Im Zuge der Erschließung und Bebauung des Geltungsbereiches können vorübergehende Lärm- und Immissionsbelastungen durch den Maschinen- und Geräteeinsatz bzw. durch temporären, zusätzlichen Verkehr auftreten.
Durch die Planung bedingte, als verträglich geltende Lärmemissionen werden durch den geringfügig erhöhten An- und Abfahrtsverkehr auftreten. Das vermehrte Verkehrsaufkommen verursacht außerdem Luftschadstoffemissionen.
Im Zuge des Neubaus, soll das neu entstehende Gebäude unter Berücksichtigung aktueller Energie- und Wärmestandards gebaut werden. Dies bedeutet, dass die Errichtung von Lüftungsanlagen auf den Dachflächen möglich sein wird. Durch diese Anlagen können negative Immissionen auf angrenzende Flächen ausgelöst werden (z.B. Lärm). Gegebenenfalls notwendige Vorgaben zu Lärmimmissionen durch Anlagentechnik, Lüftung etc. werden im Laufe des Verfahrens geprüft.
Die Planung führt voraussichtlich zu einem geringen Eingriff in das Schutzgut.