1.6.1. Satteldächer
Es sind ausschließlich Satteldächer zulässig.
Die Dachneigung beträgt 23°bis einschließlich 30°
Es sind ausschließlich Satteldächer zulässig.
Die Dachneigung beträgt 23°bis einschließlich 30°
Dacheinschnitte sind nicht zulässig.
Anlagen zur Nutzung von Solarenergie sind in Verbindung mit Gebäuden nur auf dem Dach und an der Fassade bzw. Brüstungselementen zulässig. Auf geneigten Dächern sind sie nur mit max. 0,2 m Abstand zur Dachhaut zulässig.