Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 117: Hallenbad am Scherbsgraben
Begründung mit Umweltbericht
11.1. Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes und der Umweltmerkmale sowie der Auswirkungen der geplanten Maßnahmen
In den folgenden Kapiteln wird die Bestandsituation im Plangebiet dargestellt und die Auswirkungen der geplanten Maßnahme auf die einzelnen Schutzgüter geprüft
11.1.1. Schutzgut Mensch
Die Flächen des Plangebietes bilden aktuell einen Teilbereich des Freibads Fürth. Innerhalb der zu überplanenden Fläche befinden sich aktuell der bisherige Eingangs- und Sanitärbereich des Sommerbads, ein Kinderschwimmbecken sowie ein Teil der vorhandenen Liegewiese. Die Flächen im Geltungsbereich dienen somit aktuell der Erholung von Menschen. Durch den geplanten Neubau des Hallenbads werden sich zwar die Freiflächen (z.B. Liegewiesen) des Freibads verkleinern, jedoch ist davon auszugehen, dass die zusätzliche Nutzung der Fläche durch ein Hallenbad zu einer Erhöhung der Erholungsfunktion vor Ort führt. Dies liegt einerseits an der Tatsache, dass hierdurch ebenfalls ein Winterbetrieb – also eine Erholungsnutzung im Winter – ermöglicht wird und andererseits das Freibad in seiner Nutzbarkeit durch den Flächenverlust nicht erheblich verringert wird. Somit kann davon ausgegangen werden, dass es zu einer Förderung der Erholungsfunktion vor Ort kommt.
Im Zuge der Bauarbeiten kann es zu temporären Störungen in Form von Bewegungsunruhe, Lärm, zusätzlichem Bauverkehr oder Staubimmissionen auf die Freibadnutzer sowie die umliegenden Wohnnutzungen kommen. Jedoch sind diese negativen Einwirkungen nur temporärer Natur und enden mit dem Abschluss der Bauarbeiten.
Durch den Betrieb des Hallenbads kann davon ausgegangen werden, dass es zu einem erhöhten Zielverkehr kommt. Die Thematik wurde im Gutachten „Schallimmissionsschutz in der Bauleitplanung“, durch die ifb Sorge GmbH & Co. KG im Vorfeld geprüft. Ergebnis war, dass die Pegelerhöhungen durch den Mehrverkehr deutlich unter dem Schwellenwert der Verkehrslärmschutzverordnung für eine „wesentliche Änderung“ liegen.
Im Zuge des Neubaus, soll das neu entstehende Gebäude unter Berücksichtigung aktueller Energie- und Wärmestandards gebaut werden. Dies bedeutet, dass die Errichtung von Lüftungsanlagen auf den Dachflächen möglich sein wird. Durch diese Anlagen können negative Immissionen auf angrenzende Flächen ausgelöst werden (z.B. Lärm). Gegebenenfalls notwendige Vorgaben zu Lärmimmissionen durch Anlagentechnik, Lüftung etc. werden im Laufe des Verfahrens geprüft.