Im Plangebiet ist auf den einzelnen Baufeldern eine Rückhaltung des anfallenden Niederschlagswassers erforderlich, vgl. Festsetzung § 2 Nr. 14 der Bebauungsplansatzung. Um die entsprechenden Flächen und Maßnahmen zu ermöglichen, sind im gesamten Geltungsbereich, sowohl innerhalb als auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, Nebenanlagen und Einrichtungen zur Ableitung und Speicherung von Regenwasser (z. B. Oberflächenwasser von Dächern) zulässig. Dies ist auch notwendig, da der Boden wenig versickerungsfähig ist und das Grundwasser im Plangebiet hoch ansteht.
Nebenanlangen und Einrichtungen für Spiel, Freizeit und Erholung sind ebenfalls außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, mit der Ausnahme der Vorgartenzonen, zulässig. Dies soll eine hohe Qualität dieser Anlagen sicherstellen und dennoch nicht direkt an den Grundstücksgrenzen errichtet werden, um das städtebauliche Konzept nicht zu stören. Die Vorgartenzone ist der Bereich zwischen der Erschließung dienenden öffentlicher Verkehrsfläche (z.B. Straßen, Geh- und Radwege, Fußgängerbereiche) und dem Gebäude.
Private Kinderspielflächen müssen abweichend von der Kinderspielplatzsatzung der Stadt Nürnberg (KSpS) nur ein Viertel der nach KSpS geforderten Flächen nachweisen, jedoch mindesten 60 m². Diese privaten Spielflächen müssen mindestens für Kleinkinder geeignet sein. Für ältere Kinder stehen im Park ausreichend Spielflächen fußläufig zur Verfügung. Aufgrund der Nähe und Qualität der öffentlichen Spielflächen wäre die Forderung nach weiteren privaten Spielflächen für ältere Kinder unverhältnismäßig. Dadurch kann auch die Versiegelung der Baufelder im Sinne des Flächensparens möglichst geringgehalten werden und die privaten Freiflächen auch den anderen Bewohnern/Bewohnerinnen zur Verfügung gestellt werden.
Um Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 BauNVO für das Abstellen von Fahrrädern und Müll- und Wertstoffentsorgung nicht direkt an den Grundstücksgrenzen zu positionieren, sind diese nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Damit wird das städtebauliche Konzept gestärkt und darauf hingewirkt, den sichtbaren Straßenraum von störenden Nebenanlagen freizuhalten. Die Vorgartenzonen sollen mit dem Vorbild von typischen, gründerzeitlichen Stadtvierteln als private begrünte Freiflächen ausgestaltet werden. Im allgemeinen Wohngebiet können jedoch ein Teil der notwendigen Fahrradabstellplätze als Fahrradbügel, z.B. für Besucher in den Vorgartenzonen ohne Überdachung nachgewiesen werden. Somit können die Fahrräder sicher und geordnet abgestellt werden und blockieren nicht den öffentlichen Raum z.B. für Rollstuhlfahrende.
Aus gestalterischen Gründen sind Nebenanlagen für Müll- und Wertstoffentsorgung im urbanen Gebiet und im eingeschränkten Gewerbegebiet ebenerdig in die jeweiligen Gebäude zu integrieren. Das ist darin begründet, dass für die Hauptgebäude eine GRZ von 0,8 vorgesehen ist und somit eine hohe Versiegelung ermöglicht wird. Aus Gründen des Bodenschutzes sollen mindestens 20 % der Baugrundstücke unversiegelt bleiben und nicht für Nebenanlagen etc. zur Verfügung stehen.
Die planungsrechtlichen Regelungen zu Nebenanlagen erfolgen zusätzlich, um das Plangebiet nicht durch eine Vielzahl unterschiedlicher Nebenanlagen zu verdichten und um eine einheitliche Gestaltung des Orts- und Straßenbilds zu erreichen.
Nebenanlagen in den Gebieten WA 2, WA 4, WA 10 und WA 11
In den Gebieten WA 2, WA 4, WA 10 und WA 11, in denen eine Bebauung mit Reihen- und Doppelhäusern ermöglicht wird, sind Nebengebäude für die Müll- und Wertstoffentsorgung sowie Fahrradabstellplätze in den Vorgartenzonen zulässig.
Weitere Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 BauNVO für Spiel, Freizeit und Erholung sowie Gartenhäuser sind in den genannten Gebieten nur auf der straßenabgewandten Seite der Wohngebäude zulässig.
Ziel ist es Gartenhäuser in den Gartenbereichen und nicht entlang des öffentlichen Straßenraums zu positionieren. Die Größe und Anzahl von Gartenhäusern je Baugrundstück ist begrenzt, um den Anteil an versiegelter Fläche durch solche Nebenanlagen zu beschränken und ein massives Erscheinungsbild zu vermeiden.
In allen anderen Baufeldern, welche für den Geschosswohnungsbau vorgesehen sind und in denen weniger private Gartenbereiche entstehen werden, sind Gartenhäuser nicht zulässig. Diese sind lediglich im Reihen- und Doppelhausbau angedacht.
Nebenanlagen innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“
Um eine möglichst flexible Anordnung von Nebenanlagen für die Müll- und Wertstoffentsorgung innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“ zu ermöglichen, sollten bevorzugt ebenerdig in die jeweiligen Gebäude integriert untergebracht werden. Auf der Fläche wird die überbaubare Fläche nur durch die GRZ bestimmt. Es können Nebenanlagen auch außerhalb der Gebäude untergebracht werden. Für die Sportflächen wird aus Lärmschutzgründen eine Fläche für Nebenanlagen mit der Zweckbestimmung „Sportanlage“ im Süden des Bildungszentrums und gegenüber der Fläche für Gemeinbedarf „Sportanlage“ definiert (vgl. Kapitel I.5.5). In diesem Bereich ist der Abstand zur schützenswerten Wohnnutzung ausreichend, um keine Immissionskonflikte auszulösen. Zudem können sich Synergien zwischen der Nähe der Sportanlage und den Außensportflächen ergeben.