1.3. Verfahren
Der Marktgemeinderat des Marktes Weisendorf hat in seiner Sitzung am 15.01.2024 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Mühlberg-Ost“, 1. Änderung gefasst.
Die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Mühlberg-Ost“, 1. Änderung erfolgt als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, da auf diese Weise die Fortentwicklung eines Ortsteils ermöglicht werden soll (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und es sich somit um eine Maßnahme der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 BauGB handelt. Die Flächen werden von drei Seiten durch Bestandsgebäude eingerahmt (im Süden durch den Bauhof nördlich „Gerbersleite“, im Westen westlich „Am Mühlberg“ und im Norden nördlich „Erlanger Straße“). Durch des Straßenverlauf der Gerbersleite werden die Flächen auch im Osten begrenzt, sodass hier von einer der Innenentwicklung zugänglichen Fläche auszugehen ist.
Das Gebiet kommt für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB auch deshalb in Betracht, da die nicht bebauten Flächen bereits mit dem bisherigen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Mühlberg-Ost“ mit integriertem Grünordnungsplan (in Kraft getreten am 05.05.2010) überplant sind. Im Sinne einer notwendiger städtebaulichen Anpassung soll dieser nun der 1. Änderung zugeführt werden.
Die Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB liegen vor:
- Der Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einer Fläche von ca. 55.000 m2 setzt eine Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO fest, die innerhalb des Rahmens von 20.000 m2 bis 70.000 m2 liegt (§ 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB).
- Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG oder nach Landesrecht unterliegen (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB).
- Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder der Beachtung von Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkung schweren Unfälle nach § 50 Satz 1 BImSchG bestehen nicht.
Im beschleunigten Verfahren kann gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB für den vorliegenden Bebauungsplan auf folgende Inhalte und Verfahrensschritte verzichtet werden:
Nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB kann auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet werden. Von dieser Möglichkeit wird kein Gebrauch gemacht, d. h. es erfolgt eine frühzeitige Beteiligung der Behörden sowie der Öffentlichkeit.
Nach § 13 Abs. 3 BauGB kann von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen werden. § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.