1.6.2. Art der baulichen Nutzung
Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Mühlberg-Ost“, 1. Änderung setzt vorliegend ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO fest, es erfolgt jedoch eine Feinsteuerung. In Anpassung an die Ziele des Einzelhandelskonzepts des Marktes Weisendorf vom 22.12.2017 bzw. des Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts des Marktes Weisendorf von August 2021 werden die Einzelhandelsnutzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO als unzulässig festgesetzt; hiervon ausgenommen sind Einzelhandelsnutzungen, die einem Gewerbebetrieb untergeordnet sind und deren Verkaufsfläche eine Fläche von 80 m² nicht überschreitet und ausschließlich nicht zentrenrelevante Sortimente entsprechend der Weisendorfer Liste für nicht zentrenrelevante Sortimente (b1 – b5) anbieten:
Die Weisendorfer Liste für nicht zentrenrelevante Sortimente (b1 – b5) nennt folgende, im Einzelhandelskonzept des Marktes Weisendorf enthaltene, Produkte:
b1) Sortiment Einrichtungsbedarf: Möbel, Haus- und Heimtextilien (Teppiche u.a. Bodenbeläge, Gardinen, Matratzen, Bettwaren, Haus- und Tischwäsche, Badtextilien, Stoffe etc.)
b2) Sortiment Elektrohaushaltsgeräte: Elektrogroßgeräte (Kühl- und Gefrierschränke, Kochgeräte, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspülmaschinen etc.), Elektrokleingeräte (Toaster, Kaffeemaschinen, Rühr- und Mixgeräte, Staubsauger, Bügeleisen, Näh- und Strickmaschinen etc.), Lampen und Leuchten
b3) Sortiment Baumarktsortimente: Garten, Pflanzen, Außenanlagen, Autozubehör, Tiernahrung und Haustierzubehör, Baustoffe, Bauelemente, Farben, Lacke, Tapeten, Innenausbau (Fliesen, Holz, Kunststoff), Bad, Sanitär, Geräte, Maschinen, Werkzeuge und Zubehör. Nicht: Blumen
b4) Sortiment Sportbedarf, Camping: Fahrräder und Zubehör, Sportgeräte und -artikel, Campingartikel. Nicht: Sportbekleidung und-schuhe
b5) Sonstige Sortimente, generell nicht zentrenrelevant: Brennstoffe, Kfz-Handel, Boote und Zubehör, Mineralölerzeugnisse etc.
Die Zulässigkeit beschränkt sich dabei auf Sortimente des sonstigen Bedarfs. Mit dieser Regelung soll ansiedelnden Betrieben ermöglicht werden, in untergeordnetem Maße Einzelhandel als komplementierende Nutzung zu betreiben.
Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von bis zu 799 m² zugelassen werden, wenn die landesplanerisch maximal zulässige Abschöpfungsquote für das jeweilige Einzelhandelssortiment eingehalten wird und keine innenstadtrelevanten Sortimente angeboten werden, oder der Marktgemeinderat auf Basis einer Einzelhandelsverträglichkeitsuntersuchung beschließt, hinsichtlich der Zulässigkeit von innenstadtrelevanten Sortimenten vom Einzelhandelskonzept des Marktes Weisendorf abzuweichen.
Das Baugebiet wird im Wesentlichen durch eine Binnenerschließung anfahrbar sein bzw. grenzen wesentliche Grundstücksteile nicht an die Staatsstraße. Die nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Tankstellen werden als unzulässig festgesetzt, da diese sonst für erhebliche Verkehrsströme innerhalb des Planungsgebiets sorgen würde.
Die nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen werden als unzulässig festgesetzt, um eine weitere Nutzung der Gewerbegebiete mit Wohnnutzungen zu vermeiden; vorhandene zulässigerweise errichtete Wohnungen genießen Bestandsschutz.