7.6. Einfriedungen
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich keine geplanten Einfriedungen. Es wird daher auf eine Festsetzung zu diesen verzichtet. Sollten wider Erwarten Einfriedungen errichtet werden gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich keine geplanten Einfriedungen. Es wird daher auf eine Festsetzung zu diesen verzichtet. Sollten wider Erwarten Einfriedungen errichtet werden gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Eine Festsetzung zu Dachformen bzw. Dachneigung erfolgt aus Gründen der Flexibilität nicht. Dadurch soll Gestaltungsfreiraum für den Architekten des Hallenbadneubaus gewährleistet werden. Es ist jedoch zu anzunehmen, dass der Großteil des Gebäudes mit einem Flach- oder Pultdach ausgeführt wird.
Es wird auf § 44a BayBO verwiesen, wonach sicherzustellen ist, dass Anlagen in angemessener Auslegung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf den hierfür geeigneten Dachflächen errichtet und betrieben werden. Eine angemessene Auslegung liegt vor, wenn die Modulfläche mindestens einem Drittel der geeigneten Dachfläche entspricht.
Solaranlagen auf Dächern sollen sich in Form und der Anordnung an der Form des Daches orientieren. Sie sind in der Ebene der Dachhaut bzw. alternativ in der Neigung des Daches auf der Dacheindeckung (ohne Aufständerung) zu errichten. Bei Flachdächern ist eine Aufständerung von Solaranlagen zulässig, sie müssen jedoch um die Höhe des Aufbaus von der Dachkante zurückversetzt sein. Die Festsetzung erfolgt aus gestalterischen Gründen.
Es wird auf die Festsetzung zur Dachbegrünung bei Flachdächern in der Grünordnung verwiesen.
Im Rahmen der Bauleitplanung wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Die Ergebnisse liegen als Bericht 16793.1 des Ingenieurbüros für Bauphysik Wolfgang Sorge, Nürnberg vor (vergleiche Anhang C2 Gutachten).
Im Rahmen des Gutachtens wurden folgende Aspekte des Lärmschutzes für das Umfeld des Plangebietes untersucht und beurteilt: