Bebauungsplan "Ludwigshöhe" - Deckblatt Nr. 15
Verfahrensschritt
Beteiligung ÖffentlichkeitZeitraum
Noch 41 Tage –durchführende Organisation
Stadt Landau Hallenbad und andere Betriebe gewerbl. Art.Der Bau- und Umweltausschuss hat beschlossen, den Bebauungsplan Ludwigshöhe im Bereich der Flurnummern 747/3, 747/4, 747/6 und 747/18 der Gemarkung Landau a.d.Isar mit Deckblatt Nr. 15 zu ändern.
Gegenstand der Änderung ist die Anpassung der Bebauungsstrukturen v.a. durch die Neufestlegung von Baugrenzen und der Zahl der zulässigen Vollgeschosse, der Geschossflächenzahl sowie der Dachform.
Das Änderungsverfahren erfolgt auf Grundlage von § 13 a i.V.m. § 13 BauGB.
Stadt Landau a.d.Isar
Stadtbauamt
Michael Schmidt-Ramsin
Oberer Stadtplatz 1, 94405 Landau a.d.Isar
E-Mail: Michael.Schmidt-Ramsin@landau-isar.de
Homepage: www.landau-isar.de
Änderung des Bebauungsplans "Ludwigshöhe" mit Deckblatt Nr. 15 - Beteiligung
Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Landau a.d.Isar hat in der Sitzung vom 12.03.2026 beschlossen, den Bebauungsplan „Ludwigshöhe“ in Landau mit Deckblatt Nr. 15 zu ändern.
Gegenstand der Änderung ist die Anpassung der Bebauungsstrukturen v.a. durch die Neufestlegung von Baugrenzen und der Zahl der zulässigen Vollgeschosse, der Geschossflächenzahl sowie der Dachform.
WeiterlesenStellungnahme #1026
Das dem Deckblatt beigefügte Verkehrsgutachten der Bernard Gruppe basiert auf standardisierten Berechnungsverfahren (u. a. Bosserhoff-Verfahren). Diese berücksichtigen jedoch weder die konkreten örtlichen Gegebenheiten noch die vorhandene Topographie, Straßenbreiten oder die tatsächliche Qualität der ÖPNV-Anbindung ausreichend.
Insbesondere ist der angesetzte Anteil des motorisierten Individualverkehrs (MIV) von 60 % aus unserer Sicht deutlich zu niedrig. Aufgrund der topographischen Lage sowie der unzureichenden ÖPNV-Anbindung ist von einem höheren MIV-Anteil und damit von einer entsprechend stärkeren Verkehrsbelastung auszugehen.
Die Deindlstraße, die als wesentliche Zufahrtsstraße für das Planungsgebiet fungieren wird, weist eine Fahrbahnbreite von lediglich ca. 4,10 m auf und ist für Begegnungsverkehr nicht geeignet. Der vorhandene Gehweg mit einer Breite von durchschnittlich 0,50 m wird bereits heute faktisch als Ausweichfläche genutzt, zumal eine bauliche Trennung zur Fahrbahn fehlt.
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass ein den Anforderungen entsprechender, sicherer Gehweg im Sinne der Bayerische Bauordnung (BayBO) – insbesondere im Hinblick auf die ausreichende Erschließung (Art. 4 BayBO), die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Art. 14 BayBO) sowie die sichere Zugänglichkeit von Gebäuden (Art. 28 BayBO) – bereits im Bestand nicht gegeben ist und sich durch das prognostizierte zusätzliche Verkehrsaufkommen weiter verschlechtern wird.
Zusätzlich stellt der Kreuzungsbereich Deindlstraße / Fritz-Kollmann-Straße aufgrund fehlender Stellplätze, für öffentliche Gebäude und Arztpraxen im näheren Umfeld, bereits heute eine Gefahrenstelle dar. Eine weitere Verkehrsverdichtung wird diese Situation erheblich verschärfen.
Aus unsrer Sicht ist die Deindlstraße für die künftigen Anforderungen nicht ausreichend leistungsfähig.
Es ist davon auszugehen, dass sich ein erheblicher Teil des Verkehrs auf die Zufahrt über die Wolf- und Bergerstraße verlagern wird. Die dortige T-Kreuzung ist aufgrund von Einfriedungen sowie der topographischen Situation nur eingeschränkt einsehbar, sodass bereits jetzt ein erhöhtes Gefahrenpotenzial besteht, das durch zusätzliche Verkehrsbelastung weiter zunimmt.
Die Verlagerung dieser erkennbaren Konflikte in nachgelagerte Verfahren oder in die Bauausführung halten wir für unzulässig. Die Konfliktbewältigung hat bereits auf Ebene der Bauleitplanung zu erfolgen.
Hinsichtlich der Stellplatzsituation ist festzustellen, dass die erforderliche Anzahl an Stellplätzen offenbar nur durch Abweichungen von der kommunalen Stellplatzsatzung erreicht werden kann. Dies ist aus unserer Sicht nicht akzeptabel. Insbesondere darf ein Stellplatz vor einer Garage – entsprechend der geltenden Satzung – nicht als vollwertiger Stellplatz angerechnet werden.
Darüber hinaus erscheint die angesetzte Quote von 10 % Besucherstellplätzen im Verhältnis zur geplanten Anzahl von ca. 65 Wohneinheiten deutlich zu gering. Aus unserer Sicht sind aufgrund der massiven Nachverdichtung mehr als die angestrebten 10% notwendig.
Bereits heute ist in angrenzenden Straßen (z. B. Gäßlerstraße) – nach erfolgter Nachverdichtung - regelmäßig eine Überlastung durch parkende Fahrzeuge festzustellen. Eine zusätzliche Belastung ist daher absehbar und wird zu weiteren verkehrlichen Problemen führen.
Aus diesen Gründen beantragen wir folgende Maßnahmen bzw. Deckblattänderungen:
die Überprüfung und frühzeitige Lösung der Zufahrtssituationen bereits im Rahmen der Deckblattänderung sowie deren verbindliche Umsetzung vor Baubeginn,
eine Neubewertung der Verkehrsprognose unter realistischen Annahmen sowie eine entsprechende Reduzierung der Wohneinheiten,
den Verzicht auf Abweichungen von der geltenden Stellplatzsatzung, insbesondere keine Anrechnung von Stellplätzen vor Garagen
die Erhöhung der Besucherstellplatzquote auf mindestens 20 %.
Wir bedanken uns bereits jetzt für die Aufnahme unserer Anträge in die Überarbeitung des Deckblattvorschlages vielen Dank.
Stellungnahme #1024
Hiermit erheben wir als Anwohner Einwendungen gegen die Deckblattänderung Nr. 15 des Bebauungsplans „Ludwigshöhe“ (Stand: 12.03.2026).
Uns ist bewusst, dass es sich bei der betroffenen Fläche planungsrechtlich um ein allgemeines Wohngebiet handelt. Dennoch darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass hier ein über Jahrzehnte gewachsener Naturraum betroffen ist, dessen tatsächlicher ökologischer Wert aus unserer Sicht nicht ausreichend berücksichtigt wird.
Die bauplanungsrechtliche Einordnung kann und darf nicht dazu führen, dass bestehende Lebensräume und natürliche Strukturen faktisch unbeachtet bleiben.
Das Grundstück war bis vor kurzem durch einen dichten und vielfältigen Bestand an Laub- und Nadelbäumen geprägt.
Dieser Bereich stellte über viele Jahre hinweg einen wichtigen Rückzugsraum für zahlreiche Tierarten dar und war Teil eines funktionierenden ökologischen Gefüges.
Die zwischenzeitlich erfolgte weitgehende Rodung hat diesen Lebensraum bereits massiv beeinträchtigt. Umso unverständlicher ist es für uns, dass die weiteren Auswirkungen dieser Eingriffe nicht umfassend untersucht werden.
Im Gebiet wurden nachweislich beziehungsweise mit hoher Wahrscheinlichkeit geschützte Arten wie Ringelnatter, Gelbbauchunke und Grünspecht festgestellt. Darüber hinaus wurden regelmäßig weitere Tierarten wie Eichhörnchen, zahlreiche Singvögel, Eichelhäher sowie Igel im Gebiet beobachtet.
Diese Arten sind Teil eines funktionierenden Ökosystems und auf gewachsene Strukturen angewiesen. Ihr Vorkommen zeigt deutlich, welche ökologische Bedeutung diese Fläche hatte und vermutlich noch in Teilen hat.
Nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Tiere besonders geschützter Arten zu töten sowie deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu zerstören oder zu beschädigen.
Diese Verbote gelten unabhängig von jeder bauplanungsrechtlichen Einordnung.
Vor diesem Hintergrund erscheint es uns nicht nachvollziehbar, dass die vorgesehenen Untersuchungen sich im Wesentlichen auf Fledermäuse beschränken.
Eine derart eingeschränkte Betrachtung wird der tatsächlichen Situation vor Ort nicht gerecht und lässt wesentliche Aspekte des Artenschutzes außer Acht.
Das Verfahren wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a Baugesetzbuch durchgeführt, wodurch auf eine Umweltprüfung verzichtet wird. Diese Vorgehensweise setzt jedoch voraus, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Angesichts der bekannten beziehungsweise naheliegenden Artvorkommen, der bereits erfolgten erheblichen Eingriffe durch Rodung sowie der besonderen Standortbedingungen erscheint diese Annahme aus unserer Sicht nicht haltbar.
Es entsteht für uns der Eindruck, dass hier ein Verfahren gewählt wurde, das der tatsächlichen Bedeutung der Fläche nicht gerecht wird.
Hinzu kommt, dass nach örtlicher Kenntnis nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich im Untergrund wasserführende Schichten im Sinne eines möglichen Quellhorizonts oder von Hang- bzw. Schichtenwasser befinden.
Auch wenn hierzu bislang keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, sollte ein solcher Sachverhalt im Rahmen der Planung vorsorglich fachlich geprüft werden, da entsprechende Strukturen eine wichtige Funktion für den Naturhaushalt und die Bodenökologie haben können.
Die geplante Bebauung, insbesondere durch Tiefgaragen und umfangreiche Versiegelung, die im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sind, könnte solche empfindlichen Systeme potenziell beeinträchtigen.
Insgesamt entsteht für uns der Eindruck, dass die tatsächlichen ökologischen und hydrologischen Gegebenheiten der Fläche im Rahmen der Planung nicht ausreichend ermittelt und bewertet wurden.
Damit liegt aus unserer Sicht ein erhebliches Abwägungsdefizit vor, da zentrale Umweltbelange nicht in dem Maße berücksichtigt werden, wie es erforderlich wäre.
Wir halten es für dringend geboten, vor einer weiteren Verfahrensfortführung eine vollständige spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sowie eine umfassende ökologische und gegebenenfalls hydrologische Bestandsaufnahme durchzuführen und die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB kritisch zu überprüfen.
Eine Fortführung des Verfahrens ohne diese Klärungen würde aus unserer Sicht dem Anspruch eines verantwortungsvollen Umgangs mit Natur und Umwelt nicht gerecht.
Zusammenfassend möchten wir betonen, dass es hier nicht nur um eine formale Planung, sondern um den tatsächlichen Verlust eines gewachsenen Lebensraums geht. Wir bitten Sie daher eindringlich, diese Aspekte in der weiteren Abwägung angemessen zu berücksichtigen.
Wir bedanken uns bereits jetzt für die Aufnahme unserer Anträge in die Überarbeitung des Deckblattvorschlages - vielen Dank.
Stellungnahme #1003
Sehr geehrte Damen und Herren,
auch gemäß der Planungsunterlagen wird mit einem höheren Verkehrsaufkommens durch den Lückenschluss des bisherigen Stichstraßencharakters in der Wolfstraße gerechnet. Bei der Altersstruktur der Bewohner der Wolfstraße (Ansiedlung junger Familien durch Immobilienerwerb, Beaufsichtigung von Enkelkindern) ist wieder vermehrt mit Kleinkindern in der Straße zu rechnen. Bereits jetzt halten sich viele Passanten nicht an die vorgegebene Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 Km/h. Ich bitte/fordere die Stadt Landau auf im Zuge der Genehmigung des Baugebietes die bestehenden und entgegen dem Wunsch der Anwohner vor ca. 15 Jahren abgesenkten Straßenschwellen zur Verringerung der Durchfahrtsgeschwindigkeit wieder anzuheben, vergleichbar der Lohmeierstraße.
Mit freundlichen Grüßen
Anlieger Wolfstraße