Aufgrund der Anforderungen des § 44 BNatSchG (und den diesbezüglichen Empfehlungen der Höheren Naturschutzbehörde bei der Regierung von Mittelfranken) wird im Interesse der Rechtssicherheit der Planung die Durchführung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) empfohlen. Im Rahmen der saP wird umfassend und systematisch ermittelt, ob die Planung auf unüberwindliche artenschutzrechtliche Hindernisse, insbesondere das Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG, treffen könnte.
Die Verbote treten zwar erst direkt mit der Realisierung eines Vorhabens ein, allerdings muss im Rahmen der Bauleitplanung bereits geprüft werden, ob die Umsetzung des B-Plans aus artenschutzrechtlichen Gründen möglich ist. Ein B-Plan kann seine Planrechtfertigung verlieren, wenn seiner Umsetzung dauerhaft Vollzugshindernisse entgegenstehen, zu denen auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 BNatSchG zählen. Eine Abwägung der artenschutzrechtlichen Belange im Verfahren ist nicht möglich.
Auf FNP-Ebene wäre aktuell nur eine Abschätzung der späteren Folgen möglich. Um die Auswirkungen auf geschützte Tierarten und eine mögliche Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände genauer zu prüfen, wurden bereits Erhebungen zu verschiedenen Artgruppen durchgeführt und hierzu eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt. Diese wurden für den Änderungsbereich als auch den Geltungsbereich des B-Plans Nr. 4675 sowie angrenzender Flächen durchgeführt. Auf Grundlage des Gutachtens ist eine Abschätzung der artenschutzrechtlichen Auswirkungen der 21. FNP-Änderung möglich, da es unerheblich ist, durch welche Art von Bebauung oder Umgestaltung des Änderungsbereichs es zu Eingriffen in das Schutzgut Tiere kommt.
In dem genannten Gutachten werden Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen für das Gesamtareal des Bebauungsplans vorgeschlagen sowie Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) für erforderlich gehalten, um Beeinträchtigungen lokaler Populationen zu vermeiden. Dazu gehören
- V1: Durchführung von Rodungs- und Beräumungsmaßnahmen sowie der Abriss
von Gebäuden außerhalb der Fortpflanzungs- und Ruhezeiten besonders geschützter
Arten
- V2: Fällung winterquartiergeeigneter Strukturen an Bäumen und Gebäuden
für Fledermäusen außerhalb der Fortpflanzungs- und Ruhezeiten der Arten
- V3: Eindämmung der Lichtverschmutzung
- V4: Einsatz einer Ökologischen Baubegleitung bei allen relevanten Arbeiten
- V5: Minimierung des Vogelschlagrisikos an Glasfassaden
- V6: Überprüfung von Abbruchgebäuden auf Besatz von Brutvögeln und Fledermäusen
- V7: Wurzelschutz von Altbäumen, gemäß baumschutzfachlicher Vorgaben und DIN-Normen
- CEF 1: Kompensation des Entfalls für baumhöhlenbewohnende Fledermäuse und Vögel
- CEF 2: Kompensation des Entfalls von möglichen Quartieren für den Haussperling
- CEF 3: Kompensation des Entfalls von möglichen Quartieren für den Hausrotschwanz
- CEF 4: Kompensation eines Quartiers des Mäusebussards
- CEF 5: Kompensation eines Quartiers der Waldohreule
Da wegen des derzeitigen Sachstands der saP noch nicht festgelegt werden kann, ob für den Mäusebussard und die Waldohreule der Ausgleich in einer CEF-Kulisse innerhalb des Stadtgebietes erfolgen kann, wurde nach Vorabstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde (hNB) ein Antrag auf Inaussichtstellung der Ausnahme nach § 45 Abs. 7 S. 2 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) von den Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG gestellt, welcher voraussichtlich von der hNB positiv beschieden wird.
Im nachgeordneten Bebauungsplan Nr. 4675 werden die konfliktmindernden Maßnahmen sowie die Maßnahmen im Hinblick auf den europäischen und nationalen Artenschutz detailliert ermittelt und in der Begründung mit Umweltbericht dargestellt.