5.10.3. spezieller Artenschutz (Verbotstatbestände)
Bei der Zulassung und Ausführung von Vorhaben sind die Auswirkungen auf europarechtlich geschützte und auf national gleichgestellte Arten zu untersuchen. Im Rahmen der Bauleitplanung ist sicherzustellen, dass das Vorhaben nicht zu unüberwindbaren artenschutzrechtlichen Hindernissen führt.
Im Plangebiet kann das Vorkommen geschützter Arten der Gruppen Säugetiere (Fledermäuse) und Vögel nicht ausgeschlossen werden (siehe unter Punkt 2.6).
Folgende Maßnahmen sind daher umzusetzen, um die Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG zu vermeiden:
Gebäudeabriss und Arbeiten an Fassaden: Besteht Verdacht auf das Vorkommen von Fledermäusen, ist der Zeitraum für diese Arbeiten ohne vorherige Kontrollen durch eine qualifizierte Fachkraft beschränkt auf Ende September bis Ende November. Im Übrigen ist der Zeitraum beschränkt auf Anfang Oktober bis Ende Februar (außerhalb Vogelbrutzeit).
Erhalt Obstbaum mit Baumhöhle; alternativ Versetzen des Obstbaums im Zeitraum Anfang November bis Ende März in den Bereich der geplanten Grünfläche oder Kappen des Stammabschnittes mit Höhle und Aufstellen im Bereich der geplanten Grünfläche.