1.5.3. Mass der Baulichen Nutzung
Es wird im Tiefen Feld eine städtebaulich und architektonisch anspruchsvolle und verdichtete Bauweise angestrebt.
Das Maß der baulichen Nutzungen lehnt sich an die Baustruktur des städtebaulichen Rahmenplans an. Dabei wird die Festsetzung des Nutzungsmaßes unter Anwendung des §§ 16 und 17 BauNVO i.V.m. §§ 19 und 20 BauNVO getroffen.
Das höchstzulässige Nutzungsmaß ergibt sich in dem urbanen Gebiet mit den Gebieten MU 1 bis MU 5, im eingeschränkten Gewerbegebiet GE(e), im allgemeinen Wohngebiet mit den Gebieten WA 1 bis WA 23 aus der im Planteil festgesetzten Grund- und Geschossflächenzahl und der zulässigen Zahl der Vollgeschosse. Auf den Flächen für Gemeinbedarf „Kita 1“, „Kita 2“, „Kita 3“, „Seniorenwohn- und Pflegeheim“ und „Bildungszentrum“ werden die Grundflächenzahl und die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, und in dem Sondergebieten SO 1, SO 2 und SO 3 wird eine Grundflächenzahl und eine mindest und maximale Gebäudehöhe als Wandhöhe bestimmt. Damit ist gem. § 17 Abs. 3 BauNVO das Maß der baulichen Nutzung hinreichend bestimmt.
Festsetzung der Grundflächenzahl bzw. Grundflächen gem. § 19 BauNVO
| Baugebiete | Baufläche | GRZ gem. § 19 Abs. 2 BauNVO | GRZ gem. § 19 Abs. 4 BauNVO | GFZ | |
| MU 1 | 2.359 | m² | 0,8 | 0,8 | 3,8 |
| MU 2 | 2.366 | m² | 0,8 | 0,8 | 3,0 |
| MU 3 | 2.507 | m² | 0,8 | 0,8 | 3,2 |
| MU 4 | 1.620 | m² | 0,8 | 0,8 | 3,2 |
| MU 5 | 5.478 | m² | 0,8 | 0,8 | 3,0 |
| MU Gesamt | ca. 14.330 | m² | |||
| GE(e) 1 | ca. 2.770 | m² | 0.8 | 0.8 | 3.0 |
| WA 1 | 3.208 | m² | 0,5 | 0,75 | 2,0 |
| WA 2, DH | 2.593 | m² | 0,6 | 0,8 | 1,5 |
| WA 3 | 928 | m² | 0,5 | 0,75 | 2,5 |
| WA 4, DH | 2.296 | m² | 0,6 | 0,8 | 1,5 |
| WA 5 | 1.182 | m² | 0,5 | 0,75 | 2,2 |
| WA 6 | 2.717 | m² | 0,5 | 0,75 | 1,9 |
| WA 7 | 1.176 | m² | 0,4 | 0,6 | 1,5 |
| WA 8 | 1.136 | m² | 0,4 | 0,6 | 1,5 |
| WA 9 | 1.771 | m² | 0,4 | 0,6 | 1,5 |
| WA 10, DH | 1.841 | m² | 0,6 | 0,8 | 1,5 |
| WA 11, DH | 1.734 | m² | 0,6 | 0,8 | 1,5 |
| WA 12 | 1.155 | m² | 0,5 | 0,75 | 2,5 |
| WA 13 | 1.841 | m² | 0,5 | 0,75 | 1,9 |
| WA 14 | 1.734 | m² | 0,5 | 0,75 | 1,9 |
| WA 15 | 634 | m² | 0,5 | 0,75 | 2,2 |
| WA 16 | 4.587 | m² | 0,5 | 0,75 | 2,2 |
| WA 17 | 4.941 | m² | 0,5 | 0,75 | 2,2 |
| WA 18 | 4.379 | m² | 0,5 | 0,75 | 2,5 |
| WA 19 | 4.506 | m² | 0,5 | 0,75 | 2,2 |
| WA 20 | 5.187 | m² | 0,5 | 0,75 | 2,5 |
| WA 21 | 4.478 | m² | 0,5 | 0,75 | 2,2 |
| WA 22 | 4.671 | m² | 0,5 | 0,75 | 2,5 |
| WA 23 | 5.423 | m² | 0,5 | 0,75 | 2,5 |
| WA Gesamt | ca. 64.000 | m² | |||
| GM 1 Kita (West) | 1.224 | m² | 0,4 | 0,6 | |
| GM 2 Seniorenwohn- und Pflegeheim | 3.485 | m² | 0,5 | 0,75 | 2,2 |
| GM 3 Kita (Zentrum) | 1.690 | 0,4 | |||
| GM 4 Kita (Ost) | 1.200 | m² | 0,4 | ||
| GM 5 Bildungszentrum | 40.491 | m² | 0,9 | ||
| GM 6 Sportanlage | 20.741 | m² | Keine Festsetzung getroffen | ||
| GM Gesamt | ca. 70.230 | m² | |||
| SO 1 Quartiersgarage | 2.899 | m² | 0,9 | ||
| SO 2 Quartiersgarage | 2.525 | m² | 0,9 | ||
| SO 3 Quartiersgarage | 1.371 | m² | 0,8 | ||
| SO Gesamt | ca. 5.420 | m² | |||
Überschreitung der Orientierungswerte gem. § 17 Abs. 1 BauNVO
Die Orientierungswerte für die Grundflächenzahl (GRZ) und die Geschossflächenzahl (GFZ) gem. § 17 Abs. 1 BauNVO betragen für urbane Gebiete (GRZ 0,8; GFZ 3,0), allgemeine Wohngebiete (GRZ 0,4; GFZ 1,2) für Gewerbegebiete und für sonstige Sondergebiet (GRZ 0,8; GFZ 2,4).
Die im Rahmenplan vorgesehene Dichte überschreitet in den allgemeinen Wohngebieten, im MU 1,MU 3 und MU 4, den Sondergebieten und im Bereich des Bildungszentrums die Orientierungswerte für GRZ und/oder GFZ gem. § 17 Abs. 1 BauNVO. In den restlichen urbanen Gebieten und dem eingeschränkten GE(e) werden die Orientierungswerte eingehalten. Die Überschreitung der GRZ/GFZ-Werte wird aus den folgenden städtebaulichen Gründen für vertretbar angesehen:
Ziel der verdichteten Bauweise im Plangebiet ist die Ausnutzung der neu geschaffenen Verkehrsinfrastruktur (ÖPNV) und eine nachhaltige und sinnvolle Bodennutzung zu gewährleisten. Durch die gezielte Verdichtung der Bebauung wird der Flächenverbrauch pro Wohneinheit reduziert, was ökologisch und ökonomisch vorteilhaft ist.
Die Höhenentwicklung der Baukörper entlang der Südwesttangente ist in dieser Größe erforderlich, um eine abschirmende Wirkung in Bezug auf die Verkehrsimmissionen zu gewährleisten.
Die Ausbildung von einzelnen Hochpunkten sichert die städtebauliche Betonung von öffentlichen Plätzen im Quartier.
Die städtebauliche Qualität des Konzepts ist im ursprünglichen Wettbewerb begründet, dessen Grundstruktur sich in den Festsetzungen wiederfindet. Mit Nachweis gemäß Abstandsflächensatzung (AFS) der Stadt Nürnberg werden bei der nachfolgenden Planung gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse eingehalten, da hierdurch eine ausreichende Belichtung und Belüftung sichergestellt wird. Darüber hinaus wurde die Lärmsituation umfangreich berücksichtigt und entsprechende Maßnahmen durch das Vorsehen eines umfangreichen Regelungskonstrukts zum Schutz vor Lärm verbindlich festgesetzt.
Die Überschreitung des Maximalwertes für die GRZ (über 0,8) gem. § 19 Abs. 4 BauNVO in den Sondergebieten und der Fläche für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“ ergibt sich aus den besonderen städtebaulichen Gründen. Die Sondergebiete dienen der Unterbringung von Quartiersparkhäusern und sind Teil der Lärmschutzbebauung entlang der Straße „Am Tiefen Feld“. Daher ist eine sehr hohe Auslastung der GRZ (0,9) notwendig, um genügend Stellplätze unterzubringen und einen durchgehenden Lärmschutz zu ermöglichen. Dem Bildungszentrum wird mit einer GRZ von 0,9 die notwendige Flexibilität eingeräumt, um alle notwenigen Einrichtungen unterzubringen, welche in der Regel einen hohen Versiegelungsgrad besitzen (Schulgebäude, Turnhallen, Allwetterplätze, Pausenhof usw.). Dennoch wird sichergestellt, dass mindestens 10 % der Grundfläche unversiegelt bleibt.
Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden durch den großen Grünanteil in räumlicher Nähe zur verdichteten Bebauung im Plangebiet ausgeglichen. Die öffentlichen Grünflächen dienen unter anderem der zukünftigen Bewohnerschaft zum Aufenthalt. Auch werden an den Gebäuden selbst, durch die festgesetzte Dachbegrünung und den sonstigen Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung die Auswirkungen minimiert bzw. ausgeglichen.
Überschreitungen der GRZ nach § 19 BauNVO
Nach § 19 Abs. 4 BauNVO kann die in § 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzte GRZ durch die Grundflächen von beispielsweise Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu 50 % überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer GRZ von 0,8.
In dem Plangebiet ist eine Überschreitung der GRZ über das gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 festgelegte Maß hinaus nicht zulässig.
Für das urbane Gebiet ergibt sich somit eine GRZ von 0,8 gem. § 19 Abs. 4 BauNVO und im allgemeinen Wohngebiet eine GRZ von 0,6; 0,75 und 0,8 gem. § 19 Abs. 4 BauNVO. Damit soll sichergestellt werden, dass in den urbanen Gebieten und den WA 2, WA 4, WA 10 und WA 11 20 % und im anderen Gebieten im allgemeinen Wohngebiet mindestens 25 % der Bauflächen unversiegelt bleiben, begrünt werden und für private Baumpflanzungen zur Verfügung stehen. In den allgemeinen Wohngebieten gilt darüber hinaus die Vorgabe, dass die unterirdischen Gebäudeteile nicht über den oberirdischen hinausragen dürfen.
Flächen für den Gemeinbedarf
Die GRZ in den Flächen für den Gemeinbedarf ist so festgesetzt, dass ein gewisser Spielraum für die baulichen Anlagen besteht. Für die Realisierung des Bildungszentrums ist größtmögliche Flexibilität des Versiegelungsgrads erforderlich. Die GRZ von 0,9 ermöglicht diese Flexibilität und reduziert durch unversiegelte Flächen einen möglichen Hitzeinseleffekt.
Um dem Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen im Plangebiet Rechnung zu tragen und für die geplante Nutzung einen zeitgemäßen und ausreichend großen Baukörper errichten zu können, wird auf den Flächen für den Gemeinbedarf „Kita 1“, „Kita 2“ und „Kita 3“ eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Durch die Festsetzung der Geschossigkeit von zwei bis maximal vier Geschossen, lassen sich in den Gebäuden noch weitere soziale Nutzungen unterbringen.
Die vorgesehene Fläche für das Pflegeheim auf der Fläche für Gemeinbedarf „Seniorenwohn- und Pflegeheim“ orientiert sich mit der GRZ von 0,5 und der Anzahl von vier bis fünf der Vollgeschosse an dem Versieglungsgrad und der Geschossigkeit der Wohnbebauung im Plangebiet.
In der Fläche für Gemeinbedarf „Sportanlage“ ist keine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Es soll jedoch auf der Fläche ein Funktionsgebäude für die Schul- und Vereinssportnutzung realisiert werden, welches eine Grundfläche von ca. 750 m² aufweisen wird. Da ein solches Funktionsgebäude auf der Fläche generell zulässig ist und keine Festsetzung einer Grundfläche notwendig ist, wird hier darauf verzichtet. Das Funktionsgebäude nimmt optisch somit nur eine untergeordnete Bedeutung gegenüber der gesamten Sportanlage.
Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse
Nach § 16 Abs. 4 BauNVO können Mindestmaße und Höchstmaße für die Bestimmung der Zahl der Geschosse festgelegt werden. Diese Möglichkeit wird genutzt, um das Gebiet flächensparend zu entwickeln, die Versiegelung zu reduzieren und eine dem Standort eines Quartierzentrums angemessene Bebauungsdichte zu erreichen. Weiterhin sind in Richtung Südwesttangente und entlang der Straße „Am Tiefen Feld“ die Gebäudehöhen für die Bewältigung des Lärmschutzes relevant. Die Planung sieht im Gebiet WA 1, in dem urbanen Gebiet und in dem eingeschränkten GE(e) eine mindestens und auch zwingende viergeschossige (12 m) hohe Bebauung als Lärmschutzbebauung vor. Diese Höhe war auch Grundlage für die schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan. Eine Ausnahme bildet hiervon das MU 1.
Abbildung 25: Schemaschnitt MU 1; Darstellung Höhenunterschied Sammelstraße A und Straße „Am Tiefen Feld“ © Stadt Nürnberg, Stadtplanungsamt
Aufgrund der Topographie ist hier ein Höhenunterschied von bis zu ca. 5,0 m zwischen der Straße „Am Tiefen Feld“ und der Sammelstraße A vorhanden. Daher reicht eine viergeschossige Bebauung im MU 1 nicht aus, um die notwendige 12 m hohe Lärmschutzbebauung entlang der Straße „Am Tiefen Feld“ zu generieren. Im MU 1 ist eine fünf- bis sechs Geschossigkeit festgesetzt, um den schalltechnischen Belangen nachzukommen. In den sonstigen urbanen Gebieten ist eine Mindestgeschossigkeit von vier Geschossen festgesetzt und es sind bis zu fünf Vollgeschosse zulässig. Im eingeschränkten Gewerbegebiet ist die Realisierung einer städtebaulichen Dominante mit einer Geschossigkeit von bis zu acht Vollgeschossen an einem Hochpunkt möglich.
Im MU 2 ist zwar auch ein Höhenunterschied zwischen den oben genannten Straßen vorhanden. Hier handelt es sich bei dem Erdgeschoss hin zur Sammelstraße A voraussichtlich um kein Vollgeschoss.
Zur Umsetzung der von Hausgruppen, wie Reihenhäuser oder Doppelhäuser, ist in den Gebieten WA 2, WA 4, WA 10 und WA 11 eine zwei- bis dreigeschossige Bebauung angedacht. In den Gebieten WA 6, WA 7, WA 8, WA 9, WA 13 und WA 14 ist eine drei- bis viergeschossige Bebauung vorgesehen. In dem WA 5 und WA 15 ein bis zu fünfgeschossiger Hochpunkt zur öffentlichen Parkanlage möglich.
Die Bebauung an den Stadtbalkonen in den Gebieten WA 3 und WA 12 sind als vier- bis sechsgeschossiger Hochpunkte auszuführen und markieren somit den Eingang in den Stadtteilpark „Tiefes Feld“. Die Blockrandbebauung in den Gebieten WA 16 bis WA 23 weist eine urbane Dichte mit vier bis fünf Geschossen auf. In den Gebieten WA 18, WA 20, WA 22 und WA 23 sind Hochpunkte als städtebauliche Akzentuierung der Plätze von sechs bis sieben Geschossen vorgesehen.
Festsetzung der Höhe des Erdgeschossfußbodens
Es wird festgelegt, dass der Erdgeschossfußboden maximal 0,3 m über den jeweiligen Höhenbezugspunkten der Oberkante der nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsfläche liegen darf, bezogen auf den Zugang zum jeweiligen Gebäude oder Gebäudeteile. Demnach kann es sein, dass in einem Gebäude mit mehreren Zugängen, diese sich auf unterschiedliche Höhenbezugspunkte beziehen müssen. Die nächstgelegene öffentliche Verkehrsfläche umfasst Straßen, verkehrsberuhigte Bereiche sowie Geh- und Radwege. Daher können z.B. in den WA 16 bis WA 23 die Erschließung der einzelnen Gebäude im Block über Zugänge von unterschiedlichen Seiten erfolgen.
Diese Festsetzung dient dazu, die Gebäudehöhe und die Sockelhöhe aus städtebaulichen Gründen zu begrenzen und den städtebaulichen Entwurfsgedanken „das Haus auf der Parzelle“ vgl. Kapitel I.4.1 zu stärken. Ziel dieses Entwurfsprinzips ist es, eine lebendige städtebauliche Struktur zu ermöglichen, indem unterschiedliche Gebäudehöhen und Fassadengestaltungen eine abwechslungsreiche und ansprechende Stadtlandschaft schaffen. Das einzelne Gebäude in der Reihe oder im Block wird so durch unterschiedliche Attika- und Geschosshöhen, Gestaltungsoptionen sowie leichten Vor- und Rücksprüngen hervorgehoben und so ein kleinteiliges Stadtbild erzeugt.
Im MU 1 und MU 2 wird aufgrund der Höhenunterschiede zwischen der Straße „Am Tiefen Feld“ und der Sammelstraße A auf diese Festsetzung verzichtet.
Lichte Höhe des Erdgeschosses
In den Gebieten MU 1 bis MU 5 sowie dem eingeschränkten Gewerbegebiet muss die lichte Höhe des Erdgeschosses, welche zu der Straße „Am Tiefen Feld“ zeigt, mindestens 3,5 m betragen. Hierdurch soll in diesen Baugebieten die Nutzung entsprechend den in diesen Bereichen städtebaulich notwendigen Nichtwohnnutzungen unterstützt und dauerhaft gesichert werden. Die lichte Höhe von Räumen ist das Maß zwischen Fußbodenoberkante und Deckenunterkante je im fertigen Zustand. Die Ausbildung dieser Sockelzone und die Belebung des öffentlichen Raums durch die Nutzungen ist ein wichtiges städtebauliches Ziel am künftigen Quartiersplatz und in dessen Umgebung.
Überschreitung der GFZ im allgemeinen Wohngebiet und urbanen Gebiet
Im allgemeinen Wohngebiet und im urbanen kann die GFZ für die Realisierung von Gemeinschaftsräumen sowie ebenerdigen Räumen im Hauptgebäude zur Aufbewahrung von Fahrrädern, Kinderwagen und anderen Mobilitätshilfen überschritten werden.
Es soll dadurch attraktiv werden, die Fahrradabstellplätze ebenerdig im Gebäude unterzubringen und damit eine durchgrünte Gestaltung der privaten Freiflächen zu fördern. Gemeinschaftsräume müssen ebenso nicht auf die GFZ angerechnet werden, um ein soziales Miteinander im Quartier zu fördern.
Wandhöhe der Parkhäuser
In den Sondergebieten SO 1, SO 2 und SO 3 wird eine Mindest- und Maximalhöhe der Gebäude festgesetzt, da die Geschosshöhen im Garagenbau sich von dem im Wohnbau stark unterscheiden. Die Höhen beziehen sich für das SO 1 und das SO 2 auf die Straße „Am Tiefen Feld“ um mit der Mindesthöhe von 12 m den Schallschutz für die dahinterliegende Wohnbebauung zu gewährleisten. Die Mindesthöhe im SO 3 bezieht sich auf die Sammelstraße C und liegt bei ca. 309,11 m. ü. NHN (vgl. Straßenplanung Gauff). Die Maximalhöhe von 18 m ermöglicht eine effiziente Auslastung und fügt sich städtebaulich in das Gesamtkonzept ein. Die Gebäudehöhe wird als Wandhöhe festgesetzt. Die Ermittlung der Wandhöhe ergibt sich aus Art. 6 Abs. 4 BayBO. Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe ist im Bereich der Sondergebiete SO 1 und SO 2 die Verkehrsfläche der Straße „Am Tiefen Feld“. Die Höhenplanung der Straße liegt vor. Der Höhenbezugspunkt für die beiden Sondergebiete an der Straße, der Höhenbezugspunkt für das SO 1 liegt bei ca. 307.95 m ü. NHN, was einer Mindestwandhöhe von ca. 319,95 m ü. NHN entspricht. Das SO 2 liegt bei ca. 307.99 m ü. NHN und daher liegt das Mindestmaß der Wandhöhe bei ca. 319,99 m ü. NHN.
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
Das Ziel der Regelung zur maximalen Anzahl von Wohneinheiten in Wohngebäuden ist es, im Tiefen Feld angemessene Wohnungsgrößen zu realisieren. Gebäude mit Mikroappartements und der damit verbundenen hohen Dichte sollen reduziert werden. Gleichzeitig wird die Bereitstellung von größeren Wohnungen, die für Familien geeignet sind, gefördert.
Dies stützt auch das Prinzip des „Haus auf der Parzelle“. Nach diesem Konzept wird ein Wohngebäude mit einem eigenen Eingang und eigenem Treppenhaus definiert. Es können mehrere Wohngebäude auf einem Baufeld stehen. Die Berechnungsgrundlage beruht auf einem sogenannten Vierspänner: Ein Erschließungskern (Treppe und ggfs. Aufzug) erschließt in jedem Geschoss demnach bis zu vier Wohneinheiten. Die Festsetzung lässt genügend Spielraum für eine variable Grundrissgestaltung.
In den Gebieten WA 1, WA 5 bis WA 9 und WA 13 bis WA 15 ist die Anzahl der Wohneinheiten pro Wohngebäude auf maximal 16 zu beschränken. In den Gebieten WA 3 und WA 12 beträgt die Obergrenze 24 Wohneinheiten pro Wohngebäude. Für die Gebiete WA 16, WA 17, WA 19 und WA 21 liegt die maximale Anzahl bei 20 Wohneinheiten pro Wohngebäude. In den Gebieten WA 18, WA 20, WA 22 und WA 23 ist die Anzahl der Wohneinheiten pro Wohngebäude auf maximal 28 zu begrenzen.
Die unterschiedlichen Höchstgrenzen der Wohneinheiten tragen zur heterogenen Gestaltung des Quartiers mit verschiedenen Gebäudetypologien bei.