1.7.2. Einfriedungen und Grünflächen
Private Grünflächen und Pflanzflächen gemäß 1.11.4 dürfen an ihrer Ortsrand-Grenze und an ihren seitlichen Grenzen nicht mit Zäunen oder Hecken eingefriedet werden.
Private Grünflächen und Pflanzflächen gemäß 1.11.4 dürfen an ihrer Ortsrand-Grenze und an ihren seitlichen Grenzen nicht mit Zäunen oder Hecken eingefriedet werden.
Die Flächen der Ortsrandeingrünung auf Baugrundstücken dürfen nur an der, den Gebäuden zugewandten Seite eingefriedet werden.
Werbeanlagen haben sich harmonisch in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Werbe- und Hinweisschilder sind nur innerhalb des Baugebiets, am Gebäude oder an der jeweiligen Grundstückszufahrt und nur bis zu einer Schild-Höhe von 1,9 m und -Breite von 0,8 m zulässig; einschließlich der Haltevorrichtungen darf eine Gesamtgröße von 2,2 m x 1,5 m nicht überschritten werden.