1.2.1. Emissionsbeschränktes Gewerbegebiet
GEe Emissionsbeschränktes Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO
Folgende Nutzungen sind allgemein zulässig:
• Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lageplätze und öffentliche Betriebe
• Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude
Folgende Nutzungen können ausnahmsweise zugelassen werden:
• maximal eine Wohneinheit für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen oder für Betriebsinhaber und Betriebsleiter gemäß Art. 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO mit einer maximalen Geschossfläche von 150 qm, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind
Folgende Nutzungen sind unzulässig:
• Tankstellen
• Anlagen für sportliche Zwecke
• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
• Vergnügungsstätten
• Einzelhandelsbetriebe mit Verkaufsflächen