1.3.2. Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche
Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück bzw. ein Teil davon lediglich unterbaut wird, sind nicht zulässig.
Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück bzw. ein Teil davon lediglich unterbaut wird, sind nicht zulässig.
Bei der Teilung von Grundstücken ist eine Baugrundstücks-Mindestgröße von 500 qm einzuhalten. Private Grünflächen zählen dabei nicht zum Baugrundstück.
546,8 Höhenkote in Meter über Normalhöhen-Null, Höhenbezugspunkt für die Bemessung der max. zulässigen Wand- und Firsthöhe, z.B. 546,8 m ü. NHN (Höhen über Normalhöhen-Null im DHHN2016 (Statuszahl 170))
WH 7,3 maximal zulässige Wandhöhe (WH) in Meter, z.B. 7,3 m Die Wandhöhe wird gemessen vom festgesetzten Höhenbezugspunkt bis zum traufseitigen Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut.
FH 10,8 maximal zulässige Firsthöhe (FH) in Metern, z.B. 10,8 m Die Firsthöhe wird gemessen vom festgesetzten Höhenbezugspunkt bis zum höchsten Punkt der äußeren Dachhaut.