2.6.2. Trinkwasserversorgung
Alle Bauvorhaben sind vor Bezug an die öffentliche Trinkwasserversorgung anzuschließen.
Alle Bauvorhaben sind vor Bezug an die öffentliche Trinkwasserversorgung anzuschließen.
Unverschmutztes Niederschlagswasser von Dächern und befestigten Baugrundstücksflachen ist innerhalb des Baugrundstücks schadlos zu versickern. Unverschmutztes Niederschlagswasser von öffentlichen Verkehrsflächen ist innerhalb des Straßenbegleitgrüns oder innerhalb öffentlicher Grünflächen schadlos zu versickern. Die Versickerung ist möglichst breitflächig und oberflächennah durchzuführen.
Die Vorgaben des DWA-A 138-1 sind zu beachten. Eine gesammelte Einleitung von Niederschlagswasser in den Untergrund setzt eine Vorreinigung und eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis der zuständigen Behörde voraus. Verschmutztes Niederschlagswasser darf nicht versickert werden.
Alle Bauvorhaben sind vor Bezug, bzw. sobald dies möglich ist, an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen anzuschließen.