6.8. Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
Zur Prüfung der artenschutzrechtlichen Gegebenheiten vor Ort wurde das Büro TNL Buttenheim GmbH im Jahr 2024 mit der Erstellung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) beauftragt. Innerhalb der erstellten saP werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (europäische Vogelarten gem. Art. 1 Vogelschutz-Richtlinie, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben eintreten können, ermittelt und dargestellt. Die durchgeführte saP kam zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen Verbotstatbestände ausgeschlossen werden können. Es folgt der Auszug aus dem Fazit der saP (saP, 2024, TNL Buttenheim GmbH, Kapitel 5):
„Die in der vorliegenden Unterlage gemachten naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zeigen, dass unter Berücksichtigung der in Kapitel 3 genannten Vermeidungs- und CEF - Maßnahmen für alle betroffenen, europarechtlich geschützten Pflanzen- und Tierarten das Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden kann. Das geplante Vorhaben ist daher für alle potenziell vorkommenden, artenschutzrechtlich relevanten Arten unter den Gesichtspunkten der artenschutzrechtlichen Prüfung als verträglich einzustufen.“
Entsprechend der durchgeführten saP sind die folgenden Maßnahmen im Zuge der Planung zu berücksichtigen um ein Eintreffen von Verbotstatbeständen ausschließen zu können (saP, 2024, TNL Buttenheim GmbH, Kapitel 3):
Umweltbaubegleitung (V1):
Das Bauvorhaben wird durch eine Umweltbaubegleitung (UBB) begleitet. Aufgabe der UBB ist es, die Umsetzung und Einhaltung der festgesetzten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zu begleiten und bei der sachgerechten Ausführung zu beraten.
Vermeidung der Beeinträchtigung höhlenbrütender und baumbewohnender Arten (V2):
Um einen Individuenverlust und damit Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG mit letzter Sicherheit ausschließen zu können, ist vor Beginn der Baumaßnahmen eine Kontrolle der nachgewiesenen Höhlenbäume durchzuführen. Die Kontrolle hat aus artenschutzfachlichen Gründen ab dem 1. September zu erfolgen und muss vor der Frostperiode (bis spätestens 31. Oktober) abgeschlossen sein, wodurch sie außerhalb der Brutzeit von Vogelarten und innerhalb der Zwischenquartierzeit der Baumhöhlen bewohnenden Fledermausarten liegt. Der erfasste Höhlenbaum wird mit Hilfe einer Endoskopkamera auf tatsächlichen Besatz hin kontrolliert. Um sicher zu gehen, dass keine Einzeltiere (Fledermäuse) übersehen werden, ist auch nach erfolgter Kontrolle mit negativem Ergebnis grundsätzlich über der Öffnung der Baumhöhle eine Folie zu befestigen, welche den Fledermäusen das Verlassen des Quartiers gestattet, beim Anflug jedoch die Landung im Höhleneingang verhindert. Die Folie sollte hierbei mindestens 40 cm über die Unterkante des Einschlupfes herausragen (herabhängen) und nicht zu straff gespannt werden, sodass eingeschlossene Fledermäuse nach außen entkommen können. Hinsichtlich vorhandener Vögel ist davon auszugehen, dass diese die Baumhöhle während der Kontrolle selbstständig verlassen. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, wird das selbstständige Ausfliegen bei Tage abgewartet und die Höhle unmittelbar danach verschlossen. Durch den gewählten Kontrollzeitraum vor der Frostperiode und außerhalb der Brutzeit wird gewährleistet, dass vorgefundene Fledermausarten noch rechtzeitig ausweichen und sich ein neues Quartier suchen können und keine relevanten Beeinträchtigungen für Höhlenbrüter entstehen. Die Gehölzentnahme kann nach erfolgreichem Abschluss der Kontrollen, also frühestens ab Mitte September, erfolgen und muss bis spätestens 1. März abgeschlossen sein.
Die betroffenen Habitatbäume wurden innerhalb der Zeichnung zum Bebauungsplan mit Darstellung als Hinweis aufgenommen.
Vermeidung der Beeinträchtigung von gebäudebewohnenden Arten (V3):
Werden die Abrissarbeiten innerhalb der Brutsaison von gebäudebewohnenden Brutvogelarten durchgeführt (01. März bis 31. August), müssen zur Vermeidung von Individuenverlusten die Gebäude vor dem Abriss auf Besatz geprüft werden. Werden bei einer Besatzkontrolle jedoch Gebäudebrüter nachgewiesen, können die Abrissarbeiten erst nach Ende der Brutsaison (ab 31. August) durchgeführt werden. Die Abrissarbeiten müssen dann bis spätestens 1. März des nächsten Jahres abgeschlossen sein. Zur Vermeidung von Individuenverlusten von Fledermausarten sind die Gebäude vor dem Abriss auf Fledermausbesatz zu prüfen (Detektor/Ausflugkontrolle). Bei einer anschließenden Kontrolle der Gebäudebereiche, welche für Fledermäuse als Fortpflanzungs- und Ruhestätte genutzt werden könnten, werden mit Hilfe einer Endoskopkamera Spalten am und im Gebäude auf tatsächlichen Besatz hin kontrolliert. Um sicher zu gehen, dass keine Einzeltiere übersehen werden, ist auch nach erfolgter Kontrolle mit negativem Ergebnis grundsätzlich über der Öffnung eine Folie zu befestigen, welche den Fledermäusen das Verlassen des Quartiers gestattet, beim Anflug jedoch die Landung im Quartiereingang verhindert. Die Folie sollte hierbei mindestens 40 cm über die Unterkante des Einschlupfes herausragen (herabhängen) und nicht zu straff gespannt werden, sodass eingeschlossene Fledermäuse nach außen entkommen können. Diese Maßnahmen geschehen zum Schutz von gebäudebewohnenden Brutvogel- und Fledermausarten, um den Eintritt des Verbotstatbestandes gemäß § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden. Durch diese Maßnahme wird sichergestellt, dass sich in dem abzureißenden Gebäude keine Brutvögel oder Fledermäuse befinden, die dort ihre Nester bzw. Quartiere haben. Konnten keine gebäudebewohnenden Brutvögel oder Fledermäuse nachgewiesen werden, kann der Abriss des Gebäudes nach erfolgreichem Abschluss der Kontrolle erfolgen.
Vermeidung der Beeinträchtigung von gehölzbewohnender Arten (V4):
Zum Schutz des Brutgeschäftes der Vögel werden Maßnahmen an Gehölzen nicht innerhalb der Fortpflanzungsperiode von Brutvögeln zwischen dem 1. März und dem 30. September (gesetzl. Gehölzschonzeit) durchgeführt. Die Arbeiten zur Baufeldfreimachung inklusive der Rodungsarbeiten erfolgen vor Brutbeginn der Vögel (bis 1. März) bzw. nach der Brut (ab 1. Oktober). Sind Rodungsarbeiten innerhalb der Vegetationszeit erforderlich, sind diese im Vorfeld mit der Umweltbaubegleitung abzustimmen und eine Prüfung der Gehölze und Baumhöhlen auf Besatz hin zu kontrollieren. Von dieser zeitlichen Beschränkung wird nur dann abgewichen, wenn betroffene Bereiche (wie zum Beispiel Gehölze oder Gebäudefassaden) durch qualifiziertes Fachpersonal überprüft und freigegeben wurden. Die betroffenen Bereiche werden lediglich freigegeben, wenn keine Nester oder Gelege von Brutvögeln vorkommen bzw. Fortpflanzungs- und Ruhestätten sonstiger planungsrelevanter Arten (Fledermäuse) betroffen sind. Mit der Durchführung dieser Maßnahme können die entstehenden Beeinträchtigungen vor allem für Vögel sowie das Eintreten von Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungsverbot einschließlich Entwicklungsformen wie Gelege und Jungtiere) in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) ausgeschlossen werden, sowie der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungsverbot während der Brut- und Aufzuchtzeit an der Fortpflanzungsstätte) soweit gemindert werden, dass der Verbotstatbestand der Störung nicht eintritt.
Vermeidung von Vogelschlag (V5):
Um das Risiko von einer Tötung von Vögeln durch Vogelschlag an Fenstern und Glasfassaden über einer Größe von 1,5 m2 zu verringen, werden diese über die gesamte Länge mithilfe von Streifen- oder Punktmustern markiert. Auch eine Markierung durch andere Designs ist möglich, jedoch sollten die Lücken zwischen den markierten Bereichen nicht höher als 10 cm sein. Die Markierungen werden an der Außenseite angebracht.
CEF 1 - Anbringen von Fledermauskästen:
Für den Wegfall der drei Höhlenbäume und potenzieller Gebäudequartiere ist ein Ersatz (in Form von Fledermaus- und Vogelkästen) zu schaffen. Für den Wegfall des potenziellen Gebäudequartiers und der drei Höhlenbäume sind vier Quartierkomplexe, bestehend aus drei Fledermauskästen (vorwiegend Spaltenkästen) und zwei Vogelkästen (12 Fledermaus- und acht Vogelkästen), im Umfeld der Eingriffsfläche an geeigneten, möglichst alten Bäumen sowie an Gebäuden aufzuhängen. Zum vorgezogenen Ausgleich (CEF-Maßnahme) der entnahmebedingten Verluste von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie zur Gewährleistung ihrer ökologisch - funktionalen Kontinuität gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG, werden vorsorglich Fledermauskästen vor Baubeginn bzw. vor Beginn der Abrissarbeiten fachgerecht aufgehängt. Die Maßnahme muss zum Zeitpunkt des Eingriffs bereits wirksam sein (CEF – „continuous ecological functionality“). Dabei sind verschiedenartige Kästen wie z. B. die selbstreinigenden Hasselfeld-Kästen, Spaltenkästen oder Fassadenflachkästen zu wählen. Bei der Wahl des Kastenmodells sollte auf Prädatorenschutz (Marder etc.) geachtet werden. Hierbei gilt es ferner auf eine gruppenweise Ausbringung mit unterschiedlicher Exposition zu achten; zudem sollten die Kästen möglichst unweit von potenziellen Jagdhabitaten aufgehängt werden. Des Weiteren ist zu gewährleisten, dass die Kästen jährlich, zwischen November und Februar, auf deren Funktionstüchtigkeit kontrolliert und gesäubert werden. Beschädigte Kästen werden zur Kontinuität der Funktion als Fortpflanzungs- und Ruhestätte ersetzt oder repariert. Die Maßnahme dient der Vermeidung des Eintretens des Verbotstatbestands der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG i. V. m. § 44 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG, wodurch gewährleistet wird, dass die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Habitatverluste) im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Entsprechend der saP wurden für die zu etablierenden Nistkomplexe Hinweise in das Planblatt übernommen. Die Hinweise stellen potenziell geeignete Bereiche dar, in denen ein geeigneter Gehölzbestand vorliegt. Im Zuge der Durchführung der Vermeidungsmaßnahme V2 sind die betroffenen Bereiche durch die Umweltbaubegleitung zu sichten, zu prüfen und im Weiteren sind die konkreten Standorte für die Etablierung der Nistkomplexe zu verorten. Die Standorte werden im weiteren Planverfahren konkretisiert.