Ziel der 21. FNP-Änderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4675 Buch Süd, der die Absicht hat, im Zusammenhang mit dem revitalisierten Hefewerkkomplex zwischen Bucher Hauptstraße, Am Wegfeld, Wehrenreuthweg und Seestraße ein Gesamtquartier zu entwickeln. Es sollen wertvolle Freiflächen gesichert sowie vielfältige Nutzungen wie Wohnen, Gewerbe, Wald, Schule, Hort, Kita, etc. angesiedelt werden. Der Entwurf zur 21. FNP-Änderung stellt im Änderungsbereich gemischte Baufläche, Wohnbaufläche, Fläche für Wald, Grünfläche, sowie Fläche für Gemeinbedarf dar. Der vorliegende Umweltbericht legt auf dieser Grundlage die Ergebnisse der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 i.V.m. Anlage 1 BauGB hinsichtlich der beabsichtigen Änderungen der FNP-Darstellung dar.
Erheblich nachteilige Auswirkungen durch die Änderung der Darstellung im FNP sind gem. §1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauG zu erwarten für die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Lärm, Klima.
Es werden durch das 21. FNP-Änderungsverfahren ca. 50% des 9,9 ha umfassenden Änderungsbereichs von Flächen für die Landwirtschaft in Bauflächen umgewidmet und als Siedlungsfläche neu in Anspruch genommen. Dieser Flächenverlust wird durch die Umwidmung von ca. 17% des Änderungsbereichs von gewerblicher Baufläche in Fläche für Wald und Grünfläche nicht kompensiert. Auf 33% des Änderungsbereichs ändert sich die Art der baulichen Nutzung.
Das Änderungsverfahren soll im Zusammenhang mit der Revitalisierung des nördlich angren-zenden ehemaligen Hefewerks erfolgen, sodass die bauliche Entwicklung sich an den südli-chen Ortsrand anschließt.
Maßgeblich für die Bewertung der Schutzgüter Boden, Wasser ist, dass sich der Freiflächenanteil planungsrechtlich von ca. 50% auf ca. 17% im Änderungsbereich deutlich reduziert und der Bauflächenanteil im Änderungsbereich sich auf insgesamt ca. 83% erhöht. Die potenziellen Auswirkungen sind Verlust von Bodenfunktionen sowie Änderungen beim Oberflächenabfluss und der Grundwasserneubildung sind nicht auszuschließen.
Im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren ist durch die Erarbeitung eines Bodenschutz-konzepts der Eingriff in das Schutzgut Boden zu minimieren. In Bezug auf das Schutzgut Was-ser können mit Hilfe eines Regenwasserbewirtschaftungskonzepts inkl. Überflutungsnachweis geeignete Maßnahmen entwickelt und im Bebauungsplanverfahren festgelegt werden, dass die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser so weit minimiert werden, dass sie nicht mehr erheblich nachteilig sind.
Beim Schutzgut Lärm sind mehrere Vorbelastungen durch Fluglärm, Verkehr, Gewerbebetriebe sowie Sportanlagen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist mit Mehrverkehr durch die Entwicklung des Änderungsbereichs zu rechnen. Zur Bewältigung der zu erwartenden Lärmbelastungen sind entsprechende Schallschutzmaßnahmen bei der Gebietsentwicklung auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung vorzusehen, damit gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden können.
In Bezug auf das Klima bedeutet die geplante bauliche Inanspruchnahme der überwiegend landwirtschaftlich genutzten Freiflächen den Verlust von Kaltluftentstehungsflächen und klimaökologischen Ausgleichsfunktionen sowie eine Veränderung der lokalen kleinklimatischen Verhältnisse. Auf Grundlage eines kleinräumigen Stadtklimagutachtens, eines Regenwasserbewirtschaftungskonzepts, der Grünordnungsplanung und eines Energiekonzepts können im Rahmen des nachgeordneten Bebauungsplanverfahrens Festlegungen getroffen werden, die dazu beitragen, nachteilige Auswirkungen der Planung erheblich zu minimieren. Aufgrund der mittleren bis hohen bioklimatischen Bedeutung der Freiflächen und des Waldes sind insbesondere bei einem hohen Versiegelungsgrad und eingeschränkter Durchlüftung der neu zu entwickelnden Siedlungsflächen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Klima zu erwarten. Die planungsrechtliche Sicherung des vorhandenen Waldes trägt demgegenüber zum Erhalt eines hochbedeutsamen klimaökologischen Ausgleichsraums bei.
Keine erheblich nachteiligen Auswirkungen werden für die Schutzgüter Pflanze/Biologische Vielfalt, Tiere/Biologische Vielfalt, Landschaftsbild, Erholung, Störfallvorsorge, Luft, Abfall, Kultur- und Sachgüter erwartet.
Beim Schutzgut Pflanze werden durch die planungsrechtliche Sicherung des Waldes und einer Grünfläche vorhandene Strukturen gesichert zu Lasten einer ehemaligen gewerblichen Baufläche. Dadurch werden auch Lebensräume verschiedener Tierarten gesichert. Die zur Überbauung vorgesehenen Flächen für Landwirtschaft weisen kaum wertgebende Vegetation auf. Auf den landwirtschaftlichen Flächen wurden im Rahmen der saP keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten festgestellt, sodass durch deren Überbauung kein Verbotstatbestand gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG berührt wird. Hinzuweisen ist darauf, dass die Fläche für Wald eine geringe Ausdehnung aufweist, sodass eine bauliche Entwicklung bis nah an den Wald sich nachteilig auf den Baumbestand auswirken kann.
Da der Änderungsbereich Zersiedelungstendenzen aufweist, wird mit der baulichen Entwicklung des Änderungsbereichs die planungsrechtliche Voraussetzung geschaffen, einen baulichen Zusammenhang herzustellen und eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen.
Der Änderungsbereich weist bislang keine Erholungsfunktion auf. Mit der planungsrechtlichen Sicherung der Waldfläche und der Grünfläche wird die Möglichkeit geschaffen, im Änderungsbereich Erholungsflächen anzubieten.
Um in den gemischten Bauflächen potenzielle Konflikte durch die Ansiedlung von Störfallbetrieben zu vermeiden, werden im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren entsprechende Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung getroffen.
Von einer erheblichen Luftbelastung im Änderungsbereich oder durch die geplante Nutzungsänderung ist nichts zu erwarten.
Abfallrelevante Auffüllungen sind im Änderungsbereich nicht bekannt. Nach durchgeführter Kampfmittelsondierung bestehen punktuell Kampfmittelverdachtspunkte und –flächen. Der Änderungsbereich ist nur in einem kleinen Teilbereich von Gebäudebestand zu beräumen. Der Änderungsbereich ist für eine Neubebauung somit weitgehend vorbereitet.
Die geplanten FNP-Änderungen im Änderungsbereich lösen keinen unmittelbaren Rückbau- bzw. Handlungsbedarf auf die Sachgüter aus, sodass keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter zu erwarten ist.
| Umweltbelang / Schutzgut | Bewertung der Auswirkungen |
| Fläche | erheblich nachteilig |
| Boden | erheblich nachteilig |
| Wasser | erheblich nachteilig |
| Pflanzen / Biologische Vielfalt | nicht erheblich |
| Tiere / Biologische Vielfalt | nicht erheblich |
| Landschaft | nicht erheblich |
| Menschliche Gesundheit | |
| nicht erheblich |
| erheblich nachteilig |
| nicht erheblich |
| Luft | nicht erheblich |
| Klima | erheblich nachteilig |
| Abfall | nicht erheblich |
| Kultur- und Sachgüter | nicht erheblich |
Tabelle: Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen der FNP-Änderung auf die Schutzgüter
(Bewertungsstufen: noch nicht möglich / nicht betroffen / nicht erheblich / erheblich nachteilig)
Es wird darauf hingewiesen, dass aus umweltfachlicher und naturschutzrechtlicher Sicht im Rahmen des nachgeordneten Bebauungsplanverfahrens Nr. 4675 Gutachten zu erstellen sind, die in den Planungsprozess zu integrieren sind. Bei Planung und Umsetzung konfliktmindernden Maßnahmen kann die Erheblichkeit der Auswirkungen teilweise reduziert werden.
Die schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung der Gesamtauswirkungen auf die Umweltbelange, die durch die Realisierung der Festsetzungen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 4675 entstehen, erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung im Bebauungsplanverfahren Nr. 4675. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4675 geht über den Bereich der 21. FNP-Änderung hinaus.