Planungsdokumente: GE Berganger Nord 3. Änderung
Begründung
5.10.1. Festsetzungen zur Grünordnung
Zur landschaftsgerechten Einbindung des Baugebiets sind grünordnerische Maßnahmen vorgesehen. Auch zwischen der Ortsmitte und dem gewerblichen Baugrundstück sind Grünflächen mit Gehölzen vorgesehen. Diese sind durch zeichnerische und textliche Festsetzungen im Bebauungsplan verbindlich geregelt.
Die hierzu getroffenen Festsetzungen entsprechen im Wesentlichen denen des rechtskräftigen Bebauungsplans. Lediglich die Verpflichtung zu Fassadenbegrünung wurde aufgrund der geänderten Vorgaben zur Fassadengestaltung und der diesbezüglichen Befreiung von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans gestrichen. Die Festsetzungen wurden außerdem im Hinblick auf die in den letzten Jahren gestiegenen städtebaulichen Anforderungen an Begrünungsmaßnahmen, insbesondere vor dem Hintergrund der Klimaveränderung und der Förderung von Biodiversität, angepasst.
Bäume und Grünflächen haben als Schattenspender und Sauerstoffproduzenten eine besondere Bedeutung für das lokale Kleinklima, insbesondere in Gewerbegebieten mit einem hohen Anteil an versiegelten Flächen. Daher wird eine Eingrünung des Gebiets angestrebt. Entfallende Bäume sollen durch Ersatzpflanzungen mit vergleichbarem Habitus und entsprechender Entwicklungsgröße kompensiert werden.
Im Südosten des Plangebiets ist die Errichtung einer großen Halle mit einer Grundfläche von ca. 40 m × 25 m vorgesehen. In diesem Zusammenhang wird die bislang festgesetzte private Grünfläche von 2.165 m² auf ca. 1.078 m² reduziert. Auch die an der südwestlichen Seite des Plangebiets gelegene private Grünfläche mit einer bisherigen Größe von ca. 320 m² wird aufgrund des zusätzlich benötigten Flächenbedarfs für den internen Verkehr innerhalb des Plangebiets auf ca. 143 m² reduziert. Im Gegenzug wird die Bepflanzung der Flächen intensiviert.
Die verbleibenden privaten Grünflächen werden mit 10 m Breite weiterhin entlang der Rotter Straße festgesetzt.
Wie bereits unter Punkt 5.9 „Verkehr und Erschließung“ dargestellt, wird die im Nordosten gelegene private Grünfläche künftig nicht mehr festgesetzt, da diese Fläche für die interne verkehrliche Erschließung des Plangebiets benötigt wird. Stattdessen wird eine kleine Pflanzfläche festgesetzt, um die geplanten Gebäude im Übergang zur freien Landschaft einzugrünen.
Die Ortsrandeingrünung an der nordwestlichen Seite des Plangebiets bleibt weiterhin festgesetzt. Bereits vorhandene Gehölze sind grundsätzlich auf das Pflanzgebot anzurechnen, sofern sie den unter Punkt 11.5 festgelegten Anforderungen an die Mindestpflanzqualität entsprechen.
Durch die Festsetzung, dass unbebaute Flächen der Baugrundstücke wasseraufnahmefähig herzustellen und zu bepflanzen oder einzusäen sind, wird die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens weitgehend erhalten. Dadurch können der Oberflächenabfluss von Niederschlagswasser verringert und die Regenwasserbewirtschaftung im Plangebiet verbessert werden. Die Anlage von Schotter- und Steinflächen als Bestandteil der Freiflächengestaltung wird hierdurch ausgeschlossen.
Sämtliche grünordnerischen Festsetzungen dienen zudem der Vermeidung und Minimierung von Eingriffen in Naturhaushalt und Landschaftsbild, die mit einer Erhöhung der Nutzungsintensität und Nachverdichtung des bestehenden gewerblichen Baugrundstückes einhergehen.
5.10.2. Ausgleichsbedarf (Ausgleichsfläche, Ökokonto)
Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB. Gegebenenfalls zu erwartende Eingriffe gelten im Sinne des § 1 a Abs. 3 Nr. 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Ein naturschutzfachlicher Ausgleich ist daher nicht notwendig.