Planungsdokumente: 09572164 BP GE Muehlberg_Ost_1_Aenderung

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Inhaltsverzeichnis

Begründung Entwurf

1.6.7.2. Abwasserbeseitigung, Entwässerung

Die Abwasserbeseitigung erfolgt im Trennsystem. Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist nach Möglichkeit zu versickern und in die Regenrückhaltebecken einzuleiten, nach Möglichkeit zu versickern. Schmutzwasser ist den vorhandenen Kanal einzuleiten. und gedrosselt in die bestehenden Leitungstrassen für Regen- und Schmutzwasserableitung einzuleiten. Die bestehenden Leitungstrassen verlaufen im Osten sowie im Süden des Planungsgebiets. Die in Richtung Süden leicht abfallende Lage des Grundstücks begünstigt eine Einleitung in das im Süden befindliche Regenrückhaltebecken.

Bei der Versickerung von Niederschlagswasser sind die Vorschriften der Niederschlagswas-serfreistellungsverordnung (NWFreiV) und die technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in Grundwasser (TRENGW) zu beachten. Bei der Beseitigung von anfallendem Niederschlagswasser sind die aktuell geltenden Regel-werke (insbesondere DWA A 102, DWA A 138 und DWA M 153) zu beachten.

Oberflächenwasser darf der Erlanger Straße (ST 2259) nicht zugeführt werden. Die Wirksamkeit der Straßenentwässerung darf nicht beeinträchtigt werden.

Stellplätze auf den Grundstücken sind versickerungsfähig (z.B. als Rasengittersteine, Schotterrasen, Drainpflaster oder Pflaster mit breiten Rasenfugen) auszubilden.

1.6.7.3. Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze

Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Garagen im Sinne des § 12 BauNVO und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer Grundfläche von jeweils bis zu 100 m² zulässig.

Die Anzahl und Gestaltung der Stellplätze sind entsprechend der jeweils gültigen Fassung der „Satzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung – GaStS)“ des Marktes Weisendorf herzustellen.

Im Gewerbegebiet ist die Errichtung von Stellplätzen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausschließlich innerhalb der als Flächen für Nebenanlagen mit der Zweckbestimmung Stellplätze (St) festgesetzten Flächen zulässig.

1.6.7.4. Telekommmunikationsanlagen

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien muss weiterhin gewährleistet bleiben.

Bei Realisierung der Binnenerschließung innerhalb des Gewerbegebietes, ist darauf zu achten, dass diese Telekommunikationslinien nicht verändert oder verlegt werden müssen.

Zur Versorgung des Planbereichs, mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets erforderlich.

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.

In Straßen und Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 6, zu beachten.

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