Richtzahlenliste zulässig. Aufgrund des in einer solchen Einrichtung erforderlichen Schichtdienstes kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der ÖPNV von Beschäftigten jederzeit genutzt werden kann. Um sicherzustellen, dass der Pflegestandort als attraktiver Arbeitsort fungiert und die Erreichbarkeit für Mitarbeitende gewährleistet ist, wird daher auf eine Reduzierung der Stellplätze verzichtet.

Fläche für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“

Auf der Fläche für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“ ist die Anzahl der notwendigen Kfz-Stellplätze für Nutzungen im Bereich von Sportstätten um 50 % gegenüber den Vorgaben der Richtzahlenliste reduziert nachzuweisen. Für schulische Nutzungen ist der Stellplatzbedarf gemäß den Vorgaben der Richtzahlenliste nachzuweisen. Das bedeutet, dass beispielsweise bei 20 notwendigen Stellplätzen nach Richtzahlenliste für die Schulnutzung, diese Zahl nachzuweisen ist, bei einer sportlichen Nutzung nur 10 Stellplätze.

Die Reduzierung für Sportnutzungen ist sachgerecht, da diese überwiegend von Personen genutzt werden, die aus dem näheren Umfeld kommen und häufig zu Fuß, mit dem Fahrrad oder dem ÖPNV anreisen. Zudem findet die außerschulische, sportliche Nutzung in der Regel nicht während den Schulzeiten statt, wodurch nur bei eher seltenen Ereignissen (z.B. Elternabend und gleichzeitig Fußballtraining) eine volle Auslastung der Stellplätze für das Bildungszentrum zu erwarten ist.

Für schulische Nutzungen wird hingegen keine Reduzierung vorgenommen. Dies begründet sich mit der überörtlichen Bedeutung des Gymnasiums: Es soll ein attraktiver Schulstandort sowohl für Schülerinnen und Schüler als auch für Beschäftigte geschaffen werden. Bereits nach den Vorgaben der Stellplatzsatzung werden weniger als die Hälfte der Lehrkräfte mit Kfz-Stellplätzen berücksichtigt. Eine weitere Reduzierung würde die Erreichbarkeit für Lehrkräfte und Mitarbeitende einschränken. Die nachzuweisende Stellplatzanzahl und die gleichzeitige Anbindung an das U-Bahnnetz schafft einen attraktiven Schulstandort. Hinzu kommt, dass Abendveranstaltungen der Schule (z. B. Elternabende, Konzerte) zeitgleich mit der Nutzung der Sporthalle durch Vereine stattfinden können. Eine ausreichende Stellplatzanzahl ist daher erforderlich, um einen übermäßigen Parkdruck zu vermeiden. Für Eltern, die sich z.B. ein Konzert anschauen, wäre eine Anreise mit dem ÖPNV mögliche oder die Nutzung von freien Besucherstellplätzen in den Quartiersgaragen.

1.5.8.2. Unterbringung der Stellplätze in Quartiersgaragen und Tiefgaragen

Um den Versiegelungsgrad zu reduzieren und einen umweltschonenden Umgang mit dem Schutzgut Boden zu erreichen, sind im allgemeinen Wohngebiet Kfz-Stellplätze nicht – auch nicht ausnahmsweise – zulässig. In den Flächen für Gemeingebiet sind bis auf die jeweiligen notwendigen behindertengerechten Kfz-Stellplätze sowie zwei zusätzliche Stellplätze, Kfz-Stellplätze unzulässig. Die Ausnahme hiervon bildet jedoch die Fläche für Gemeinbedarf „Sportanlage“. Hier sind die notwendigen Stellplätze nach § 2 Nr. 8.1 der Bebauungsplansatzung zulässig.

Der Stellplatznachweis wird über die Zahlung einer Ablöse erfüllt. Rechtsgrundlage für die Ablöse ist § 3 Abs. 2 StS in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 b BayBO. Die Ablöse wird, entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans, für die notwendigen Stellplätze (50 % gem. Richtzahlenliste) erhoben. Fahrzeuge können für das allgemeine Wohngebiet und die Flächen für Gemeinbedarf „Kita 1“, „Kita 2“, „Kita 3“, „Seniorenwohn- und Pflegeheim“ und Bildungszentrum nur in den Quartiersgaragen untergebracht werden. (siehe auch Verkehrskonzept Kapitel I.4.4). Mit einem Betreiberkonzept, das in der Umsetzung des Bebauungsplans zur erarbeiten ist, können die Bewohner einen Stellplatz im Quartiersparkhaus anmieten.

In den drei Quartiersgaragen werden Nutzung untergeordnete Mobilpunkte eingerichtet, die neben Stellplätzen für Carsharing-Fahrzeuge, Radabstellanlagen, Ladesäulen für Elektrofahrzeuge und einen Fahrradverleihstandort beinhalten. Weitere untergeordnete Nutzungen im Erdgeschoss der Quartiersparkhäuser sind möglich.

Tiefgaragen im urbanen Gebiet und eingeschränkten Gewerbegebiet

Tiefgaragen sind ausschließlich im Bereich der urbanen Gebiete erlaubt und können hier innerhalb der überbaubaren Flächen untergebracht werden, soweit nachbarschaftliche Belange und Leitungsrechte nicht beeinträchtigt und die zulässige Grundfläche der Baugebiete nicht überschritten werden. Des Weiteren ist in den urbanen Gebieten die Unterbringung der Stellplätze im Erdgeschoss bzw. Garagengeschoss möglich, da der Höhenunterschied zwischen der Straße „Am Tiefen Feld“ und der Sammelstraße A teilweise bis zu ca. 5,0 m beträgt.

1.5.8.3. Fahrradabstellplätze

Der Nachweis der notwendigen Fahrradstellplätze wird nicht reduziert. Im allgemeinen Wohngebiet sind die erforderlichen Fahrradabstellplätze innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nachzuweisen. Mindestens 80 % dieser Plätze sind ebenerdig und überdacht oder ebenerdig innerhalb von Gebäuden herzustellen. Abweichend dürfen bis zu 5 % der Abstellplätze inForm von einfachen Fahrradbügel ohne Überdachung in der Vorgartenzone außerhalb der überbaubaren Fläche angeordnet werden. Diese könnten z.B. für Besucher zur Verfügung stehen. Ziel ist eine leicht zugängliche und nutzerfreundliche Unterbringung, da im Quartier ein hoher Anteil an Wegen mit dem Umweltverbund erwartet wird. Fahrradabstellräume im Erdgeschoss werden nicht auf die GFZ angerechnet, um einen Anreiz zur integrierten Unterbringung zu schaffen und Nebenanlagen sowie Flächenversiegelung zu minimieren.

In den Gebieten WA 2, WA 4, WA 10 und WA 11, in denen Reihen- und Doppelhäuser festgesetzt sind, sind die erforderlichen Fahrradabstellplätze außerhalb der Gebäude zulässig, sofern sie ebenerdig und in überdachter Bauweise ausgeführt werden. Diese Abweichung wird vorgenommen, da sich die architektonische Gestaltung von dieser Haustypologie stark vom Geschosswohnungsbau unterscheidet.

Im urbanen Gebiet sind die notwendigen Fahrradabstellplätze entsprechend der StS innerhalb der Gebäude nachzuweisen, davon maximal 20 % in Tiefgaragen oder Garagengeschoßen. Aufgrund der hohen GRZ von 0,8 ist eine Unterbringung der Fahrradabstellplätze nur innerhalb der Gebäude gerechtfertigt, da die GRZ eine hohe Flexibilität hinsichtlich der Ausformung der Gebäude zulässt.

Auf den Flächen für den Gemeinbedarf sind erforderliche Fahrradabstellplätze sowie zusätzliche Tretrollerabstellplätze ebenerdig unterzubringen. Da die Ausgestaltung dieser Flächen im Rahmen der Aufsiedlung durch Konzeptvergaben oder architektonische Wettbewerbe erfolgt, soll der Gestaltungsspielraum erhalten bleiben und es wird keine Festsetzung hierzu getroffen. Dies ermöglicht eine flexible Umsetzung der sozialen Infrastruktur.

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