Planungsdokumente: 09572164 BP GE Muehlberg_Ost_1_Aenderung

Begründung

1.5.5. Denkmalschutz

Bodendenkmäler sind nicht bekannt.

Auf die Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder an die Untere Denkmalschutzbehörde nach Art. 8 Abs. 1 und 2. BayDSchG wird hingewiesen:

Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks, sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

1.6. Planinhalt

1.6.1. Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich umfasst die gesamten Grundstücke mit den Fl.Nrn. 248, 248/1, 248/2 und 248/3 sowie Teile der Fl.Nrn. 247/5 jeweils Gmkg. Weisendorf sowie Fl.Nr. 68 Gmkg. Reinersdorf. Die Fläche des Geltungsbereichs beträgt ca. 5,5 ha.

In den räumlichen Geltungsbereich werden alle Grundstücke einbezogen, die gegenwärtig durch die Peter Brehm GmbH genutzt werden sowie die Flächen, die für eine Betriebserweiterung vorgesehen waren.

Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Mühlberg-Ost“, 1. Änderung ersetzt innerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs alle rechtsverbindlichen Bebauungspläne, d.h. mit In-Kraft-Treten des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Mühlberg-Ost“, 1. Änderung tritt der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Mühlberg-Ost“ sowie der Bebauungsplan „Am Mühlberg“ für seinen Überschneidungsbereich außer Kraft.