Planungsdokumente: 09572164 BP GE Muehlberg_Ost_1_Aenderung

Begründung

1.6.2. Art der baulichen Nutzung

Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Mühlberg-Ost“, 1. Änderung setzt vorliegend ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO fest, es erfolgt jedoch eine Feinsteuerung. In Anpassung an die Ziele des Einzelhandelskonzepts des Marktes Weisendorf vom 22.12.2017 bzw. des Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts des Marktes Weisendorf von August 2021 werden die Einzelhandelsnutzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO als unzulässig festgesetzt; hiervon ausgenommen sind Einzelhandelsnutzungen, die einem Gewerbebetrieb untergeordnet sind und deren Verkaufsfläche eine Fläche von 80 m² nicht überschreitet und ausschließlich nicht zentrenrelevante Sortimente entsprechend der Weisendorfer Liste für nicht zentrenrelevante Sortimente (b1 – b5) anbieten:

Die Weisendorfer Liste für nicht zentrenrelevante Sortimente (b1 – b5) nennt folgende, im Einzelhandelskonzept des Marktes Weisendorf enthaltene, Produkte:

b1) Sortiment Einrichtungsbedarf: Möbel, Haus- und Heimtextilien (Teppiche u.a. Bodenbeläge, Gardinen, Matratzen, Bettwaren, Haus- und Tischwäsche, Badtextilien, Stoffe etc.)

b2) Sortiment Elektrohaushaltsgeräte: Elektrogroßgeräte (Kühl- und Gefrierschränke, Kochgeräte, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspülmaschinen etc.), Elektrokleingeräte (Toaster, Kaffeemaschinen, Rühr- und Mixgeräte, Staubsauger, Bügeleisen, Näh- und Strickmaschinen etc.), Lampen und Leuchten

b3) Sortiment Baumarktsortimente: Garten, Pflanzen, Außenanlagen, Autozubehör, Tiernahrung und Haustierzubehör, Baustoffe, Bauelemente, Farben, Lacke, Tapeten, Innenausbau (Fliesen, Holz, Kunststoff), Bad, Sanitär, Geräte, Maschinen, Werkzeuge und Zubehör. Nicht: Blumen

b4) Sortiment Sportbedarf, Camping: Fahrräder und Zubehör, Sportgeräte und -artikel, Campingartikel. Nicht: Sportbekleidung und-schuhe

b5) Sonstige Sortimente, generell nicht zentrenrelevant: Brennstoffe, Kfz-Handel, Boote und Zubehör, Mineralölerzeugnisse etc.

Die Zulässigkeit beschränkt sich dabei auf Sortimente des sonstigen Bedarfs. Mit dieser Regelung soll ansiedelnden Betrieben ermöglicht werden, in untergeordnetem Maße Einzelhandel als komplementierende Nutzung zu betreiben.

Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von bis zu 799 m² zugelassen werden, wenn die landesplanerisch maximal zulässige Abschöpfungsquote für das jeweilige Einzelhandelssortiment eingehalten wird und keine innenstadtrelevanten Sortimente angeboten werden, oder der Marktgemeinderat auf Basis einer Einzelhandelsverträglichkeitsuntersuchung beschließt, hinsichtlich der Zulässigkeit von innenstadtrelevanten Sortimenten vom Einzelhandelskonzept des Marktes Weisendorf abzuweichen.

Das Baugebiet wird im Wesentlichen durch eine Binnenerschließung anfahrbar sein bzw. grenzen wesentliche Grundstücksteile nicht an die Staatsstraße. Die nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Tankstellen werden als unzulässig festgesetzt, da diese sonst für erhebliche Verkehrsströme innerhalb des Planungsgebiets sorgen würde.

Die nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen werden als unzulässig festgesetzt, um eine weitere Nutzung der Gewerbegebiete mit Wohnnutzungen zu vermeiden; vorhandene zulässigerweise errichtete Wohnungen genießen Bestandsschutz.

1.6.3. Maß der baulichen Nutzung

Die zulässigen Grundflächenzahlen werden mittels Planeintrag festgesetzt. In den Planbereichen GE 1, GE 2 sowie GE 3 beträgt die GRZ jeweils 80 vom 100 (0,8).

Die zulässigen Geschossflächenzahlen werden mittels Planeintrag festgesetzt. In den Planbereichen GE 1 und GE 2 wird die Geschossflächenzahl auf 240 vom 100 (2,4) festgesetzt. Im Planbereich GE 3 beträgt die GFZ 120 vom 100 (1,2).

Die Oberkante des Fertigfußbodens (FFOK) im Erdgeschoss darf eine Höhe von 308,50 Meter über NHN nicht überschreiten.

In den Gewerbegebieten darf die Oberkante baulicher Anlagen die jeweils mittels Planeintrag festgesetzte Höhe in Metern bezogen auf die festgesetzte FFOK nicht überschreiten. Im Planbereich GE 1 darf die Oberkante eine Höhe von 16,0 Metern nicht überschreiten. Im Plangebiet GE 2 wird die maximale Höhe der Oberkante auf 14,0 Meter festgesetzt. Im Bereich GE 3 darf die Oberkante eine Höhe von 12,0 Metern nicht übersteigen. Durch die Festsetzungen wird eine optimale Nutzung der Gebäude durch Betriebsmaschinen, Wärme produzierende Geräte sowie Büro- und Verwaltungsräume ermöglicht.

Untergeordnete Bauteile (technische Dachaufbauten, Klimageräte, Lüftungskanäle, PV-Anlagen, etc.) dürfen die maximal zulässige Firsthöhe um bis zu 1,5 m überschreiten.

In den Gewerbegebieten werden die Anzahl der maximal zulässigen Geschosse mittels Planeintrag festgesetzt. Im Planbereich GE 1 wird eine Geschossigkeit von vier Geschossen festgesetzt. Im Plangebiet GE 2 sind maximal drei Geschosse zulässig. Im Planbereich GE 3 dürfen maximal zwei Geschosse umgesetzt werden.

Die Festsetzungen zu den maximal zulässigen Geschossen sowie zu den festgesetzten Höhen der Oberkante baulicher Anlagen zielen auf eine Staffelung der Gebäudehöhen von Norden nach Süden ab. Eine verdichtete Bauform und eine damit einhergehende Bewerbung der Betriebsflächen im Bereich der Staatsstraße wird dadurch ermöglicht. Außerdem wird die natürliche Geländeform, welche eine leichte Absenkung in Richtung Süden aufweist, berücksichtigt.

1.6.4. Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden mittels Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO festgesetzt.

Die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO sind einzuhalten; Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO findet keine Anwendung.