1.4.5. Immissionsschutz
Wie im Kapitel I.3.1.6 beschrieben, muss auf Ebene des Bebauungsplans mit Verkehrslärm umgegangen werden. Darüber hinaus sind im Plangebiet Sport- und Freizeitstätten geplant, die z. T. Auswirkungen auf die Bebauung haben und mit denen auf planerischer Ebene umzugehen ist. Mit Realisierung der neuen Bebauung werden keine Entwicklungseinschränkungen bzw. Einschränkungen im laufenden Betrieb für die nördlich des Plangebiets gelegenen Gewerbeflächen (SIG 220 Businesspark) hervorgerufen. Die bestehenden Gewerbebetriebe haben, bis auf das Seniorenwohn- und Pflegeheim (vgl. Kapitel I.5.21.1.b), keine Auswirkungen auf die künftige Bebauung. Hier wird bei der Beurteilung der Schutzmaßnahmen zwischen der Pflegenutzung und der Wohnnutzung des Seniorenheimes unterschieden.
Die vorgenommenen Umplanungen, welche nach der Beteiligung der Träger der öffentlichen Belange vom 04.08.2025 bis zum 12.09.2025 haben keinen bzw. nur einen unerheblichen Einfluss auf die Ergebnisse der Schalllärmuntersuchungen. Daher war eine erneute Berechnung der Schallimmissionen nicht erforderlich. Das Schallgutachten vom 05.06.2025 bleibt weiterhin maßgebliche Grundlage (vgl. „Schalltechnische Bewertung der Anpassungen des Bebauungsplans Nr. 4445 B ‚Tiefes Feld Süd‘“, Notiz der Obermeyer Infrastruktur GmbH & Co. KG vom 19.11.2025).
Verkehrslärm
Abbildung 18 Freie Schallausbreitung Verkehrslärm mit Darstellung der Bauflächen (Obermeyer, 05.06.2025); Kartengrundlage: Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung
Im Zuge der Erarbeitung des Bebauungsplans wurden aktive und passive Maßnahmen zum Umgang mit dem Verkehrslärm betrachtet. Am Anfang der Prüfung war das Trennungsgebot zu berücksichtigen. Hier käme prinzipiell eine Ausweisung eines Gewerbegebiets in Frage. Vor dem Hintergrund der hohen Nachfrage nach Wohnen und der guten infrastrukturellen Anbindung soll jedoch an der Ausweisung eines urbanen Gebiets und eines allgemeinen Wohngebiets festgehalten werden. Die Schallschutzproblematik soll auf andere, städtebauliche Weise durch die Abstaffelung der Nutzungen sowie die Ausbildung und Ausrichtung der Baukörper bewältigt werden. Dieser Weg wurde auch im benachbarten BP Nr. 4445 A beschritten und ist nun weiterzuführen.
Die Hauptverkehrslärmquellen für das Plangebiet sind die Straße „Am Tiefen Feld“, die Güterzugstrecke sowie die Südwesttangente.
Aktive Maßnahmen zur Reduzierung des Schienenverkehrslärms
Auf das Verkehrsaufkommen auf der Güterbahnstrecke hat die Stadt keinen Einfluss. Da der Schienenlärm insbesondere nachts einwirkt, wurde darauf mit der Anordnung der Gemeinbedarfsfläche „Bildungszentrum“ und „Sportanlage“ reagiert, in denen während der Nachtstunden keine Nutzung stattfindet.
Bei der Lärmschutzbebauung entlang der Straße „Am Tiefen Feld“ ist die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets (GE(e)) vorgesehen, in dem keine Wohnnutzung zulässig ist.
Mit diesen Maßnahmen hält die schützenswerte Wohnnutzung im allgemeinen Wohngebiet einen Abstand von mindestens 300 m zu den Gleisen ein. Die urbanen Gebiete entlang der Straße „Am Tiefen Feld“ (MU5) halten einen Abstand von 170 m zur Bahnstrecke ein.
Der Abstand ermöglicht es, die Nutzungsaufnahme im allgemeinen Wohngebiet zuzulassen, ohne dass die Schule zwingend vorher erstellt werden muss.
Bei Umsetzung der Maßnahmen aus der Planfeststellung mit den vorgesehenen Schallschutzwänden verringert sich die Lärmbelastung deutlich.
Aktive Maßnahmen zur Reduzierung des Straßenverkehrslärms
Eine Reduzierung des Straßenverkehrslärms von der Straße „Am Tiefen Feld“, z.B. durch eine Geschwindigkeitsreduzierung, ist aufgrund der verkehrlichen Bedeutung der Straße nicht möglich. Diese soll die bestehende Rothenburger Straße entlasten und künftig Zubringer zur Südwesttangente werden. Zudem wäre diese Maßnahme nicht über den Bebauungsplan sicherzustellen. Ein Abrücken der Bebauung von der Lärmquelle müsste sehr weit sein, um beispielsweise die Werte der 16. BImSchV einzuhalten. Dies ist städtebaulich nicht erwünscht, weil die Wohnbebauung dicht und kompakt an die U-Bahn angeschlossen werden soll. Da die Verkehrslärmwerte der 16. BImSchV nachts jedoch im gesamten Plangebiet überschritten werden, kommt diese Alternative auch darüber hinaus nicht in Frage. Ein innerstädtisches, effektives und flächensparendes Konzept ist es, einen Teil der Bebauung als Lärmschutz herzustellen und so die weitere Bebauung zu schützen und über die Abschirmwirkung ruhige Bereiche zu schaffen.
Zu möglichen aktiven Lärmschutzmaßnahmen zählen z. B. die Anordnung einer Schallschutzwand oder eines Schallschutzwalles. Dies ist aus Gründen des Ortsbildes nicht gewünscht und entspricht auch nicht den planerischen Lösungen des anderen Teilbebauungsplans.
Im Bereich des Bebauungsplans Nr. 4445 A wurde eine Schallschutzbebauung entlang der Straße „Am Tiefen Feld“ als mindestens dreigeschossige, geschlossene Bebauung festgesetzt, die zu errichten ist, bevor in den nördlich gelegenen Wohngebieten die Nutzung aufgenommen werden kann.
Diese Maßnahme findet auch im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 4445 B Anwendung. Die Abschirmwirkung lässt nach, je weiter die Bebauung von der Straße „Am Tiefen Feld“ entfernt ist. Mit der Abschirmwirkung der Lärmschutzbebauung an der Straße „Am Tiefen Feld“ werden im allgemeinen Wohngebiet bis auf einen kleinen Teilbereich im Bereich der Einmündung der Sammelstraßen und am Quartiersplatz tagsüber die hilfsweise herangezogenen Werte der 16. BImSchV eingehalten, so dass keine weiteren Maßnahmen notwendig sind und für die Außenwohnbereiche und insbesondere auf den Freiflächen eine gute Aufenthaltsqualität sichergestellt wird, vgl. Lageplanskizze 3.1 des Schallgutachtens „Maximaler Beurteilungspegel über alle Geschosse am Tag“.
Aus diesem Grunde soll die Abschirmwirkung der Bebauung an der Straße „Am Tiefen Feld“ und entlang der Südwesttangente Voraussetzung für die Nutzungsaufnahme im allgemeinen Wohngebiet und den Gemeinbedarfsflächen sein. Dies gilt jedoch nur für die Bereiche, wo noch eine Abschirmwirkung nachweisbar bzw. notwendig ist. In den Bereichen, in denen in der freien Schallausbreitung (Anhang 7.1 des Lärmgutachtens) tagsüber der Beurteilungspegel des Verkehrslärms 59 dB(A) nicht, bzw. nur knapp überschreitet, kann auf die Schallschutzbebauung verzichtet werden. Der Wert von 59 dB(A) ist hierbei der hilfsweise herangezogene Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete.
Anhand der Bebauungsvorschläge des Rahmenplans wurde nachgewiesen, dass es aufgrund der Bebauung selbst Abschirmwirkungen gibt und insbesondere an den lärmabgewandten Seiten ruhige Fassaden entstehen, sodass zum Teil die Orientierungswerte der DIN 18005 tagsüber eingehalten werden (vgl. Obermeyer, 05.06.2025). Dies ist insbesondere im Erdgeschoss, aber auch im 3. OG der Fall (vgl. Lageplanskizzen 3.2 und 3.3 des Schallgutachten). In Lageplanskizze 3.4 wird deutlich, dass in vielen Freibereichen und den verkehrsberuhigten Bereichen die Werte der DIN 18005 eingehalten werden und somit auch gute Außenwohnbereiche entstehen. Dies gilt auch für die Freibereiche der Kitas und der Schule.
Abbildung 19: Maximale Beurteilungspegel tags an der beispielhaften Bebauung gem. Rahmenplan (Obermeyer, 05.06.2025); Kartengrundlage: Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung
Nachts kann eine Einhaltung der hilfsweisen heranzuziehenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht überall nachgewiesen werden, aber auch hier trägt die Schallschutzbebauung an der Straße „Am Tiefen Feld“ zu einer Minderung bei. Insbesondere in den unteren Geschossen kann an vielen Fassaden im allgemeinen Wohngebiet eine Einhaltung der 49 dB(A) nachgewiesen werden, vgl. Lageplanskizze 3.7 des Schallgutachtens. Auch hier trägt die Abschirmwirkung der Gebäude untereinander dazu bei. Da im Gebiet jedoch keine weitere Baureihenfolge festgesetzt werden soll und dies planungsrechtlich auch nicht notwendig ist, muss bzgl. der Maßnahmen von einer freien Schallausbreitung ausgegangen werden. Auf Vorhabenebene können Abschirmwirkungen berücksichtigt werden.
Im Schallgutachten wurde beispielhaft für die Rahmenplanung die nächtlichen Pegel an den einzelnen Fassadenabschnitten ermittelt. Im Erdgeschoss gibt es deutlich mehr Fassaden an denen der Wert von 49 dB(A) nicht überschritten wird, wodurch auf den Einsatz von Lüftungsanlagen verzichtet werden kann. Hier wird insbesondere deutlich, wie wirksam die Anordnung der Blockrandbebauung im mittleren Bereich des Plangebiets ist, die in den Innenhöfen in den unteren Geschossen gute Wohnbedingungen ermöglicht - ohne die Notwendigkeit technischer Maßnahmen.
Passive Maßnahmen zur Reduzierung des Straßenverkehrslärms
Maßnahmen Schallschutzbebauung NRS (70/60 Überschreitung)
Abbildung 20: Bereiche der Gesundheitsgefährdung am Tag (Obermeyer, 05.06.2025); Kartengrundlage: Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung
Abbildung 21: Bereiche der Gesundheitsgefährdung in der Nacht (Obermeyer, 05.06.2025); Kartengrundlage: Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung
Im Bereich des urbanen Gebiets entlang der Straße „Am Tiefen Feld“ kommt es tags und nachts zu Überschreitungen von 70 bzw. 60 dB(A). Das sind die sogenannten Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung. Im urbanen Gebiet soll aber auch eine Wohnnutzung ermöglicht werden. Dies stellt hohe Anforderungen an die Vorhaben. Im Bereich der Schallschutzbebauung soll über Festsetzungen zur Grundrissorientierung und Ausschluss von öffenbaren Fenstern erreicht werden, dass gute Wohn- und Arbeitsbedingungen ermöglicht werden.
In der beispielhaften Berechnung der Beurteilungspegel anhand der Rahmenplanung wird deutlich, dass aufgrund der durchgehenden Schallschutzbebauung entlang der Straße „Am Tiefen Feld“ in den schallabgewandten Fassaden tags und nachts die hilfsweise herangezogenen Werte der 16. BImSchV eingehalten werden. Die ruhigen Fassaden sind sowohl die Südseiten aber in den Bereichen mit der Schallschutzwand auch die Ost- und Westseiten. Da ruhige Seiten nachgewiesen werden können, kann mit einer Grundrissorientierung der Nutzungseinheiten reagiert werden.
Maßnahmen am Bildungszentrum
Da das Bildungszentrum relativ nahe an der Güterbahnstrecke platziert ist, sind an den Nord- und Ostgrenzen des Baufeldes Maßnahmen zur Abschirmung zu treffen. Hierbei kann es sich um eine eigenständige Schallschutzwand oder um eine gebäudeintegrierte Lösung handeln. Das Ziel ist die Schaffung von ruhigen Aufenthaltsbereichen auf dem Schulgelände, sowohl innerhalb der Gebäude, als auch auf den Freiflächen, wie den Pausenhöfen. Anhand der Lageplanskizze 3.4 wird deutlich, dass dieses Ziel mit der beispielhaften Gebäudestellung erreicht werden kann. Die Gemeinbedarfsfläche „Bildungszentrum“ ist über 4 ha groß. Im Bebauungsplan sollen nur wenige planungsrechtliche Festsetzungen auf der Fläche getroffen werden, um in der Realisierung möglichst große Spielräume und Möglichkeiten zu erreichen.
Maßnahmen im übrigen Plangebiet
Mit der Überschreitung der Werte der 16. BImSchV sind für die Nacht mögliche passive Schallschutzmaßnahmen hinsichtlich des Festsetzungserfordernisses zu prüfen. Dazu gehören Regelungen zur Grundrissorientierung und zur Ausbildung der Außenbauteile oder auch der Einsatz schallgedämmter Lüfter bzw. fensterunabhängige Lüftungen.
Zu beachten sind hier insbesondere die Bereiche des allgemeinen Wohngebiets, an denen keine Abschirmwirkung durch Schallschutzbebauung entlang der Straße „Am Tiefen Feld“ erreicht werden können, z.B. die nördliche Bebauung des WA 18 (südlich des Quartiersplatzes 2). Hier wird z.B. durch Festsetzungen der Grundrissgestaltung verhindert, dass schutzbedürftige Aufenthaltsräume nur zur Nordseite orientiert sein dürfen.
Hinsichtlich der Ausbildung der Außenbauteile wird auf die bauaufsichtlich eingeführte DIN 4109 verwiesen. Da die Rahmenplanung durch großzügig ausgewiesene Baufenster umgesetzt wird und keine Sicherung der Baureihenfolge erfolgen soll, sind die Anforderungen an die Außenbauteile auf Vorhabenebene zu klären sobald bekannt ist, wie die Fassaden orientiert sind und welche genaue Höhe die Gebäude haben.
Verkehrslärm bei Umsetzung der Maßnahmen aus der Planfeststellung zur Güterzugstrecke
Die eisenbahnrechtliche Planfeststellung für die Güterzugstrecke (PFA 13) sieht die Anordnung von Schallschutzwänden entlang der Gleise vor. Diese Wände sollen eine Höhe von 5 m über dem Gleis haben und den bestehenden Lärm an der westlichen Bebauung der Rotenburger Straße sowie im Bereich Großreuth östlich der Güterzugstrecke vor Lärmeinwirkungen schützen. Der Zeitraum für die Umsetzung dieser Maßnahme ist derzeit nicht abschätzbar, da sich die DB AG gegenüber der Stadt Nürnberg nicht zu einem konkreten Zeitplan verpflichten konnte. Da die Stadt Nürnberg die Schallschutzwände auch nicht selbst errichten kann, basiert die Planung sowie die daraus resultierenden planungsrechtlichen Festsetzungen auf dem aktuellen Status quo, der gleichzeitig das Worst-Case-Szenario darstellt.
Im Schallgutachten (Obermeyer, 05.06.2025) wurde die Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen untersucht. Das Ergebnis zeigt, dass im betroffenen Gebiet deutlich niedrigere Immissionspegel prognostiziert werden, siehe Lageplanskizzen 3.17–3.20 des Gutachtens. Besonders tagsüber sind die größten Unterschiede im Bereich des Bildungszentrums sichtbar: An der Ostseite der Bebauung werden bis zu 11 dB(A) geringere Pegel erreicht (Vergleich der Lageplanskizzen 3.1 und 3.17). Bei der Realisierung der Schallschutzwände an der Güterbahnstrecke wird nur an einem Immissionsort im Norden des Bildungszentrums der hilfsweise heranziehbare Richtwert der 16. BImSchV für Schulen von 57 dB(A) um 1 dB(A) überschritten.
In den allgemeinen Wohngebieten ist insbesondere in den südlichen Bereichen (WA 19 bis WA 23) ein Unterschied von etwa 2 dB(A) feststellbar. Insgesamt werden durch die Maßnahmen an mehr Immissionsorten die Werte gemäß DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ von tagsüber 55 dB(A) eingehalten. Betrachtet man ausschließlich die Erdgeschosse (Lageplanskizzen 3.2 und 3.18), sind insbesondere am Bildungszentrum sowie in den WA 19–23 ebenfalls deutliche Unterschiede erkennbar.
Nachts wurde eine signifikante Pegelminderung an den Ostseiten des WA 22 und WA 23 um bis zu 5 dB(A) festgestellt (Lageplanskizzen 3.6 und 3.19). Zudem zeigt sich, dass nachts die Güterzugstrecke den Hauptverursacher darstellt: Die Auswirkungen der Schallschutzwand sind bis zum WA 3 nachweisbar, wo um etwa 1 dB(A) niedrigere Pegel prognostiziert werden.
Dennoch kommt es nachts weiterhin zu Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV von 49 dB(A) für allgemeine Wohngebiete: In diesen Gebieten wurden Pegel von bis zu 52 dB(A) gemessen, was bspw. den Einsatz schallgedämmter Lüfter weiterhin erforderlich macht.
In den Erdgeschossen im südlichen Bereich der Wohnbebauung werden die Grenzwerte der BImSchV eingehalten, mit Ausnahme von drei Immissionsorten im WA 23. Ohne die Schallschutzwände wären Überschreitungen in den Bereichen WA 12, WA 17, WA 20, WA 21 und WA 22 zu erwarten; hierzu wird auf die Lageplanskizzen 3.7 und 3.20 des Gutachtens verwiesen. Auf den einwirkenden Lärm kann mit den zu treffenden Maßnahmen (Grundrissorientierung, Einsatz schallgedämmter Lüfter, Ausbildung der Außenbauteile) reagiert werden. Insbesondere bei der Blockrandbebauung in den genannten Gebieten entstehen abgeschirmte, ruhige Innenbereiche.
Aufgrund des ungewissen Umsetzungszeitraums der Schallschutzwände an der Güterzugstrecke wird bei den Festsetzungen auf den Status quo abgestellt. Sollte die Güterzugstrecke umgesetzt sein, kann dies bei der Ausbildung der Außenbauteile berücksichtigt werden. Die grundsätzlichen Regelungen zur Baureihenfolge resultieren insbesondere aus dem einwirkenden Lärm von der neuen Straße „Am Tiefen Feld“ und wären auch bei bestehendem Ausbau der Güterzugstrecke erforderlich.
Sport- und Freizeitlärm
Im Plangebiet sind Anlagen vorgesehen, die nach der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) zu beurteilen sind. Dazu gehören
Sportanlage südlich des Bildungszentrums
Außensportbereich auf dem Grundstück des Bildungszentrums
Bolzplatz im Südwesten des Stadtteilparks „Tiefes Feld“ zwischen Radwegeverbindung und landwirtschaftlicher Fläche
Skateanlage im Nordosten an der Rothenburger Straße
Bereits bei der Verortung der einzelnen Anlagen wurde der Trennungsgrundsatz berücksichtigt und auf die schützenswerte Wohnnutzung Rücksicht genommen.
Im Folgenden werden kurz die Annahmen für die einzelnen Nutzungen dargelegt, weitere Angaben können dem Schallgutachten entnommen werden.
Die Sportanlage wird neben dem Sportunterricht auch für Vereinssport und somit am Abend und am Wochenende genutzt. Da der durch die schulische Nutzung bedingte Sportlärm nicht zu beurteilen ist, wird nur der Vereinssport beurteilt.
Bei der Lärmbetrachtung der Sportanlage wurden Ereignisse auf der Freifeldsportanlage, im Zuschauerbereich, der Zu- und Abgang der Zuschauer sowie der Spielbetrieb vom Beachvolleyballfeld berücksichtigt. Auf dem Bildungszentrum selbst sind der Spielbetrieb von einem Kunstrasenspielfeld und Allwetterplatz mit Weitsprunganlage, von den Laufbahnen sowie der 1-fach und 3-fach Turnhalle berücksichtigt.
Es ist die notwendige Anzahl an Kfz-Stellplätzen nach der Bebauungsplansatzung auf der Sportanlage nachzuweisen (insgesamt ca. 15 St.). Weitere Besucherstellplätze werden jedoch nicht an der Sportanlage, sondern in den Quartiersgaragen untergebracht. Verkehrsgeräusche, die durch Zuschauer (Zu- und Abgang zur Sportanlage) auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage entstehen, sind getrennt von anderen Anlagengeräuschen zu betrachten und nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht mit seltenen Ereignissen zusammenhängen und den vorhandenen Geräuschpegel um mindestens 3 dB(A) erhöhen.
Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass aufgrund der Nutzungen auf dem Außensportbereich des Bildungszentrums, der Freisportanlage und dem Bolzplatz keine Konflikte mit der Wohnnutzung bestehen.
Anders ist es bei der Skateanlage im Nordosten des Geltungsbereichs südlich bestehenden der Rothenburger Straße. Bei der Situierung der Fläche wurde zwischen der Sichtbarkeit und möglichen Schutzmaßnahmen eine Abwägungsentscheidung zugunsten einer prominenten und weithin sichtbaren Lage getroffen. Insbesondere die Nähe zu den beiden Schulstandorten (Bildungszentrum im Tiefen Feld und Johann-Pachelbel-Schule) spricht für die Anordnung an dieser Stelle.
Aufgrund der räumlichen Nähe zur Rothenburger Straße ist sie vom einwirkenden Lärm der Straße mittels einer Schallschutzwand abzuschirmen, um gute Aufenthaltsbedingungen zu wahren. Diese Schallschutzwand ist Voraussetzung für die Nutzungsaufnahme der Skateanlage.
Für die Skateanlage selbst wurden die gem. der einschlägigen Richtlinien Emissionsansätze gewählt (vgl. Schallgutachten Obermeyer, 05.06.2025). Die maßgeblichen Immissionsorte sind das Schulzentrum und das eingeschränkte Gewerbegebiet.
Die Kleingartenanlage östlich der Güterzugstrecke ist nicht als Immissionsort zu berücksichtigen. Die Gartennutzung wird gekündigt, da die Flächen für die Umsetzung der Planfeststellung VDE 8.1, PFA 13 benötigt werden.
Das Schallgutachten (Kapitel 5.3) legt dar, dass es im westlich benachbarten eingeschränkten Gewerbegebiet an der Ostfassade um eine Überschreitung um 2 dB(A) kommt. Da diese Fassade durch hohe Verkehrslärmeinwirkungen belastet ist, empfiehlt das Gutachten die Anordnung von lüftungstechnisch notwendigen Fenstern von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen an der Ostfassade zur Skateanlage auszuschließen. Damit wäre der ggfs. vorhandene Konflikt mit der Skateanlage gelöst.