Aufstellung Bebauungsplan Nr. 54 "Ecke Hauptstraße - Wilhelm-Hübsch-Platz"

Töging am Inn

Verfahrensschritt

Frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit - § 3 (1) BauGB

Zeitraum

Noch 18 Tage  

durchführende Organisation

Stadt Töging

Der Bebauungsplan setzt ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO fest. Nicht zulässig sind Tankstellen, Vergnügungsstätten und Anlagen für soziale Zwecke.

Zulässig sind insgesamt maximal 22 Wohnungen. 8 Wohnungen sind in der südlichen überbaubaren Grundstücksfläche (MI 1) mit vier Vollgeschossen zulässig. Das MI 1 ist hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen so festgesetzt, dass ein ähnliches Gebäude wie die Nachbaranwesen Hauptstraße 17 und 19 zulässig ist.

14 Wohnungen sind in der nördlichen überbaubaren Grundstücksfläche (MI 2) mit maximal drei Vollgeschossen zulässig. Das MI 2 ist hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen so festgesetzt, dass ein vergleichbares Gebäude wie die Anwesen Wilhelm-Hübsch-Platz 1 und 3 auf der gegenüberliegenden Straßenseite zulässig ist.

Herr Stefan Hackenberg

E-Mail-Adresse: hackenberg@toeging.de

Telefon: 08631 / 9004-42

Dienststunden:

Montag - Freitag von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Donnerstag zusätzlich von 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und äußern kann

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Lageplan rot umrandet. Der Lageplan ist nicht maßstabsgetreu.

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 54 „Ecke Hauptstraße – Wilhelm-Hübsch-Platz“ nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und äußern kann, gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB

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Der Bebauungsplan setzt ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO fest. Nicht zulässig sind Tankstellen, Vergnügungsstätten und Anlagen für soziale Zwecke.

Zulässig sind insgesamt maximal 22 Wohnungen. 8 Wohnungen sind in der südlichen überbaubaren Grundstücksfläche (MI 1) mit vier Vollgeschossen zulässig. Das MI 1 ist hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen so festgesetzt, dass ein ähnliches Gebäude wie die Nachbaranwesen Hauptstraße 17 und 19 zulässig ist.

14 Wohnungen sind in der nördlichen überbaubaren Grundstücksfläche (MI 2) mit maximal drei Vollgeschossen zulässig. Das MI 2 ist hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen so festgesetzt, dass ein vergleichbares Gebäude wie die Anwesen Wilhelm-Hübsch-Platz 1 und 3 auf der gegenüberliegenden Straßenseite zulässig ist.

Herr Stefan Hackenberg

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Montag - Freitag von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Donnerstag zusätzlich von 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und äußern kann

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Lageplan rot umrandet. Der Lageplan ist nicht maßstabsgetreu.

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 54 „Ecke Hauptstraße – Wilhelm-Hübsch-Platz“ nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und äußern kann, gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB

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