1.4.6.2. Globales Klima
Neben dem lokalen Klima sind auch die Auswirkungen des Bebauungsplans auf das globale Klima zu beachten. Zu diesem Zweck regelt § 13 Abs. 1 Satz 1 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG), dass die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen haben. Gemäß KSG entstehen durch das Planvorhaben insb. Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) in den Sektoren Gebäude, Verkehr und Landnutzungsänderung. (vgl. hierzu auch Umweltbericht, Kapitel. 2.8.2).
Zur langfristigen Eindämmung der THG-Emissionen des Gebäudesektors soll der perspektivische Anschluss des Gebietes an die Fernwärmeversorgung beitragen. Ferner werden im Plangebiet ausschließlich Flachdächer festgesetzt, die sich optimal für die Installation technischer Anlagen zur solaren Energiegewinnung, wie beispielsweise Photovoltaikanlagen, eignen. Es werden mindestens 40 % der Dachflächen zur Gewinnung erneuerbarer Energien genutzt, um den CO₂-Ausstoß des Gebäudebetriebs zu reduzieren.
Durch die Einrichtung von Maßnahmen zur Minimierung des MIV und Stärkung des Umweltverbundes, wie der günstigen Anbindung der U-Bahnlinie 3 und der Planung eines dichten Geh- und Radwegenetzes, soll eine reduzierende Wirkung auf die entstehenden THG-Emissionen des Verkehrssektors geschaffen werden.
Durch die Umsetzung der Planung steigt der Anteil der versiegelten und bebauten Flächen im Gebiet, gleichzeitig wird jedoch eine öffentliche Parkanlage sowie Grünzüge zwischen den Baufeldern geschaffen. Durch die Umwandlung von emittierenden Ackerflächen in Grün-/Parkflächen und die geplanten zahlreichen Baumpflanzungen soll langfristig eine Verbesserung der Treibhausgasbilanz im Sektor Landnutzung erreicht werden.