Gem. § 1 a Abs. 3 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.
- Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
Im Plangebiet liegen keine naturschutzrechtlich unter Schutz gestellten Objekte bzw. Gebiete (Naturschutzgebiet - NSG, Landschaftsschutzgebiet - LSG, geschützte Landschaftsbestandteile - gLB und/oder Naturdenkmal - ND) oder Wasserschutzgebiete (WSG) vor.
Keiner der im Plangebiet festgestellten Biotoptypen stellt einen geschützten Lebensraum nach § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG (vgl. hierzu auch Umweltbericht Kapitel 1.2 bzw. 5.1) oder einen Lebensraum nach Anhang I der FFH-Richtlinie dar.
Gemäß Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) der Stadt Nürnberg aus dem Jahr 1996 liegen der regional bedeutsame Lebensraum ABSP-Nr. 536, der im Nordwesten in das Plangebiet hineinragt, und der lokal bedeutsame Lebensraum ABSP-Nr. 570 (Gebüsche und trockene Komplexlebensräume entlang der Bahnlinie), der im Südosten in das Plangebiet hineinragt, teilweise innerhalb des Plangebiets. Ferner befindet sich am Nordwestrand des Plangebiets ein bei der Stadtbiotopkartierung erfasstes Biotop als Teilfläche des Biotops N-1235 (vgl. hierzu auch Umweltbericht, Kapitel 2.4.1), das weitgehend identisch mit dem ABSP-Lebensraum Nr. 536 ist. Die damalige Beschreibung trifft nur noch teilweise auf den heutigen Bestand zu, da durch Nährstoffeinträge wertgebende Arten verschwunden sind. Zudem wurde hier in Teilen bereits durch den Bau der Verlängerung der U-Bahnlinie U 3 eingegriffen und Teile des Gehölzbestandes im Winter 2019/20 entfernt. Das Biotop stellt keinen geschützten Lebensraum nach § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG dar, wurde aber als großflächiges Feldgehölz mit bilanziert und unterliegt Art. 16 BayNatSchG.
Die Hecken entlang der Bahnlinie sind in der Stadtbiotopkartierung als Teilfläche des Biotops N-1232 aufgeführt, das sich geringfügig innerhalb des Plangebiets befindet (Teilfläche 001). Der dargestellte Zustand im Bestand entspricht hier dem planfestgestellten Zustand des Ausbaus der Güterzugstrecke, da der Eingriff im Rahmen des zugehörigen Planfeststellungsverfahren geregelt wird. Das Biotop stellt keinen geschützten Lebensraum nach § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG dar, unterliegt aber Art. 16 BayNatSchG.
Im Plangebiet befinden sich keine als Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes eingestuften Gehölzbestände.
Die Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der nachteiligen Umweltauswirkungen sowie deren Umsetzung und Sicherung durch grünordnerische Festsetzungen sind im Umweltbericht ausführlich dargestellt.
Die Ermittlung des Kompensationsbedarfs für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung erfolgt in Anwendung der Anlage 2 zur Satzung der Stadt Nürnberg zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135 a – 135 c BauGB (KostenErstS, 21.07.2006). Als Beurteilungsgrundlage wurden die betroffenen Biotop- und Nutzungstypen flächenmäßig erfasst, in einer Karte dargestellt und diesen nach der Anlage 2 der KostenErstS vorgegebenen „ökologischen Wertfaktoren (Bestand)“ zugeordnet. Aus der Multiplikation der Fläche (in m²) und dem Wertfaktor ergibt sich der Bestandswert der Fläche.
Dem wird der Wert der zukünftigen Planungssituation entgegengesetzt, indem analog zu oben die Planung flächenmäßig getrennt nach Biotop-/Nutzungstypen ermittelt und diesen der „ökologische Wertfaktor (Entwicklung)“ zugeordnet wird. Zu erhaltende Bestände bekommen aber den ökologischen Wertfaktor für den Bestand zugeordnet. Es wird vom entsprechend des BPs festgesetzten Endzustand ausgegangen, Interimslösungen (z.B. Zwischenlösung für Zufahrt) werden nicht berücksichtigt. Die Differenz zwischen Planungs- und Bestandswert ergibt den auszugleichenden Biotopwert. Basis für diese Ermittlung ist der vorliegende Entwurf (2.Fassung) des Bebauungsplans Nr. 4445 B „Tiefes Feld Süd“.
Folgende Annahmen werden der Bilanzierung des Bestandswertes zugrunde gelegt:
Die randlichen Bereiche der künftigen Straße „Am Tiefen Feld“, die in das Plangebiet hineinragen, werden im Bestand entsprechend dem Endzustand gemäß Planfeststellungsentwurf zur „St 2245 Neubau Rothenburger Straße - Lückenschluss Tiefes Feld“ berücksichtigt. Die geplanten befestigten Flächen (Zufahrten) werden als versiegelte Flächen (Nutzungstyp 7.6) bewertet. Der Ausgleich hierfür ist in dem dortigen Verfahren geregelt. Die Straßenböschungen sowie die Flächen innerhalb der Planfeststellungsgrenze, die im Rahmen der Baumaßnahme (auch nur temporär) beeinträchtigt und nach Abschluss wieder angesät werden, werden als extensiv gepflegte Straßenränder (Nutzungstyp 5.6) bewertet. Dies kommt diesen auch nur temporär vorgesehenen Blühstreifen am nächsten.
Die Flächen, die durch die Erweiterung der U-Bahntrasse der U3 dauerhaft sowie temporär in Anspruch genommen werden, liegen vollständig innerhalb des Eingriffsumfangs der künftigen Straße „Am Tiefen Feld“. Der Planfeststellungsentwurf zur „St 2245 Neubau Rothenburger Straße - Lückenschluss Tiefes Feld“ berücksichtigt den Endzustand gemäß Planfeststellung zur Erweiterung der U-Bahn bereits, sodass für den vorliegenden BP Nr. 4445 B die Flächeninanspruchnahme durch die Erweiterung der U-Bahn-Strecke nicht relevant ist.
Die Bereiche, die sich mit den Grenzen der Planfeststellung für den 4-gleisigen Ausbau der Güterzugstrecke im Osten überschneiden, werden entsprechend dem Endzustand des Planfeststellungsentwurfs gewertet. Dementsprechend wird angenommen, dass die Uffenheimer Straße bereits verlegt und die randlichen Flächen als Ruderalfluren (Nutzungstyp 10.2) entwickelt wurden.
Folgende Annahmen werden der Bilanzierung des Planungswertes zugrunde gelegt:
Bezüglich des Gesamtanteils überbauter Flächen auf den Baugrundstücken (Gebäude, Nebenanlagen, Zufahrten und Wege) wird von der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) ausgegangen, sowie der nach BauNVO zulässigen Überschreitung um 50% nach § 19 Abs. 4 BauNVO oder abweichend davon im BP getroffenen Festsetzungen.
Es werden Flachdächer festgesetzt, die zu begrünen sind. Es wird angenommen, dass die festgesetzte GRZ ausgeschöpft wird und eine Dachbegrünung auf 70% der Dachfläche erfolgt (Nutzungstyp 7.1).
Der verbleibende Anteil der Baugrundstücke, der nicht als extensiv begrünte Dachfläche (Nutzungstyp 7.1) und nicht als strukturarme Hausgärten (Nutzungstyp 5.3) angesetzt ist, wird als versiegelte Fläche mit Ableitung im Trennsystem (Nutzungstyp 8.3) bewertet.
Die geplanten Dachbegrünungen von Nebenanlagen sowie Fassadenbegrünungen wurden nicht mit bilanziert, da zum derzeitigen Planungsstand keine genauen Angaben zu entsprechenden Flächengrößen gemacht werden können. Ebenso werden die durch Tiefgaragen unterbauten und zu begrünenden Flächen nicht berücksichtigt. Die Annahme, dass die festgesetzte GRZ durch Hauptgebäude ausgeschöpft wird und 70 % dieser Flächen als Dachbegrünung bewertet werden, geht bereits von einem relativ hohen Anteil an begrünter Dachfläche aus.
Für die Fläche für Gemeinbedarf mit Zweckbestimmung „Bildungszentrum“ wurde hinsichtlich der Bebauung mit Hauptgebäude nicht die hier festgesetzte GRZ von 0,9 in Ansatz gebracht, sondern in Anlehnung an den Rahmenplan eine Grundfläche von 20.000 m² und eine Dachbegrünung auf 70 % angenommen. Die Restfläche des Baugrundstückes wurde unter Berücksichtigung der GRZ und der zulässigen Überschreitung als versiegelte Fläche (Nutzungstyp 8.3), als strukturarme Hausgärten (Nutzungstyp 5.3) und als durchlässiger Belag (Nutzungstyp 7.5) bilanziert. Dies kommt der späteren, tatsächlichen Bebauung mit Gebäuden, Pausenhof etc. am nächsten.
Die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Sportanlage“ wurde als versiegelte Fläche (Wettkampfbahn, Zuwegungen etc.), die über Trennsystem abgeleitet wird (Nutzungstyp 8.3), teils als Intensivrasen (Sportplatz im zentralen Bereich mit einem Flächenersatz von 5.000 m²) (Nutzungstyp 5.5) bilanziert. Daneben wurde davon ausgegangen, dass mind. 3.250 m² nicht versiegelt, sondern begrünt werden (Nutzungstyp 5.3). Dies entspricht vom Flächenumfang etwa dem westlichen Teil der Fläche für Gemeinbedarf (Bereich westlich der Wettkampfbahn), da hier im Unterschied zum östlichen Teil keine Erschließungs- und Funktionseinrichtungen für die Sportanlage anzunehmen sind. Eine Bebauung wurde entsprechend der festgesetzten Grundfläche mit maximal 750 m² und einer Dachbegrünung auf 70% der Dachfläche angenommen.
Die „Stadtbalkone“ (Platzflächen am Ende der Stichstraßen) sollen mit durchlässigen Belägen, wie z.B. wassergebundener Wegedecke, angelegt werden und wurden entsprechend als Nutzungstyp 7.5 bilanziert.
Zu pflanzende Bäume wurden entsprechend der Festsetzungen des Entwurfs (2.Fassung) des Rechtsplans in die Bilanz eingestellt, soweit sie sich in Verkehrsflächen oder auf Plätzen befanden. Zum Ansatz kamen je Baum 20 m² durch die Krone übertraufte Fläche.
Der zum Erhalt festgesetzte Baum innerhalb der öffentlichen Grünfläche wurde sowohl im Bestand als auch in der Planung als heimischer Einzelbaum (Nutzungstyp 1.1) berücksichtigt.
Die Flächen entlang der Südwesttangente mit Festsetzungen von Flächen zum Erhalt und Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern werden entsprechend der Festsetzung als großflächige Feldgehölze, Baumhecken (Nutzungstyp 2.3) bewertet.
Die öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ wurden als große, strukturreiche Grünanlagen (Nutzungstyp 5.1) bewertet. Die innerhalb des Baugebiets liegenden öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Grünzug“ als kleine, strukturreiche Grünanlage (Nutzungstyp 5.2) berücksichtigt.
Die öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ wurden als kleine, strukturarme Grünanlage (Nutzungstyp 5.3) bewertet.
Die öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Bolzplatz“ wurde als Intensivrasen (Nutzungstyp 5.5) bewertet.
Die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Skateanlage“ wurde als versiegelte Fläche (Nutzungstyp 8.3) bewertet. Die daran angrenzende öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Freizeit und Erholung“ wird als kleine, strukturarme Grünanalge (Nutzungstyp 5.3) berücksichtigt, da hier im Anschluss an die Skateanlage eine intensive Freiraumnutzung angedacht ist. Die Lärmschutzwand entlang der Skateanlage wird als versiegelte Fläche (Nutzungstyp 8.3) bewertet. Diese überschneidet sich mit der Grünfläche mit Zweckbestimmung „Freizeit und Erholung“ und wird nicht gesondert, sondern als Teil der Skateanlage bewertet.
Für die Retentionsflächen und der Versickerungsfläche innerhalb der öffentlichen Grünfläche (Nutzungstyp 8.2) wurde ein Biotopwert von 0,4 angesetzt, da diese Bereiche multifunktional als öffentliche begehbare, extensive Wiesen ausgebildet werden sollen.
Für den Planungszustand wird die vorgesehene und gemäß BP Nr. 4445 B festgesetzte Verbreiterung der Uffenheimer Straße im Osten berücksichtigt (Nutzungstyp 8.3). Entlang der Straße ist Straßenbegleitgrün vorgesehen, dieses wurde als intensiv gepflegte Straßenränder (Nutzungstyp 5.7) gewertet.
Folgende Bilanzierung ergibt sich bei der Ermittlung der Differenz der Wertpunkte (WP) zwischen Bestandswert abzüglich des Planungswertes:
158.879 WP (Bestand) – 158.885 WP (Planung) = - 6 Biotopwertpunkte (Überschuss)
Die zu Grunde gelegten Tabellen zur Ermittlung des Bestands- und Planungswertes sind dem Umweltbericht beigefügt und die Karten zur Darstellung der Bestands- und Planungssituation dem Kartenanhang des Umweltberichts zu entnehmen.
Durch die Anlage vielfältiger öffentlicher Grünflächen, insbesondere der strukturreichen Parkanlage sowie grünordnerischer Festsetzungen, kann der Eingriff im Plangebiet damit ausgeglichen werden. Externe Ausgleichsmaßnahmen sind dementsprechend nicht erforderlich. Die funktionalen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes können somit durch die vorgesehenen Maßnahmen und Flächen im Plangebiet selbst ausgeglichen werden.