Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 117: Hallenbad am Scherbsgraben

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Inhaltsverzeichnis

Begründung mit Umweltbericht

7.1. Art der baulichen Nutzung

Nach § 11 BauNVO wird ein sonstiges Sondergebiet SO mit der Zweckbestimmung „Hallenbad“ festgesetzt. Innerhalb des Sondergebiets ist die Errichtung eines Hallenbads mit der zugehörigen Ausstattung allgemein zulässig. Weitere Nutzungstypen die sonst häufig in Hallenbädern vorkommen wie Gastronomie oder Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, sind nicht vorgesehen. Die Sondergebietsfläche beträgt etwa 9.000 m². Eine Überbauung der Sondergebietsfläche wird jedoch durch die maximal zulässige Grundfläche eingeschränkt. Die Kombination aus größerem Sondergebiet mit Einschränkung durch die maximale Grundfläche wird bewusst gewählt, um bei der endgültigen Ausrichtung des Gebäudes Flexibilität zu gewährleisten.

Die übrigen Flächen werden als Grünflächen oder Straßenverkehrsflächen ausgewiesen.

7.2. Maß der baulichen Nutzung

Aufgrund der Wahl des Geltungsbereichs eng um den Neubau des Hallenbads sowie der großzügigen Festlegung von Grünflächen, die bei der Bestimmung einer GRZ nicht zu berücksichtigen wären, wurde auf die Festsetzung einer maximalen Grundfläche GR zurückgegriffen. Die maximal zulässige Grundfläche beträgt 6.000 m².

Bei der zulässigen Höhe wurde sich am bestehenden Bebauungsplan „Thermalbad Fürth“ orientiert. Die dort zulässige Höhe von 306,5 m über Normalhöhennull (NHN) wurde in den vorliegenden Bebauungsplan übertragen. Die zulässige Oberkante (OK) baulicher Anlagen beträgt 306,5 m über Normalhöhennull (NHN). Die bestehende Bestandshöhe soll nicht durch untergeordnete Bauteile und Anlagen sowie Solaranlagen überschritten werden, weshalb eine Überschreitung durch sie als unzulässig festgesetzt wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Konzept deutlich niedrigere Baukörper vorsieht (vgl. 4. Beschreibung des Vorhabens/ Konzeptes).

7.3. Überbaubare Grundstücksflächen

In dem sonstigen Sondergebiet wird die überbaubare Fläche mittels einer Baugrenze nach § 23 Abs. 1 BauNVO festgesetzt. Wie bereits erläutert erfolgt eine weitere Einschränkung durch die maximale Grundfläche. Die Abstandflächen nach Art. 6 BayBO sind einzuhalten.

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