Planungsdokumente: 4445 B "Tiefes Feld Süd"

Starten Sie hier Ihre Stellungnahme. Sie können sich auch direkt auf die vorhandenen Inhalte beziehen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.5.1.3. Eingeschränktes Gewerbegebiet GE(e)

Das eingeschränkte Gewerbegebiet dient der Unterbringung von gewerblichen Nutzungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

Hierzu zählen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Anlagen für sportliche, kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.

Ausgeschlossen werden Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind. Ebenso sind Lagerhäuser und Lagerplätze, Tankstellen und Vergnügungsstätten nicht zulässig. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind, werden ausgeschlossen, da sich dieser Bereich auch zu Teilen in dem Erschütterungsbereich der U-Bahn befindet. Darüber hinaus bestehen hohe Verkehrslärmeinwirkungen von der Straße „Am Tiefen Feld“ und der Güterzugstrecke sowie Lärmeinwirkungen von der Skateanlage. Der Ausschluss der übrigen Nutzungsarten basiert auf den städtebaulichen Störpotenzialen, die diese auf die benachbarte Wohnbebauung ausüben könnten.

Ausschluss von störenden Gewerbebetrieben

Das Gewerbegebiet ist aufgrund seiner Größe von ca. 2.775 m² nicht groß genug, um komplexe gewerbliche oder industrielle Anlagen unterzubringen. Im Westen von Nürnberg gibt es jedoch ausreichend unkontingentierte Gewerbegebiete in der Nähe, um solche Anlagen zu errichten. Das Gewerbegebiet Kleinreuth b. Schweinau und das Gewerbegebiet Höfen umfasst unter anderem die Bebauungspläne Nr. 4161, Nr. 4288 und Nr. 4272. Hier befinden sich Gewerbegebiete (GE) und Industriegebiete (GI), die für derartige Gewerbebetriebe genutzt werden können. Nach dem aktuellen Planungsstand sollen die genannten Gewerbeflächen auch zukünftig nicht mit einer Emissionskontingentierung gem. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO versehen werden. Im Bereich des BP Nr. 4288 gibt es beispielsweise auch einige unbebaute Flächen, die sich für derartige Gewerbebetriebe und große industrielle Anlagen eignen.

Im Rahmen neuer Gewerbeflächenausweisungen steuert die Stadt die Planungen weiterhin dahingehend, dass geeignete Standorte ohne Emissionseinschränkungen ausgewiesen werden. Es gibt folglich in der näheren Umgebung genügend Ansiedlungsmöglichkeit für Gewerbebetriebe.

1.5.1.4. Sondergebiete SO 1, SO 2 und SO 3 mit der Zweckbestimmung „Quartiersgarage“

Es werden nach § 11 BauNVO sonstige Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „Quartiersgarage“ festgesetzt. In den Sondergebieten sind ausschließlich Quartiersgaragen zulässig. Diese Parkhäuser dienen der Unterbringung von Fahrzeugen für die Wohnbebauung in dem allgemeinen Wohngebiet WA 1 bis WA 23 und den Flächen für Gemeinbedarf. Ein Nachweis der Stellplätze der Baugebiete erfolgt jedoch nicht über die Quartiersgaragen. Zusätzlich sind im Erdgeschoss untergeordnete Nutzungen der Zweckbestimmung dienende Nutzung zulässig. Dazu gehören Fahrradservice und -verleihe, Elektroladestationen, Mobilitätszentralen, Carsharing-Services sowie weitere Serviceleistungen zur Mobilität. Darüber hinaus sind Packstationen und sonstige ergänzende Nutzungen, die sich auf Mobilitäts- und Quartiersmanagement beziehen, zulässig.

Diese vielfältigen Angebote unterstützen die Umsetzung des Mobilitätskonzepts und fördern die Bereitstellung von flexiblen und bedarfsgerechten Mobilitätslösungen für die Bewohnerschaft. Im SO 3 werden voraussichtlich hauptsächlich Stellplätze für das Bildungszentrum untergebracht. Dadurch kann auf eine Tiefgarage unter dem Bildungszentrum verzichtet werden, was sowohl aus ökonomischen, als auch ökologischen Gründung vorteilhaft ist. Der Schulhof kann - im Sinne der Schwammstadt - frei von Unterbauung so gestaltet werden, dass Regenrückhalt auf dem Grundstück besser funktioniert

1.5.2. Flächen für den Gemeinbedarf

Flächen für den Gemeinbedarf „Kita 1“, „Kita 2“ und „Kita 3“

Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung einer zeitgemäßen wohnortnahen Kinderbetreuungsversorgung ist im Westen, in der Mitte und im Osten im Plangebiet je eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kita“ entsprechend den städtischen Bedarfen an Kinderkrippenplätzen und Kindergartenplätzen festgesetzt. In der Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kita 1“ und „Kita 2“ sollen mindestens jeweils 2 Krippengruppen und 2 Kindergartengruppen untergebracht werden. In der Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kita 3“ sollen mindestens drei Hortgruppen als inklusive Einrichtung untergebracht werden.

Mit Ermöglichung von 4-geschossigen Gebäuden besteht die Möglichkeit weitere soziale Nutzungen unterzubringen. Neben Gebäuden, Nebenanlagen, Einrichtungen und Freiflächen für Kindertagesstätten sind demnach auch Gebäude und Nebenanlagen für Betreuungs-, Wohn- und Pflegeangebote sowie Treffpunkte für verschiedene Personengruppen oder andere soziale Bedarfe möglich.

Flächen für den Gemeinbedarf „Seniorenwohn- und Pflegeheim

Im Zentrum des Plangebiets ist eine weitere Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Seniorenwohn- und Pflegeheim“ festgesetzt. Auf dieser Fläche kann eine Einrichtung mit insgesamt 100 Wohnplätzen für Senioren und Seniorinnen sowie Pflegeplätzen entstehen. Hier sind Gebäude sowie Nebenanlagen, Einrichtungen, Flächen für Versorgungsanlagen und Freiflächen für Betreuungs- und Pflegeangebote zulässig. Durch die Bereitstellung dieser Fläche wird ein Angebot für gesamtstädtische Bedarfe geschaffen, das sich aus dem immer größer werdenden Anteil an älteren und pflegebedürftigen Menschen ergibt.

Flächen für den Gemeinbedarf „Bildungszentrum“

Die Fläche für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“ umfasst den etwa 40.500 m² großen Campus am östlichen Rand des Plangebiets. Städtebauliches Ziel ist die Ansiedlung von Gebäuden und Nebenanlagen für ein sechszügiges Gymnasium und einer vierzügigen Grundschule sowie dafür erforderliche Einrichtungen und Freiflächen. Weiterhin sind Anlagen für den Schul- und Vereinssport und Anlagen für weitere Kinderbetreuungsangebote (Hort) zulässig. Um die Stromversorgung sicherzustellen können auf der Fläche für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“ Trafoanlagen untergebracht werden.

Konkret werden Gebäude für das Gymnasium, die Grundschule, die Betreuungsangebote, eine Mensa, mehrere Neben- und Gerätegebäude, eine 4-fach Turnhalle, eine 1-fach Turnhalle, zwei Allwetterplätze, ein Kunstrasenfeld, Flächen für Außensport (Weitsprung, Laufbahn) und ein Schulgarten vorgesehen. Die Freianlagen auf den Pausenhofflächen mit den Allwetterplätzen und Einrichtungen für Kinderspiel sind auch außerhalb der Schulzeiten, während der Öffnungszeiten des Schulgeländes für die Bürgerschaft im Plangebiet nutzbar.

Mit der neuen U-Bahnstation in der Straße „Am Tiefen Feld“ besteht über den Quartiersplatz und dem Wegenetz aus Geh- und Radwegen eine sehr gute Anbindung an das geplante Bildungszentrum.

Flächen für den Gemeinbedarf „Sportanlage“

Zur Bereitstellung der erforderlichen Sportflächen für das Bildungszentrum wird im Südosten des Geltungsbereichs ein großzügiger Sportplatz vorgesehen, welcher dem Schul- und Vereinssport dienen soll.

Um eine funktionsgerechte Nutzung der Fläche für Gemeinbedarf „Sportanlage“ zu ermöglichen, sind hier Freiflächen und bauliche Anlagen für sportliche Zwecke sowie deren Nebenanlagen. Neben dem Rasenspielfeld sind Allwetterplätze mit angebauter Weit- und Hochsprunganlage sowie Laufbahnen und eine Beachvolleyballanlage, kombiniert mit einer Kugelstoßanlage, geplant. In einem möglichen Funktionsgebäude können alle notwendigen Nutzungen, wie sanitäre Einrichtungen, Abstellräume Umkleidekabinen, oder auch ein Kiosk für Sportereignisse vorgesehen werden. Eine gastronomische Einrichtung, die unabhängig von der Nutzung für Schul- und Vereinssport betrieben wird, ist nicht zulässig.

Wenn Sie Ihre Stellungnahme mit Dateianhängen und Einzeichnungen im Plan versehen möchten, melden Sie sich an. Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder(*) korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Ortsbezug der Stellungnahme

Wenn Sie Ihren Namen angeben, können Sie später damit nachweisen, dass Sie Ihre Bedenken mitgeteilt haben. Sie haben so die Möglichkeit, Klage einzureichen. Bei anonymer Einreichung ist der Nachweis nicht möglich.

Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben vor dem Absenden noch einmal.

Ich möchte nicht, dass meine Stellungnahme bei BOB-SH online einsehbar ist. Ich möchte, dass meine Stellungnahme (nach Freigabe durch die Verwaltung) bei DiPlanBeteiligung einsehbar ist.
Ich möchte meine Stellungnahme anonym abgeben. Ich möchte namentlich Stellung nehmen. Vorname:
Nachname:
Straße:
Hausnr.:
PLZ:
Ort:

Ich möchte eine Rückmeldung zu meiner Stellungnahme per E-Mail an {email} erhalten. Ich möchte eine Rückmeldung zu meiner Stellungnahme per Post an die oben angegebene Anschrift erhalten. Ich möchte keine Rückmeldung zu meiner Stellungnahme erhalten.

Meine Stellungnahme: