7.1. Art der baulichen Nutzung
Nach § 11 BauNVO wird ein sonstiges Sondergebiet SO mit der Zweckbestimmung „Hallenbad“ festgesetzt. Innerhalb des Sondergebiets ist die Errichtung eines Hallenbads mit der zugehörigen Ausstattung allgemein zulässig. Weitere Nutzungstypen die sonst häufig in Hallenbädern vorkommen wie Gastronomie oder Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, sind nicht vorgesehen. Die Sondergebietsfläche beträgt etwa 9.000 m². Eine Überbauung der Sondergebietsfläche wird jedoch durch die maximal zulässige Grundfläche eingeschränkt. Die Kombination aus größerem Sondergebiet mit Einschränkung durch die maximale Grundfläche wird bewusst gewählt, um bei der endgültigen Ausrichtung des Gebäudes Flexibilität zu gewährleisten.
Die übrigen Flächen werden als Grünflächen oder Straßenverkehrsflächen ausgewiesen.