3.3. Eingesetzte Stoffe und Techniken
Es wird auf die nachfolgenden Planungsebenen verwiesen.
Es wird auf die nachfolgenden Planungsebenen verwiesen.
Bei der Bewertung von Umweltrisiken ist die Anfälligkeit der nach dem Bauleitplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen oder die Nähe des Plangebietes zu einem solchen Vorhaben entscheidend, z.B. Störfallbetriebe / Betriebe, die mit gefährlichen Stoffen umgehen (Störfallverordnung, Seveso III-Richtlinie, § 50 BImSchG).
Aufgrund der Beschaffenheit und der Lage des Vorhabens liegt keine Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen vor. Störfallbetriebe in der näheren Umgebung sind nicht bekannt.
Negative Umweltauswirkungen können sich anhäufen durch Planungen in vorbelasteten Bereichen oder im Nahbereich von Vorhaben mit ähnlichen Umweltauswirkungen.
Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befinden sich bereits Sportanlagen. Grundsätzlich kommt es zu einer Kumulierung des Verkehrsaufkommens und der Schallemissionen während des Spielbetriebs. Jedoch befinden sich keine schutzwürdigen Nutzungen im Umfeld der neu geplanten Sport- und Spielflächen, so dass dies unberücksichtigt bleiben kann.
Die Leutstettener Straße ist geeignet, den zusätzlichen Verkehr aufzunehmen.