1.11.3. Abgrabungen und Aufschüttungen
Innerhalb der festgesetzten Grünflächen sind Abgrabungen und Aufschüttungen unzulässig.
Innerhalb der festgesetzten Grünflächen sind Abgrabungen und Aufschüttungen unzulässig.
Je Baugrundstück sind jeweils 1 Baum 1. Wuchsordnung und 2 Bäume 2. Wuchsordnung und 3 Strauchgruppen zu 15, 9 und 5 Sträuchern anzupflanzen. Die restliche Fläche ist als Wiese zu begrünen. Bestehende Gehölze, die den Anforderungen an die festgesetzte Mindestpflanzqualität unter Punkt 11.5 entsprechen, sind anzurechnen.
Baum zu pflanzen
Abstand von der Fahrbahn 1,5 – 3 m; der Wurzelbereich des Baumes ist mit Ausnahme im Straßenbereich im Radius von 2,5 m von jeglicher Bebauung, Ablagerung oder Flächenbefestigung freizuhalten und gegen Befahren zu schützen. Von den festgesetzten Baumstandorten kann geringfügig abgewichen werden.