5.4. Bauliche Gestaltung
Durch die Regelung eines großen zusammenhängenden Baufeldes und einer GRZ von 0,8 ist eine hohe Flexibilität für die Bebauung des gewerblichen Grundstückes gegeben. Die städtebauliche Ordnung soll jedoch auch über die Regelung von maximalen Abmessungen für Gebäude (maximal 40 m × 25 m) und das Verhältnis von Baukörperlänge zu -breite (mindestens 3:2) gewahrt werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass die geplanten Gewerbehallen in einem Größenbezug zu bedeutenden Gebäuden in der näheren Umgebung, wie z.B. dem Gemeindehaus stehen.