11.3.4. Schutzgut Boden
Im Zuge der Planrealisierung wird gewachsener, belebter Boden in einem Umfang von ca. 6.000 m² (maximal zulässige Grundfläche) in Anspruch genommen, der in seinen Funktionen als Filter, Pflanzen- und Tierlebensraum, Produktionsgrundlage, für die Wasserversickerung und -verdunstung sowie die Klimaregulierung nicht ersetzbar ist. Mit einer maximal zulässigen Grundfläche von 6.000 m² innerhalb einer Sondergebietsausweisung mit einer Größe von ca. 8.961 m² ist der Versiegelungsgrad als hoch anzusprechen.
Die beanspruchten Böden sind durch die derzeitige Nutzung bereits teilweise anthropogen überprägt und in ihren natürlichen Funktionen bereits eingeschränkt. Darüber hinaus ist aufgrund der Ausweisung der Fläche als Altlastverdachtsfläche davon auszugehen, dass im Plangebiet keine natürliche Bodenstruktur mehr vorliegt. Der Umgang mit den vorhandenen Altlasten wird im angehängten Gutachten der Sakosta GmbH genauer erläutert.
Während der Bauphase kann es zu zusätzlichen Belastungen des Bodens durch Bodenverdichtung kommen. Durch die Versiegelung und Überformung der für die Erschließung erforderlichen Verkehrsflächen und der baulich nutzbaren Flächen sind unausweichlich Leistungseinbußen für den Naturhaushalt gegeben. Sofern sich im Zuge der Bodeneingriffe, der Grundwasserüberwachung und/oder der Ergebnisse der Abfalldeklarationsanalysen Schadstoffsituationen abzeichnen sollten, die stellen- oder bereichsweise auf schwerwiegendere Verunreinigungsverhältnisse und/oder eine ungünstige Schadstoffentwicklung im Grundwasser hinweisen, ist unverzüglich die Stadt Fürth – Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz – davon in Kenntnis zu setzen und das dann ggf. erforderliche weitere Vorgehen einvernehmlich abzustimmen.
Die Planung führt voraussichtlich zu einem mittleren Eingriff in das Schutzgut.