5.7. Werbeanlagen
Werbeanlagen haben sich harmonisch in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen sowie übermäßige visuelle Beeinträchtigungen zu vermeiden. Werbe- und Hinweisschilder sind nur innerhalb des Baugebiets, am Gebäude oder an der jeweiligen Grundstückszufahrt und nur bis zu einer Schild-Höhe von 1,9 m (abweichend vom rechtskräftigen Bebauungsplan mit 1,2 m) und -Breite von 0,8 m zulässig; einschließlich der Haltevorrichtungen darf eine Gesamtgröße von 2,2 m x 1,5 m nicht überschritten werden.