11.3.8. Schutzgut Kultur und sonstige Güter
Voraussichtlich werden von der Planung keine Kulturgüter oder sonstigen wertvollen Sachgüter betroffen sein. Werden bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde aufgefunden, sind diese unverzüglich dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen (Art. 8 Abs. 1 BayDSchG) sowie unverändert zu belassen (Art. 8 Abs. 2 BayDSchG).
Risiken für das kulturelle Erbe können damit ebenfalls ausgeschlossen werden.
Die Planung führt voraussichtlich zu keinem Eingriff in das Schutzgut.