3.2. Überplanung landwirtschaftlicher Flächen
Gemäß § 1 a Abs. 2 Satz 4 BauGB ist die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich genutzter Flächen zu begründen. Im Geltungsbereich des BPs Nr. 4445 B „Tiefes Feld Süd“ werden ca. 21 ha landwirtschaftliche Flächen einer baulichen Nutzung zugeführt und ca. 14,5 ha in öffentliche Grünflächen mit einer Parkanlage umgewandelt. Dabei muss auch das Bebauungsplanverfahren Züricher Straße berücksichtigt werden, da auch dieses Verfahren zu Einschränkungen der Landwirtschaft, teilweise derselben Betriebe, führte.
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum Rahmenplan haben Landwirte Existenzgefährdung angemeldet. Um die genauen Auswirkungen auf die Landwirte hin-sichtlich der Existenzgefährdung zu untersuchen, wurde darauf ein agrarstrukturelles Gut-achten (Agrarstrukturelles Gutachten „Tiefes Feld“ mit Ergänzungen zum Vorhaben „Züricher Straße“ bzw. Bebauungsplangebiet 4601“, Pöllinger 2016) erstellt. Dieses Gutachten kommt zum Ergebnis, dass ein Landwirt durch die Maßnahmen im „Tiefen Feld“ und an der Züricher Straße in seiner Existenz betroffen ist, bei einem weiteren kann die Existenz-gefährdung nicht ausgeschlossen werden. Liegt eine Existenzgefährdung vor, müssen den betroffenen Landwirten Ersatzflächen in gleicher Qualität (Bodengüte, Größe, Entfernung zum Hof) bereitgestellt werden. Für beide Landwirte müssen gemäß Gutachten nach Abschluss der Planungen ca. 15 ha landwirtschaftliche Fläche zur Verfügung stehen. Dieser Bedarf kann sich durch Grundstückverkäufe der beiden Landwirte oder durch Grundstückstausch verringern und dies ist zum Teil schon erfolgt, sodass keine Existenzgefährdung mehr vorliegt.
Für den erstgenannten landwirtschaftlichen Betrieb, der seine Flächen in der Züricher Straße bereits veräußert hat, muss die Stadt nach jetzigem Stand Ersatzflächen in gleicher Qualität bereitstellen. Diese können innerhalb der landwirtschaftlichen Fläche des Bebauungsplans Nr. 4445 B „Tiefes Feld Süd“ nachgewiesen werden. Dadurch es keine Existenzgefährdung mehr zu befürchten. Für den zweitgenannten Landwirt ist eine Existenzgefährdend nicht erkennbar, da der Betrieb nicht geeignet ist, den Lebensunterhalt einer Familie oder einen wesentlichen Anteil am Gesamteinkommen einer Familie zu erwirtschaften. Allerdings ergibt sich im Verlauf beider Vorhaben (Tiefes Feld; Züricher Straße) ein Totalverlust der Eigentumsfläche für diesen Nebenerwerbslandwirt. Auf Grund dessen wird versucht im Tiefen Feld entsprechende Ersatzflächen bereitzustellen. Hierzu werden im vorliegenden Bebauungsplan ca. 15 ha landwirtschaftliche Flächen planungs-rechtlich festgesetzt. Auch finden auf diesen landwirtschaftlichen Flächen Maßnahmen zum Ausgleich (ökologischer Ausgleich und Artenschutz) nicht statt, um die verbliebenen Flächen nicht weiter einzuschränken. Auch die Erschließung der Flächen wird durch den BP Nr. 4445 B gesichert.
In den Geltungsbereichen „FCS 1“ und „FCS 3“ hingegen werden Maßnahmen zum Ausgleich festgesetzt. Bei der FCS-1 Maßnahme werden Ackerbrachen im Sinne der PIK-Arbeitshilfe des LfU hergestellt. Da die Flächen regelmäßig umgebrochen werden, bleibt der Ackerstatus gewahrt. Die Flächen der FCS-3 Maßnahme befinden sich im Bereich einer Freileitungstrasse, es handelt sich demnach nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche, so dass durch deren Wegfall auch keine landwirtschaftliche Fläche beeinträchtigt wird. Die Maßnahme FCS-2 ist entfallen, da keine Betroffenheit mehr gegeben ist.
Pächter oder Pächterinnen von landwirtschaftlichen Flächen im Eigentum der Stadt Nürnberg ist mit der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 4445 A und Nr. 4445 B bereits bekannt, dass diese Flächen in Zukunft nicht mehr zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zur Verfügung stehen. Auch sind sehr langfristige Pachtverträge von landwirtschaftlichen Flächen in Nürnberg meist nicht üblich.
Die Bebauung der landwirtschaftlichen Flächen begründet sich mit der Lage in der Gesamtstadt. Es werden zwar landwirtschaftliche Flächen bebaut, dennoch handelt es sich hier nicht um einen typischen Außenbereich im ländlichen Raum, da die Flächen inner-halb des Stadtgebiets liegen und direkt an die vorhandene Bebauung grenzen und durch andere Grenzen eingeschränkt sind (Südwesttangente, Güterzugstrecke). Mit dem BP Nr. 4445 B „Tiefes Feld Süd“ wird eine Maßnahme der Baulandentwicklung in noch städtisch geprägten Randbereichen mit hervorragender direkter Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr durch die sich im Bau befindende U-Bahnlinie vollzogen. Dies ermöglicht zusammen mit der vorhandenen und geplanten Infrastruktur eine Dichte und Nutzungsmischung gemäß dem Prinzip der „Stadt der kurzen Wege“. Der geplante, öffentliche Park trägt dazu bei das Grünflächendefizit im Nürnberger Westen zu verringern und schafft sowohl unterschiedliche Spielangebote als auch Raum zur Erholung und naturbelassene Bereiche. Die Planung trägt mit dem zukunftsorientierten städtebaulichen Konzept dazu bei, die hohe Nachfrage an Wohnbauflächen im Stadtgebiet zu verringern. Die Flächen sind bereits im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) der Stadt Nürnberg aus dem Jahr 2006 als Wohnbauflächen dargestellt. Eine Wohnbebauung ist an dieser Stelle sinnvoller als in den eher ländlich geprägten Gebieten am Rande des Stadtgebiets. Die Nähe zur Innenstadt mit allen Vorteilen überwiegt in diesem Fall die landwirtschaftlichen Belange. Ein erneutes Gutachten ist aufgrund der Entwicklungen von Grundstücksverkäufen nicht notwendig.